Verordnung über das Verbot der Prostitution in der Hansestadt Stralsund Vom 19. Januar 1996
- Ausfertigungsdatum:
- 19.01.1996
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 1996, 109
Verordnung über das Verbot der Prostitution in der Hansestadt Stralsund vom 19. Januar 1996
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 16. September 2011 (GVOBl. M-V S. 967) |
§ 1Zum Schutz der Jugend und des öffentlichen Anstandes wird für das gesamte Gebiet der Hansestadt Stralsund verboten, auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, in öffentlichen Anlagen sowie an sonstigen Orten, die von dort aus eingesehen werden können, der Prostitution (Straßenprostitution) nachzugehen.
Aufgrund von Artikel 297 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170), in Verbindung mit § 2 der Landesverordnung über das Verbot der Prostitution vom 30. Juni 1992 (GVOBl. M-V S. 384) verordnet das Innenministerium:
§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.