BewAuSVO M-V · Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung zur Bewertung des Arbeits- und des Sozialverhaltens an allgemein bildenden Schulen in Mecklenburg-Vorpommern (Arbeits- und Sozialverhaltensverordnung - BewAuSVO M-V)# Vom 8. Mai 2013

Ausfertigungsdatum:
08.05.2013
Fundstelle:
GVOBl. M-V 2013, 406,Mittl.bl. BM M-V 2013, 130
9 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung zur Bewertung des Arbeits- und des Sozialverhaltens an allgemein bildenden Schulen in ...

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 2 und 5 geändert sowie Anlage 1 aufgehoben, Anlagen 2 und 3 werden neue Anlagen 1 und 2 und neu gefasst durch Verordnung vom 6. Mai 2024 (Mittl.bl. BM M-V S. 112)
Anlage 1

Anlage 1

Anlage 2

Ermittlung der Jahresendbewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens

Anlage 2 (zu § 5 Absatz 1 Satz 2)Ermittlung der Jahresendbewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens 1. oder 2. Schulhalbjahr sehr gut gut befriedigend ausreichend mangelhaft ungenügend 2. oder 1. Schulhalbjahr sehr gut sehr gut sehr gut/gut* gut gut/befriedigend* befriedigend befriedigend/ ausreichend* gut sehr gut/gut* gut gut/befriedigend* befriedigend befriedigend/ ausreichend* ausreichend befriedigend gut gut/befriedigend* befriedigend befriedigend/ ausreichend* ausreichend ausreichend/ mangelhaft* ausreichend gut/befriedigend* befriedigend befriedigend/ ausreichend* ausreichend ausreichend/ mangelhaft* mangelhaft mangelhaft befriedigend befriedigend/ ausreichend* ausreichend ausreichend/ mangelhaft* mangelhaft mangelhaft/ ungenügend* ungenügend befriedigend/ ausreichend* ausreichend ausreichend/ mangelhaft* mangelhaft mangelhaft/ ungenügend* ungenügendFußnoten<GIF>MVMBlBM2024+112+Anlage2.gif</GIF>

§ 2

Gültigkeitsbereich und Zeitpunkt

§ 2 Gültigkeitsbereich und Zeitpunkt(1) Eine graduierte Bewertung des Arbeits- und des Sozialverhaltens in Form von Worten erfolgt für jede Schülerin und jeden Schüler an allgemein bildenden Schulen ab der Jahrgangsstufe 3 bis zum Ende des 1. Halbjahres der Jahrgangsstufe 10 auf allen Halbjahres-, Jahres- und Übergangszeugnissen, nicht jedoch auf Abgangs- und Abschlusszeugnissen.Grundsätzlich ausgenommen von einer graduierten Bewertung sind Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung.Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung werden gemäß den Festlegungen in ihren individuellen Förderplänen verbal bewertet.(2) Spätestens zum 15. März eines jeden Schuljahres, verpflichtend ab Jahrgangsstufe 3 bis zum Ende der Jahrgangsstufe 10, führen die Klassenleitungen individuelle Beratungsgespräche mit Schülerinnen und Schülern und ihren Erziehungsberechtigten über den erreichten Leistungsstand und die Lernentwicklung sowie das Arbeits- und Sozialverhalten durch. Die Selbsteinschätzung der Schülerinnen und Schüler ist in die Beratungsgespräche einzubeziehen. In besonderen Fällen können die Beratungsgespräche auch mit den Schülerinnen und Schülern und ihren Erziehungsberechtigten getrennt geführt werden.(3) Zur Dokumentation des Beratungsgespräches ist die Anlage gemäß § 4 Absatz 3 Satz 6 der Verordnung über die Versetzung, Kurseinstufung und den Wechsel des Bildungsganges an den allgemein bildenden Schulen zu verwenden und der Schülerakte beizufügen.

§ 5

Durchführung an der Schule

§ 5 Durchführung an der Schule(1) Die Klassenleitung bewertet bei jeder Schülerin und jedem Schüler einmal in jedem Schulhalbjahr die vier Kategorien. Für jede Kategorie wird aus den betreffenden Bewertungen der beiden Schulhalbjahre die Jahresendbewertung nach Anlage 2 ermittelt. Ist eine pädagogische Entscheidung zu treffen, so muss die Gesamtentwicklung der Schülerin beziehungsweise des Schülers im Schuljahr berücksichtigt werden. Diese Entscheidung ist mit einer entsprechenden kurzen Begründung im Formblatt gemäß Absatz 3 zu dokumentieren. Die Schulleitung kann die Bewertung des Arbeits- und des Sozialverhaltens auf eine andere geeignete Lehrkraft übertragen.(2) Die Klassenleitung beziehungsweise die beauftragte Lehrkraft schlägt der zuständigen Klassenkonferenz die gemäß Absatz 1 ermittelten graduierten Bewertungen rechtzeitig, spätestens fünf Werktage vor der Klassenkonferenz, zur Beratung und Entscheidung vor. Auf Antrag eines Mitgliedes der Klassenkonferenz ist über eine vom Vorschlag der Klassenleitung beziehungsweise der beauftragten Lehrkraft abweichende Bewertung des Arbeits- und des Sozialverhaltens mehrheitlich abzustimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Klassenleitung beziehungsweise die beauftragte Lehrkraft.(3) Die Entscheidung der Klassenkonferenz ist gemäß dem Formblatt in Anlage 1 zu dokumentieren und dem Protokoll der Klassenkonferenz beizufügen.

Eingangsformel BewAuSVO

Aufgrund des § 69 Nummer 3 Buchstabe b in Verbindung mit § 62 Absatz 1 und 2 sowie § 63 Absatz 1 des Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2010 (GVOBl. M-V S. 462; 2011 S. 859; 2012 S. 524), das zuletzt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVOBl. M-V S. 555) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:

§ 1

Ziele und Aufgaben

§ 1 Ziele und Aufgaben(1) Die schulische Bildung und Erziehung dient in allen Fächern und in partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten dem Erwerb der Kompetenzen, die für eine erfolgreiche Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, die Gestaltung eines sinnerfüllten Lebens und das Meistern der Anforderungen im Beruf notwendig sind. Dazu gehören in besonderer Weise die Sozial- und Selbstkompetenzen, die sich im Arbeits- und im Sozialverhalten widerspiegeln. (2) Die Bewertung des Arbeits- und des Sozialverhaltens dokumentiert den zu einem bestimmten Zeitpunkt erreichten Stand und soll die Anerkennungs- und Wertschätzungskultur stärken, indem der Schülerin oder dem Schüler sowie den am Bildungs- und Erziehungsprozess Beteiligten Informationen über die bisherige und Impulse für die weitere Entwicklung gegeben werden.

§ 3

Bewertungsbereiche und Bewertungskategorien

§ 3 Bewertungsbereiche und Bewertungskategorien(1) Die Bewertungsbereiche umfassen das Arbeits- und das Sozialverhalten. (2) Das Arbeitsverhalten als Ausdruck der Selbstkompetenz umfasst die Bewertungskategorien - Fleiß und- Zuverlässigkeit. Zur Konkretisierung sind ausschließlich folgende Kriterien heranzuziehen: Fleiß - Lern- und Anstrengungsbereitschaft- Mitarbeit Zuverlässigkeit - Pünktlichkeit und Sorgfalt- eigenverantwortliches Arbeiten (3) Das Sozialverhalten als Ausdruck der Sozialkompetenz umfasst die Bewertungskategorien - Umgangsformen und- Teamfähigkeit. Zur Konkretisierung sind ausschließlich folgende Kriterien heranzuziehen: Umgangsformen - Konfliktverhalten- Einhaltung der Schulordnung und der Klassenregeln Teamfähigkeit - Hilfsbereitschaft- Respekt und Toleranz gegenüber anderen

§ 4

Bewertungsgrade

§ 4 BewertungsgradeEs obliegt der Verantwortung der jeweiligen Lehrkraft, die Bewertung entwicklungs- und altersangemessen sowie situationsgemäß in pädagogisch förderlicher Weise vorzunehmen. sehr gut, wenn das Verhalten der Schülerin oder des Schülers den Anforderungen in besonderem Maße entspricht gut, wenn das Verhalten der Schülerin oder des Schülers den Anforderungen voll entspricht befriedigend, wenn das Verhalten der Schülerin oder des Schülers im Allgemeinen den Anforderungen entspricht ausreichend, wenn das Verhalten der Schülerin oder des Schülers zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht mangelhaft, wenn das Verhalten aufgrund großer Mängel den Anforderungen nicht entspricht, die Schülerin oder der Schüler jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundlagen vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können ungenügend, wenn das Verhalten der Schülerin oder des Schülers den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundlagen so unzureichend sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können

§ 6

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 6 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Beurteilung und Bewertung des Arbeits- und des Sozialverhaltens an allgemein bildenden Schulen in Mecklenburg-Vorpommern vom 11. März 2008 (GVOBl. M-V S. 128, 233), die durch die Verordnung vom 29. August 2008 (GVOBl. M-V S. 371, 495) geändert worden ist, außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.