SchAufbewVO M-V · Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über die Aufbewahrung von Schriftgut der Gerichte, der Staatsanwaltschaften und der Justizvollzugsbehörden des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Schriftgutaufbewahrungsverordnung - SchAufbewVO M-V) Vom 28. Januar 2025

Ausfertigungsdatum:
28.01.2025
Fundstelle:
GVOBl. M-V 2025, 64
10 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage SchAufbewVO

Anlage (zu § 3 Absatz 1 Satz 1)

Abschnitt 1 - Aufbewahrungs- und Speicherfristen für das Schriftgut der ordentlichen ...

Abschnitt 1
Aufbewahrungs- und Speicherfristen für das Schriftgut der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Staatsanwaltschaften und der Justizvollzugsbehörden

Abschnitt 2 - Aufbewahrungs- und Speicherfristen für das Schriftgut der Gerichte der ...

Abschnitt 2
Aufbewahrungs- und Speicherfristen für das Schriftgut der Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit, der Sozialgerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit

1. Arbeitsgericht SchAufbewVO M-V

1. Arbeitsgericht

Lfd. Nr.

Registerzeichen

Angelegenheit

Aufbewahrungs- und Speicherfrist

Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke

Bemerkungen

1

2

3

4

5

6

2.1.1

 

Sammelakten mit den Unterlagen über die Wahl oder Berufung und Heranziehung der ehrenamtlichen Richter sowie sonstiges die ehrenamtlichen Richter betreffendes Schriftgut

20 Jahre

 

 

2.1.2

 

Generalakten (Abschnitt B der Anweisung zum Generalaktenplan)

 

 

 

 

 

a)

von besonderer Bedeutung, z. B. über Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen), Verträge betr. wichtige Rechte und Verpflichtungen

20 Jahre

 

 

 

 

b)

über sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter c) bezeichneten Beiakten

20 Jahre

 

 

 

 

c)

Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung, Presseäußerungen und dergleichen

5 Jahre

 

 

2.1.3

 

Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C der Anweisung zum Generalaktenplan) über

 

 

Mit Ausnahme der Vorgänge, die wegen ihrer besonderen Bedeutung (§ 8 Absatz 5 Gen AktVfg.) zu den Generalakten (Nummer 2.1.2 b)) zu bringen sind. Werden Register geführt, so sind diese 30 Jahre aufzubewahren.

 

 

a)

Akten der Prüfungsstellen nach § 9 Absatz 1, 2 ZRHO in Verbindung mit den Zuständigkeitsregelungen der Länder

3 Jahre

 

 

 

 

b)

Eingaben, Beschwerden, Warenangebote und ähnliche Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung

5 Jahre

 

 

 

 

c)

Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden

6 Monate

 

sofern die betroffene Person in die längere Datenspeicherung eingewilligt hat vgl. Nummer 2.1.3 d)

 

 

d)

Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden (mit Einwilligung in längere Datenspeicherung)

2 Jahre

 

 

 

 

e)

Fortbildungsvorgänge

5 Jahre

 

 

 

 

f)

die von den Aufsichtsbehörden aufgenommenen Prüfungsverhandlungen

10 Jahre

 

 

 

 

g)

sonstige Verwaltungsangelegenheiten

10 Jahre

 

 

2.1.4

 

Prüfungsakten

10 Jahre

 

 

2.1.5

 

Schriftgut über die Erhebung von statistischen Daten

 

 

 

 

 

a)

Jahrestabellen nach dem Kalenderjahr

5 Jahre

 

 

 

 

b)

Sonstige Tabellen und Durchschriften der Monatsübersichten

2 Jahre

 

 

2. Landesarbeitsgericht SchAufbewVO M-V

2. Landesarbeitsgericht

Lfd. Nr.

Registerzeichen

Angelegenheit

Aufbewahrungs- und Speicherfrist

Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke

Bemerkungen

1

2

3

4

5

6

2.2.1

 

Sammelakten mit den Unterlagen über die Wahl oder Berufung und Heranziehung der ehrenamtlichen Richter sowie sonstiges die ehrenamtlichen Richter betreffendes Schriftgut

20 Jahre

 

 

2.2.2

 

Generalakten (Abschnitt B der Anweisung zum Generalaktenplan)

 

 

 

 

 

a)

von besonderer Bedeutung, z. B. über Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen), Verträge betr. wichtige Rechte und Verpflichtungen

20 Jahre

 

 

 

 

b)

über sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter c) bezeichneten Beiakten

20 Jahre

 

 

 

 

c)

Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung, Presseäußerungen und dergleichen

5 Jahre

 

 

2.2.3

 

Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C der Anweisung zum Generalaktenplan) über

 

 

Mit Ausnahme der Vorgänge, die wegen ihrer besonderen Bedeutung (§ 8 Absatz 5 Gen AktVfg.) zu den Generalakten (Nummer 2.2.2 b)) zu bringen sind. Werden Register geführt, so sind diese 30 Jahre aufzubewahren.

 

 

a)

Akten der Prüfungsstellen nach § 9 Absatz 1, 2 ZRHO in Verbindung mit den Zuständigkeitsregelungen der Länder

3 Jahre

 

 

 

 

b)

Eingaben, Beschwerden, Warenangebote und ähnliche Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung

5 Jahre

 

 

 

 

c)

Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden

6 Monate

 

sofern die betroffene Person in die längere Datenspeicherung eingewilligt hat vgl. Nummer 2.2.3 d)

 

 

d)

Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden (mit Einwilligung in längere Datenspeicherung)

2 Jahre

 

 

 

 

e)

Fortbildungsvorgänge

5 Jahre

 

 

 

 

f)

die von den Aufsichtsbehörden aufgenommenen Prüfungsverhandlungen

10 Jahre

 

 

 

 

g)

sonstige Verwaltungsangelegenheiten

10 Jahre

 

 

2.2.4

 

Prüfungsakten

10 Jahre

 

 

2.2.5

 

Schriftgut über die Erhebung von statistischen Daten

 

 

 

 

 

a)

Jahrestabellen nach dem Kalenderjahr

5 Jahre

 

 

 

 

b)

Sonstige Tabellen und Durchschriften der Monatsübersichte

2 Jahre

 

 

3. Finanzgericht SchAufbewVO M-V

3. Finanzgericht

Lfd. Nr.

Registerzeichen

Angelegenheit

Aufbewahrungs- und Speicherfrist

Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke

Bemerkungen

1

2

3

4

5

6

2.3.1

 

Sammelakten mit den Unterlagen über die Wahl oder Berufung und Heranziehung der ehrenamtlichen Richter sowie sonstiges die ehrenamtlichen Richter betreffendes Schriftgut

20 Jahre

 

 

2.3.2

 

Generalakten (Abschnitt B der Anweisung zum Generalaktenplan)

 

 

 

 

 

a)

von allgemeiner Bedeutung, z. B. über Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen)

20 Jahre

 

 

 

 

b)

über sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter c) bezeichneten Beiakten

20 Jahre

 

 

 

 

c)

Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung, Presseäußerungen und dergleichen

5 Jahre

 

 

2.3.3

 

Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C der Anweisungen zum Generalaktenplan) über

 

 

Mit Ausnahme der Vorgänge, die wegen ihrer besonderen Bedeutung (§ 8 Absatz 5 Gen AktVfg.) zu den Generalakten (Nummer 2.3.2 b)) zu bringen sind. Werden Register geführt, so sind diese 30 Jahre aufzubewahren.

 

 

a)

Eingaben, Beschwerden, Warenangebote und ähnliche Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung

5 Jahre

 

 

 

 

b)

Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden

6 Monate

 

sofern die betroffene Person in die längere Datenspeicherung eingewilligt hat vgl. Nummer 2.3.3 c)

 

 

c)

Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden (mit Einwilligung in längere Datenspeicherung)

2 Jahre

 

 

 

 

d)

Fortbildungsvorgänge

5 Jahre

 

 

 

 

e)

die von der Aufsichtsbehörde aufgenommenen Prüfungsverhandlungen

10 Jahre

 

 

 

 

f)

sonstige Verwaltungsangelegenheiten

10 Jahre

 

 

2.3.4

 

Schriftgut über die Erhebung von statistischen Daten

 

 

 

 

 

a)

Jahrestabellen nach dem Kalenderjahr

5 Jahre

 

 

 

 

b)

sonstige Tabellen und Durchschriften der Monatsübersichten

2 Jahre

 

 

4. Sozialgericht SchAufbewVO M-V

4. Sozialgericht

Lfd. Nr.

Registerzeichen

Angelegenheit

Aufbewahrungs- und Speicherfrist

Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke

Bemerkungen

1

2

3

4

5

6

2.4.1

 

Sammelakten mit den Unterlagen über die Wahl oder Berufung und Heranziehung der ehrenamtlichen Richter sowie sonstiges die ehrenamtlichen Richter betreffendes Schriftgut

20 Jahre

 

 

2.4.2

 

Akten über Rechtssachen, die auf Landesrecht beruhen

30 Jahre

 

 

2.4.3

 

Generalakten (Abschnitt B der Anweisung zum Generalaktenplan)

 

 

 

 

 

a)

von besonderer Bedeutung, z. B. über Rechtsnormen (Gesetzte, Verordnungen), Verträge betr. wichtige Rechte und Verpflichtungen

20 Jahre

 

 

 

 

b)

über sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter c) bezeichneten Beiakten

20 Jahre

 

 

 

 

c)

Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung, Presseäußerungen und dergleichen

5 Jahre

 

 

2.4.4

 

Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C der Anweisung zum Generalaktenplan) über

 

 

Mit Ausnahme der Vorgänge, die wegen ihrer besonderen Bedeutung (§ 8 Absatz 5 Gen AktVfg.) zu den Generalakten (Nummer 2.4.3 b)) zu bringen sind. Werden Register geführt, so sind diese 30 Jahre aufzubewahren.

 

 

a)

Eingaben, Beschwerden, Warenangebote und ähnliche Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung

5 Jahre

 

 

 

 

b)

Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden

6 Monate

 

sofern die betroffene Person in die längere Datenspeicherung eingewilligt hat vgl. Nummer 2.4.4 c)

 

 

c)

Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden (mit Einwilligung in längere Datenspeicherung)

2 Jahre

 

 

 

 

d)

Fortbildungsvorgänge

5 Jahre

 

 

 

 

e)

die von der Aufsichtsbehörde aufgenommenen Prüfungsverhandlungen

10 Jahre

 

 

 

 

f)

Sonstige Verwaltungsangelegenheiten

10 Jahre

 

 

2.4.5

 

Prüfungsakten

10 Jahre

 

 

2.4.6

 

Schriftgut über die Erhebung von statistischen Daten

 

 

 

 

 

a)

Jahrestabellen nach dem Kalenderjahr

5 Jahre

 

 

 

 

b)

Sonstige Tabellen und Durchschriften der Monatsübersichten

2 Jahre

 

 

2.4.7

 

Akten über Prozessagenten

 

 

 

 

 

a)

Personalakten

20 Jahre

 

 

 

 

b)

Anlagehefte mit Prüfungsarbeiten

10 Jahre

 

 

5. Landessozialgericht SchAufbewVO M-V

5. Landessozialgericht

Lfd. Nr.

Registerzeichen

Angelegenheit

Aufbewahrungs- und Speicherfrist

Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke

Bemerkungen

1

2

3

4

5

6

2.5.1

 

Sammelakten mit den Unterlagen über die Wahl oder Berufung und Heranziehung der ehrenamtlichen Richter sowie sonstige die ehrenamtlichen Richter betreffendes Schriftgut

20 Jahre

 

 

2.5.2

 

Akten über Rechtssachen, die auf Landesrecht beruhen

30 Jahre

 

 

2.5.3

 

Generalakten Abschnitt B der Anweisung zum Generalaktenplan)

 

 

 

 

 

a)

von besonderer Bedeutung, z. B. über Rechtsnormen (Gesetzte, Verordnungen), Verträge betr. wichtige Rechte und Verpflichtungen

20 Jahre

 

 

 

 

b)

über sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter c) bezeichneten Beiakten

20 Jahre

 

 

 

 

c)

Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung, Presseäußerungen und dergleichen

5 Jahre

 

 

2.5.4

 

Sammelakten und Blattsammlungen Abschnitt C der Anweisung zum Generalaktenplan) über

 

 

Mit Ausnahme der Vorgänge, die wegen ihrer besonderen Bedeutung (§ 8 Absatz 5 Gen AktVfg.) zu den Generalakten (Nummer 2.5.3 b)) zu bringen sind. Werden Register geführt, so sind diese 30 Jahre aufzubewahren.

 

 

a)

Eingaben, Beschwerden, Warenangebote und ähnliche Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung

5 Jahre

 

 

 

 

b)

Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden

6 Monate

 

sofern die betroffene Person in die längere Datenspeicherung eingewilligt hat vgl. Nummer 2.5.4 c)

 

 

c)

Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden (mit Einwilligung in längere Datenspeicherung)

2 Jahre

 

 

 

 

d)

Fortbildungsvorgänge

5 Jahre

 

 

 

 

e)

die von der Aufsichtsbehörde aufgenommenen Prüfungsverhandlungen

10 Jahre

 

 

 

 

f)

Sonstige Verwaltungsangelegenheiten

10 Jahre

 

 

2.5.5

 

Prüfungsakten

10 Jahre

 

 

2.5.6

 

Schriftgut über die Erhebung von statistischen Daten

 

 

 

 

 

a)

Jahrestabellen nach dem Kalenderjahr

5 Jahre

 

 

 

 

b)

Sonstige Tabellen und Durchschriften der Monatsübersichten

2 Jahre

 

 

2.5.7

 

Akten über Prozessagenten

 

 

 

 

 

a)

Personalakten

20 Jahre

 

 

 

 

b)

Anlagehefte mit Prüfungsarbeiten

10 Jahre

 

 

6. Verwaltungsgericht SchAufbewVO M-V

6. Verwaltungsgericht

Lfd. Nr.

Registerzeichen

Angelegenheit

Aufbewahrungs- und Speicherfrist

Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke

Bemerkungen

1

2

3

4

5

6

2.6.1

 

Sammelakten mit den Unterlagen über die Wahl oder Berufung und Heranziehung der ehrenamtlichen Richter sowie sonstiges die ehrenamtlichen Richter betreffendes Schriftgut

20 Jahre

 

 

2.6.2

 

Akten über Rechtssachen, die auf Landesrecht beruhen, die im Einzelfall von besonderer Bedeutung sind

30 Jahre

 

 

2.6.3

DG

Akten der Richterdienstgerichte über

 

 

 

 

 

a)

Disziplinarverfahren, in denen auf Entfernung aus dem Dienst erkannt worden ist.

30 Jahre

 

 

 

 

b)

alle anderen Disziplinarverfahren

20 Jahre

 

 

 

 

c)

Versetzungs- und Prüfungsverfahren

20 Jahre

 

 

2.6.4

 

Akten über personalvertretungsrechtliche Verfahren nach Landesgesetzen

 

 

 

 

 

a)

Akten, soweit nicht in Nr. 2.6.4 b) genannt

10 Jahre

siehe Nr. 2.6.4 c)

 

 

 

b)

Akten, die durch Antrags- oder Klagerücknahme oder einen Kostenbeschluss nach § 161 Absatz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) beendet worden sind

5 Jahre

siehe Nr. 2.6.4 c)

 

 

 

c)

Zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, Urteile, rechtskräftige Beschlüsse, Bescheide und Vorbescheide, Vergleiche, Schiedssprüche sowie Dokumente, auf die in der Entscheidungsformel Bezug genommen ist

30 Jahre

 

Zu den Urteilen usw. im Sinne dieser Vorschrift gehören neben den Zustellungsnachweisen auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen sowie Leseabschriften, sofern das volle Rubrum in keinem anderen in der Sache aufzubewahrenden Dokument enthalten ist. Ausgenommen sind zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, die durch eine spätere Klage- oder Antragsrücknahme wirkungslos geworden sind.

2.6.5

 

Akten über Rechtssachen, die auf Landesrecht beruhen, soweit sie nicht besonders genannt sind

30 Jahre

 

 

2.6.6

 

Generalakten (Abschnitt B der Anweisung zum Generalaktenplan)

 

 

 

 

 

a)

von besonderer Bedeutung, z. B. über Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen), Verträge betr. wichtige Rechte und Verpflichtungen

20 Jahre

 

 

 

 

b)

über sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter c) bezeichneten Beiakten

20 Jahre

 

 

 

 

c)

Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung, Presseäußerungen und dergleichen

5 Jahre

 

 

2.6.7

 

Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C der Anweisungen zum Generalaktenplan) über

 

 

Mit Ausnahme der Vorgänge, die wegen ihrer besonderen Bedeutung (§ 8 Absatz 5 Gen AktVfg.) zu den Generalakten (Nummer 2.6.6 b)) zu bringen sind. Werden Register geführt, so sind diese 30 Jahre aufzubewahren.

 

 

a)

Eingaben, Beschwerden, Warenangebote und ähnliche Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung

5 Jahre

 

 

 

 

b)

Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden

6 Monate

 

sofern die betroffene Person in die längere Datenspeicherung eingewilligt hat vgl. Nummer 2.6.7 c)

 

 

c)

Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden (mit Einwilligung in längere Datenspeicherung)

2 Jahre

 

 

 

 

d)

Fortbildungsvorgänge

5 Jahre

 

 

 

 

e)

die von der Aufsichtsbehörde aufgenommenen Prüfungsverhandlungen

10 Jahre

 

 

 

 

f)

sonstige Verwaltungsangelegenheiten

10 Jahre

 

 

2.6.8

 

Schriftgut über die Erhebung von statistischen Daten

 

 

 

 

 

a)

Jahrestabellen nach dem Kalenderjahr

5 Jahre

 

 

 

 

b)

sonstige Tabellen und Durchschriften der Monatsübersichten

2 Jahre

 

 

7. Oberverwaltungsgericht SchAufbewVO M-V

7. Oberverwaltungsgericht

Lfd. Nr.

Registerzeichen

Angelegenheit

Aufbewahrungs- und Speicherfrist

Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke

Bemerkungen

1

2

3

4

5

6

2.7.1

 

Sammelakten mit den Unterlagen über die Wahl oder Berufung und Heranziehung der ehrenamtlichen Richter sowie sonstiges die ehrenamtlichen Richter betreffendes Schriftgut

20 Jahre

 

 

2.7.2

 

Akten über Rechtssachen, die auf Landesrecht beruhen, die im Einzelfall von besonderer Bedeutung sind

30 Jahre

 

 

2.7.3

DGH

Akten der Richterdienstgerichte über

 

 

 

 

 

a)

Disziplinarverfahren, in denen auf Entfernung aus dem Dienst erkannt worden ist.

30 Jahre

 

 

 

 

b)

alle anderen Disziplinarverfahren

20 Jahre

 

 

 

 

c)

Versetzungs- und Prüfungsverfahren

20 Jahre

 

 

2.7.4

 

Akten über personalrechtliche Verfahren nach Landesgesetzen

 

 

 

 

 

a)

Akten, soweit nicht in Nr. 2.7.5 b) genannt

10 Jahre

siehe Nr.
2.7.5 c)

 

 

 

b)

Akten, die durch Antrags- oder Klagerücknahme oder einen Kostenbeschluss nach § 161 Absatz 2 VwGO beendet worden sind

5 Jahre

siehe Nr.
2.7.5 c)

 

 

 

c)

Zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, Urteile, rechtskräftige Beschlüsse, Bescheide und Vorbescheide, Vergleiche, Schiedssprüche sowie Dokumente, auf die in der Entscheidungsformel Bezug genommen ist

30 Jahre

 

Zu den Urteilen usw. im Sinne dieser Vorschrift gehören neben den Zustellungsnachweisen auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen sowie Leseabschriften, sofern das volle Rubrum in keinem anderen in der Sache aufzubewahrenden Dokument enthalten ist. Ausgenommen sind zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, die durch eine spätere Klage- oder Antragsrücknahme wirkungslos geworden sind.

2.7.5

 

Akten über Rechtssachen, die auf Landesrecht beruhen, soweit sie nicht besonders genannt sind

30 Jahre

 

 

2.7.6

 

Generalakten (Abschnitt B der Anweisung zum Generalaktenplan)

 

 

 

 

 

a)

über Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen, Observanzen, Privilegien usw.)

20 Jahre

 

 

 

 

b)

über sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter c) bezeichneten Beiakten

20 Jahre

 

 

 

 

c)

Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung, Berichtssammlungen, Presseäußerungen und dergleichen

5 Jahre

 

 

2.7.7

 

Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C der Anweisungen zum Generalaktenplan) über

 

 

Mit Ausnahme der Vorgänge, die wegen ihrer besonderen Bedeutung (§ 8 Absatz 5 Gen AktVfg.) zu den Generalakten (Nummer 2.7.6 b)) zu bringen sind. Werden Register geführt, so sind diese 30 Jahre aufzubewahren.

 

 

a)

Eingaben, Beschwerden und ähnliche Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung

5 Jahre

 

 

 

 

b)

Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden

6 Monate

 

sofern die betroffene Person in die längere Datenspeicherung eingewilligt hat vgl. Nummer 2.7.7 c)

 

 

c)

Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden (mit Einwilligung in längere Datenspeicherung)

2 Jahre

 

 

 

 

d)

Fortbildungsvorgänge

5 Jahre

 

 

 

 

e)

die von der Aufsichtsbehörde aufgenommenen Prüfverhandlungen

10 Jahre

 

 

 

 

f)

sonstige Verwaltungsangelegenheiten

10 Jahre

 

 

2.7.8

 

Schriftgut über die Erhebung von statistischen Daten

 

 

 

 

 

a)

Jahrestabellen nach dem Kalender

5 Jahre

 

 

 

 

b)

Sonstige Tabellen und Durchschriften der Monatsübersichten

2 Jahre

 

 

Abschnitt 3 - Besondere landesrechtliche Vorschriften

Abschnitt 3
Besondere landesrechtliche Vorschriften

1.

Für Schriftgut aus der Zeit vor dem 3. Oktober 1990 gilt Folgendes:

1.1

Dauernd aufzubewahren sind:

a)

Akten der früheren Staatlichen Notariate,

b)

zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 2. Oktober 1990 angelegte oder fortgeführte Handelsregister-, Konkurs-, Vergleichs-, Gesamtvollstreckungs-, Entschuldungs- und Nachlassakten sowie Registerakten von Genossenschaften und entsprechenden Personenvereinigungen.

1.2

Bis zum Ablauf des Jahres 2050 aufzubewahren sind:

a)

zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 2. Oktober 1990 angelegte oder fortgeführte Akten in Strafsachen, Entmündigungs- und Unterbringungssachen,

b)

Personalakten, Gesundheitsakten und Krankenblätter von Gefangenen, die zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 2. Oktober 1990 inhaftiert waren, einschließlich der dazugehörigen Namenslisten und -karteien, Arbeitslisten und Buchungskarten.

1.3

Im Übrigen gelten die in Abschnitt 1 und 2 genannten Fristen. Dies gilt auch für Schriftgut, welches nicht Bestandteil oder Anlage einer Akte geworden ist, mit dieser aber im Zusammenhang steht.

2.

Eine Aufbewahrungsfrist von 30 Jahren gilt für

a)

Akten über Kassationsverfahren, die nach dem 1. November 1989 eingeleitet worden sind,

b)

Akten über Rehabilitierungsverfahren,

c)

Akten über Strafverfahren gegen Richter, Staatsanwälte,

Mitarbeiter von DDR - Untersuchungsorganen, des Strafvollzugs der DDR und des Ministeriums für Staatssicherheit wegen des Verdachts strafbarer Handlungen im Zusammenhang mit ihrer Amtsführung.

Urteile, Strafbefehle, verfahrensbeendende Entscheidungen, Vollstreckungsnachweise und Ähnliches aus diesen Akten sind 30 Jahre aufzubewahren.

3.

Für das bei den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit und bei den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit lagernde Schriftgut aus dem Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit aus der Zeit vor 1991 sind die für die Arbeitsgerichtsbarkeit geltenden Bestimmungen des Abschnitts 2 anzuwenden.


1. Amtsgericht SchAufbewVO M-V

1. Amtsgericht

Lfd. Nr.

Registerzeichen

Angelegenheit

Aufbewahrungs- und Speicherfrist

Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke

Bemerkungen

1

2

3

4

5

6

1.1.1

 

Sammelakten mit den Unterlagen über die Wahl oder Berufung und Heranziehung der Schöffen und ehrenamtlichen Richter sowie sonstiges die Schöffen, die Schöffengeschäftsstelle und die ehrenamtlichen Richter betreffendes Schriftgut

20 Jahre

 

 

1.1.2

 

Sammelakten über Verfahren nach dem Schlichtungsgesetz

30 Jahre

 

 

1.1.3

II

Akten über

 

 

 

 

 

a)

sonstige Handlungen und Entscheidungen in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit diese auf Landesrecht beruhen, zum Beispiel Anordnungen und Genehmigungen nach den Polizei- und Verfassungsschutzgesetzen der Länder, soweit sie keine Freiheitsentziehung zum Gegenstand haben

30 Jahre

 

 

 

 

b)

Anträge nach dem Gesetz über Unschädlichkeitszeugnisse

5 Jahre

 

Diese Bestimmung gilt, soweit nicht in einzelnen Ländern eine andere Aktenbehandlung vorgesehen ist.

1.1.4

XIV

a)

Akten über Freiheitsentziehungen nach den Polizeigesetzen der Länder sowie Fixierungen und ärztliche Zwangsmaßnahmen nach den Vollzugsgesetzen der Länder, sofern nicht unter Buchstabe b erfasst

30 Jahre

 

 

 

 

b)

Akten über Freiheitsentziehungen nach den Polizeigesetzen der Länder sowie Fixierungen und ärztliche Zwangsmaßnahmen nach den Vollzugsgesetzen der Länder, in denen keine richterliche Entscheidung ergangen ist

5 Jahre

 

 

 

 

c)

Akten über Freiheitsentziehung, Fixierungen und ärztliche Zwangsmaßnahmen nach dem Psychischkrankengesetz des Landes, sofern nicht unter d) erfasst

30 Jahre

 

 

 

 

d)

Akten über Freiheitsentziehung, Fixierungen und ärztliche Zwangsmaßnahmen nach dem Psychischkrankengesetz des Landes, in denen keine richterliche Entscheidung ergangen ist

5 Jahre

 

 

1.1.5

 

Sammelakten über den Austritt von Personen aus den Religionsgemeinschaften öffentlichen Rechts

10 Jahre

 

 

1.1.6

 

Akten über Stiftungen

30 Jahre

 

 

1.1.7

 

Sonstige Akten über Rechtssachen, die auf Landesrecht beruhen

30 Jahre

 

 

1.1.8

 

Generalakten (Abschnitt B der Anweisung zum Generalaktenplan)

 

 

 

 

 

a)

über Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen, Observanzen, Privilegien usw.)

20 Jahre

 

 

 

 

b)

über sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter c) bezeichneten Beiakten

20 Jahre

 

 

 

 

c)

Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung, Presseäußerungen und dergleichen

5 Jahre

 

 

1.1.9

 

Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C der Anweisung zum Generalaktenplan) über

 

 

Mit Ausnahme der Vorgänge, die wegen ihrer besonderen Bedeutung (§ 8 Absatz 5 Generalaktenverfügung (Gen AktVfg)) zu den Generalakten (Nummer 1.1.8 b)) zu bringen sind. Werden Register geführt, so sind diese 30 Jahre aufzubewahren.

 

 

a)

Akten der Prüfungsstellen nach § 9 Absatz 1, 2 Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO), der Prüfungsbehörden nach Nummer 7 Absatz 1 Buchstabe b, Nummer 23 und Nummer 30 Absatz 1 Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (RiVASt) in Verbindung mit den Zuständigkeitsregelungen der Länder

3 Jahre

 

 

 

 

b)

Eingaben, Beschwerden und ähnliche Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung

5 Jahre

 

 

 

 

c)

Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden

6 Monate

 

sofern die betroffene Person in eine längere Datenspeicherung eingewilligt hat vgl. Nummer 1.1.9 d)

 

 

d)

Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden (mit Einwilligung in eine längere Datenspeicherung)

2 Jahre

 

 

 

 

e)

die von den Aufsichtsbehörden vorgenommenen Prüfungsverhandlungen

5 Jahre

 

 

 

 

f)

Anträge auf Ausstellung einer Apostille und Anträge auf Beglaubigungen zum Zwecke der Legalisation

2 Jahre

 

Die Register sind 50 Jahre aufzubewahren.

 

 

g)

Fortbildungsvorgänge

5 Jahre

 

 

 

 

h)

sonstige Verwaltungsangelegenheiten

10 Jahre

 

 

1.1.10

 

Nachweisungen über die Verteilung der Vordrucke zu Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen sowie zu Schiffsbriefen und Schiffszertifikaten

50 Jahre

 

 

1.1.11

 

Bücher über Urkundenverwahrungen mit Ausnahme der Verwahrungsbücher über Verfügungen von Todes wegen sowie die dazugehörigen Belege

2 Jahre

 

 

1.1.12

 

Die an die Amtsgerichte abgelieferten Dienstregister und Akten der Gerichtsvollzieher

5 Jahre

 

 

1.1.13

HL

Hinterlegungsakten

5 Jahre

 

 

1.1.14

 

Schriftgut über die Erhebung von statistischen Daten

 

 

 

 

 

a)

Jahrestabellen nach dem Kalenderjahr

5 Jahre

 

 

 

 

b)

sonstige Tabellen und Durchschriften der Monatsübersichten

2 Jahre

 

 

1.1.15

 

Schiedsstellensachen

 

 

 

 

 

Sammelakten mit den Unterlagen über die Bestellung von Schiedspersonen, die Tätigkeit der Schiedsstellen und die gerichtlichen Entscheidungen nach dem Schiedsstellengesetz des Landes

10 Jahre

 

 

2. Landgericht SchAufbewVO M-V

2. Landgericht

Lfd. Nr.

Registerzeichen

Angelegenheit

Aufbewahrungs- und Speicherfrist

Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke

Bemerkungen

1

2

3

4

5

6

1.2.1

 

Sammelakten mit den Unterlagen über die Wahl oder Berufung und Heranziehung der Schöffen und ehrenamtlichen Richter sowie sonstiges die Schöffen, die Schöffengeschäftsstelle und die ehrenamtlichen Richter betreffendes Schriftgut

20 Jahre

 

 

1.2.2

 

Akten über Stiftungen

30 Jahre

 

 

1.2.3

 

Sonstige Akten über Rechtssachen, die auf Landesrecht beruhen

30 Jahre

 

 

1.2.4

 

Generalakten (Abschnitt B der Anweisung zum Generalaktenplan)

 

 

 

 

 

a)

über Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen, Observanzen, Privilegien usw.)

20 Jahre

 

 

 

 

b)

über sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter c) bezeichneten Beiakten

20 Jahre

 

 

 

 

c)

Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung, Presseäußerungen und dergleichen

5 Jahre

 

 

1.2.5

 

Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C der Anweisungen zum Generalaktenplan) über

 

 

Mit Ausnahme der Vorgänge, die wegen ihrer besonderen Bedeutung (§ 8 Absatz 5 GenAktVfg.) zu den Generalakten (Nummer 1.2.4 b)) zu bringen sind. Werden Register geführt, so sind diese 30 Jahre aufzubewahren

 

 

a)

Akten der Prüfungsstellen nach § 9 Absatz 1, 2 ZRHO, der Prüfungsbehörden nach Nummer 7 Absatz 1 Buchstabe b, Nummer 23 und Nummer 30 Absatz 1 RiVASt in Verbindung mit den Zuständigkeitsregelungen der Länder

3 Jahre

 

 

 

 

b)

Eingaben, Beschwerden und ähnliche Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung

5 Jahre

 

 

 

 

c)

Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden

6 Monate

 

sofern die betroffene Person in die längere Datenspeicherung eingewilligt hat vgl. Nummer 1.2.5 d)

 

 

d)

Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden (mit Einwilligung in längere Datenspeicherung)

2 Jahre

 

 

 

 

e)

die von den Aufsichtsbehörden vorgenommenen Prüfungsverhandlungen

10 Jahre

 

 

 

 

f)

Anträge auf Ausstellung einer Apostille und Anträge auf Beglaubigungen zum Zwecke der Legalisation

2 Jahre

 

Die Register sind 50 Jahre aufzubewahren

 

 

g)

Fortbildungsvorgänge

5 Jahre

 

 

 

 

h)

sonstige Verwaltungsangelegenheiten

10 Jahre

 

 

1.2.6

 

Sammelakten über Ehelicherklärungen

100 Jahre

 

 

1.2.7

 

Personalakten

 

 

 

 

 

a)

der Notare, Notarassessoren und Notariatsverwalter

10 Jahre

Schriftstücke, die sich auf die Amtsnachfolge, die Aktenverwahrung (§ 51 Bundesnotarordnung (BNotO)) bzw. auf die Notariatsverwalterschaft (§ 56 BNotO) beziehen, Siegel- und Unterschriftsproben (siehe Nummer 1.2.7 b))

 

 

 

b)

Schriftstücke, die sich auf die Amtsnachfolge, die Aktenverwahrung (§ 51 BNotO) bzw. auf die Notariatsverwalterschaft (§ 56 BNotO) beziehen, Siegel- und Unterschriftsproben

100 Jahre

 

 

1.2.8

 

Schriftgut über die Erhebung von statistischen Daten

 

 

 

 

 

a)

Jahrestabellen nach dem Kalenderjahr

5 Jahre

 

 

 

 

b)

sonstige Tabellen und Durchschriften der Monatsübersichten

2 Jahre

 

 

3. Oberlandesgericht SchAufbewVO M-V

3. Oberlandesgericht

Lfd. Nr.

Registerzeichen

Angelegenheit

Aufbewahrungs- und Speicherfrist

Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke

Bemerkungen

1

2

3

4

5

6

1.3.1

 

Sammelakten mit den Unterlagen über die Wahl oder Berufung und Heranziehung der ehrenamtlichen Richter sowie sonstiges die ehrenamtlichen Richter betreffendes Schriftgut

20 Jahre

 

 

1.3.2

 

Akten über Stiftungen

30 Jahre

 

 

1.3.3

 

Sonstige Akten über Rechtssachen, die auf Landesrecht beruhen

30 Jahre

 

 

1.3.4

 

Generalakten (Abschnitt B der Anweisung zum Generalaktenplan)

 

 

 

 

 

a)

über Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen, Observanzen, Privilegien usw.)

20 Jahre

 

 

 

 

b)

über sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter c) bezeichneten Beiakten

20 Jahre

 

 

 

 

c)

Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung, Berichtssammlungen, Presseäußerungen und dergleichen

5 Jahre

 

 

1.3.5

 

Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C der Anweisungen zum Generalaktenplan) über

 

 

Mit Ausnahme der Vorgänge, die wegen ihrer besonderen Bedeutung (§ 8 Absatz 5 Gen AktVfg.) zu den Generalakten (Nummer 1.3.4 b)) zu bringen sind. Werden Register geführt, so sind diese 30 Jahre aufzubewahren.

 

 

a)

Akten der Prüfungsstellen nach § 9 Absatz 1, 2 ZRHO, der Prüfungsbehörden nach Nummer 7 Absatz 1 Buchstabe b, Nummer 23 und Nummer 30 Absatz 1 RiVASt in Verbindung mit den Zuständigkeitsregelungen der Länder

3 Jahre

 

 

 

 

b)

Eingaben, Beschwerden und ähnliche Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung

5 Jahre

 

 

 

 

c)

Listen der Empfänger von Geldauflagen in Ermittlungs-, Straf- und Gnadensachen und Liste der Empfänger von Geldbußen nebst den dazugehörigen Unterlagen

5 Jahre

 

 

 

 

d)

Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden

6 Monate

 

sofern die betroffene Person in die längere Datenspeicherung eingewilligt hat vgl. Nummer 1.3.5 e)

 

 

e)

Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden (mit Einwilligung in längere Datenspeicherung)

2 Jahre

 

 

 

 

f)

die von den Aufsichtsbehörden vorgenommenen Prüfungsverhandlungen

10 Jahre

 

 

 

 

g)

Fortbildungsvorgänge

5 Jahre

 

 

 

 

h)

sonstige Verwaltungsangelegenheiten

10 Jahre

 

 

 

 

i)

Anträge auf Ausstellung einer Apostille und Anträge auf Beglaubigungen zum Zwecke der Legalisation

2 Jahre

 

Die Register sind 50 Jahre aufzubewahren

1.3.6

 

Sammelakten über Ehelicherklärungen

100 Jahre

 

 

1.3.7

 

Sammelakten über die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen

 

 

 

 

 

a)

Akten über Verfahren

2 Jahre

 

 

 

 

b)

Anträge und Entscheidungen

80 Jahre

 

 

1.3.8

 

Sammelakten über die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses für Ausländer

2 Jahre

 

 

1.3.9

 

Nachweisungen über die Verteilung der Vordrucke zu Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen sowie zu Schiffsbriefen und Schiffszertifikaten

100 Jahre

 

 

1.3.10

 

Personalakten

 

 

 

 

 

a)

der Notare und Notarassessoren

10 Jahre

Schriftstücke, die sich auf die Amtsnachfolge, die Aktenverwahrung (§ 51 BNotO) bzw. auf die Notariatsverwalterschaft (§ 56 BNotO) beziehen, Siegel- und Unterschriftsproben (siehe Nummer 1.3.10 b)).

 

 

 

b)

Schriftstücke, die sich auf die Amtsnachfolge, die Aktenverwahrung (§ 51 BNotO) bzw. auf die Notariatsverwalterschaft (§ 56 BNotO) beziehen, Siegel- und Unterschriftsproben

100 Jahre

 

 

1.3.11

 

Akten über

 

 

 

 

 

a)

die Prüfung von Rechtskandidaten

 

 

 

 

 

 

aa)

schriftliche Prüfungsarbeiten

5 Jahre

 

 

 

 

 

bb)

sonstige Prüfungsunterlagen

50 Jahre

 

 

 

 

 

cc)

allgemeine Prüfungsvorgänge

10 Jahre

 

 

 

 

b)

die Prüfung von Beamten einschließlich der Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten

10 Jahre

 

zu b) und c) Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten können nach 5 Jahren vernichtet werden

 

 

c)

die Prüfung von Auszubildenden einschließlich der Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten

5 Jahre

 

1.3.12

 

Akten über die Eintragung von Versorgungsanwärtern in ein Bewerberverzeichnis

5 Jahre

 

 

1.3.13

 

Schriftgut über die Erhebung von statistischen Daten

 

 

 

 

 

a)

Jahrestabellen nach dem Kalenderjahr

5 Jahre

 

 

 

 

b)

sonstige Tabellen und Durchschriften der Monatsübersichten

2 Jahre

 

 

4. Staatsanwaltschaft SchAufbewVO M-V

4. Staatsanwaltschaft

Lfd. Nr.

Registerzeichen

Angelegenheit

Aufbewahrungs- und Speicherfrist

Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke

Bemerkungen

1

2

3

4

5

6

1.4.1

 

Generalakten (Abschnitt B der Anweisung zum Generalaktenplan)

 

 

 

 

 

a)

über Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen usw.)

20 Jahre

 

 

 

 

b)

über sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter c) bezeichneten Beiakten

20 Jahre

 

 

 

 

c)

Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung, Berichtssammlungen, Presseäußerungen und dergleichen

5 Jahre

 

 

1.4.2

 

Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C der Anweisungen zum Generalaktenplan) über

 

 

 

 

 

a)

Akten der Prüfungsbehörden nach Nummer 7 Absatz 1 Buchstabe b, Nummer 23 und Nummer 30 Absatz 1 RiVASt in Verbindung mit den Zuständigkeitsregelungen der Länder

3 Jahre

 

mit Ausnahme der Vorgänge, die wegen ihrer besonderen Bedeutung (§ 8 Absatz 5 Gen AktVfg.) zu den Generalakten (Nummer 1.4.1 b)) zu bringen sind

 

 

b)

Eingaben, Beschwerden und ähnliche Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung

5 Jahre

 

 

 

 

c)

Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden

6 Monate

 

sofern die betroffene Person in die längere Datenspeicherung eingewilligt hat vgl. Nummer 1.4.2 d)

 

 

d)

Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden (mit Einwilligung in längere Datenspeicherung)

2 Jahre

 

 

 

 

e)

die von den Aufsichtsbehörden vorgenommenen Prüfungsverhandlungen

10 Jahre

 

 

 

 

f)

Fortbildungsvorgänge

5 Jahre

 

 

 

 

g)

sonstige Verwaltungsangelegenheiten

10 Jahre

 

Berichtshefte sind wie die dazugehörige Sachakten aufzubewahren.

1.4.3

 

Schriftgut über die Erhebung von statistischen Daten

 

 

 

 

 

a)

Jahrestabellen nach dem Kalenderjahr

5 Jahre

 

 

 

 

b)

sonstige Tabellen und Durchschriften der Monatsübersichte

2 Jahre

 

 

5. Generalstaatsanwaltschaft SchAufbewVO M-V

5. Generalstaatsanwaltschaft

Lfd. Nr.

Registerzeichen

Angelegenheit

Aufbewahrungs- und Speicherfrist

Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke

Bemerkungen

1

2

3

4

5

6

1.5.1

 

Generalakten (Abschnitt B der Anweisung zum Generalaktenplan)

 

 

 

 

 

a)

über Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen usw.)

20 Jahre

 

 

 

 

b)

über sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter c) bezeichneten Beiakten

20 Jahre

 

 

 

 

c)

Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung, Berichtssammlungen, Presseäußerungen und dergleichen

5 Jahre

 

 

1.5.2

 

Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C der Anweisungen zum Generalaktenplan) über

 

 

mit Ausnahme der Vorgänge, die wegen ihrer besonderen Bedeutung (§ 8 Absatz 5 Gen AktVfg.) zu den Generalakten (Nummer 1.5.1 b)) zu bringen sind

 

 

a)

Akten der Prüfungsbehörden nach Nummer 7 Absatz 1 Buchstabe b, Nummer 23 und Nummer 30 Absatz 1 RiVASt in Verbindung mit den Zuständigkeitsregelungen der Länder

3 Jahre

 

 

 

 

b)

Eingaben, Beschwerden und ähnliche Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung

5 Jahre

 

 

 

 

c)

Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden

6 Monate

 

sofern die betroffene Person in die längere Datenspeicherung eingewilligt hat vgl. Nummer 1.5.2 d)

 

 

d)

Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden (mit Einwilligung in längere Datenspeicherung)

2 Jahre

 

 

 

 

e)

die von den Aufsichtsbehörden vorgenommenen Prüfungsverhandlungen

10 Jahre

 

 

 

 

f)

Fortbildungsvorgänge

5 Jahre

 

 

 

 

g)

sonstige Verwaltungsangelegenheiten

10 Jahre

 

 

 

 

h)

Berichte der Staatsanwaltschaften

20 Jahre

 

 

1.5.3

 

Akten über

 

 

 

 

 

a)

die Prüfung von Beamten einschl. der Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten

10 Jahre

 

zu a) und b) Anlagehefte mit schriftl. Prüfungsarbeiten können nach 5 Jahren vernichtet werden.

 

 

b)

die Prüfung von Amtsanwälten einschl. der Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten

10 Jahre

 

1.5.4

 

Schriftgut über die Erhebung von statistischen Daten

 

 

 

 

 

a)

Jahrestabellen nach dem Kalenderjahr

5 Jahre

 

 

 

 

b)

sonstige Tabellen und Durchschriften der Monatsübersichten

2 Jahre

 

 

1.5.5

StrEs

Akten über Ansprüche auf Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung von Strafverfolgungsmaßnahmen

5 Jahre

 

 

6. Justizvollzugsbehörden SchAufbewVO M-V

6. Justizvollzugsbehörden

Lfd. Nr.

Registerzeichen

Angelegenheit

Aufbewahrungs- und Speicherfrist

Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke

Bemerkungen

1

2

3

4

5

6

1.6.1

 

a)

Generalakten (Abschnitt B der Anweisung zum Generalaktenplan) mit Ausnahme der unter b) bezeichneten Beiakten

20 Jahre

 

 

 

 

b)

Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung

5 Jahre

 

 

1.6.2

 

Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C der Anweisung zum Generalaktenplan) über

 

 

 

 

 

a)

Eingaben, Beschwerden und ähnliche Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung

5 Jahre

 

 

 

 

b)

Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden

6 Monate

 

sofern die betroffene Person in die längere Datenspeicherung eingewilligt hat vgl. Nummer 1.6.2 c)

 

 

c)

Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden (mit Einwilligung in längere Datenspeicherung)

2 Jahre

 

 

 

 

d)

sonstige Verwaltungsangelegenheiten

10 Jahre

 

 

1.6.3

 

Akten über das Auswahlverfahren bei der Einstellung von Beamten und über die Prüfung von Beamten einschließlich der Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten

10 Jahre

 

Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten können nach 5 Jahren vernichtet werden.

1.6.4

 

Akten über Unfallfürsorge für Gefangene und Arrestanten

20 Jahre

 

 

1.6.5

BwH

Akten der hauptamtlichen Bewährungshelfer

6 Jahre

 

 

1.6.6

GerH

Sammelakten der Gerichtshilfe

5 Jahre

 

 

1.6.7

FA

Akten der zentralen Führungsaufsichtsstelle über Verurteilte

10 Jahre

 

 

1.6.8

 

Akten der Psychologen der Forensischen Ambulanz

10 Jahre

 

 

7. Besondere Bestimmungen für Justizvollzugsanstalten SchAufbewVO M-V

7. Besondere Bestimmungen für Justizvollzugsanstalten

Lfd. Nr.

Registerzeichen

Angelegenheit

Aufbewahrungs- und Speicherfrist

Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke

Bemerkungen

1

2

3

4

5

6

1.7.1

 

Gefangenenbücher, Untergebrachtenbücher, Gefangenenkarteien, Untergebrachtenkarteien und Transportbücher

10 Jahre

 

zu Nummern 1.7.1 bis 1.7.4:
Bei Vorliegen besonderer Umstände kann nur unter den Voraussetzungen des § 184 Absatz 3 Satz 2 Strafvollzugsgesetz sowie wenn die betroffene Person eingewilligt hat eine längere Aufbewahrungs- und Speicherfrist angeordnet werden.

1.7.2

 

a)

Zugangsbücher, Abgangsbücher, Belegungsbücher, Abgangskalender, Verzeichnisse der Beurlaubungen, Verzeichnisse der Entweichungen, Verzeichnisse über Freigang, Verzeichnisse über Ausgang, Verzeichnisse der Disziplinarmaßnahmen, Verzeichnisse der besonderen Sicherheitsmaßnahmen

2 Jahre

 

 

 

b)

die Nachweise über die den Gefangenen und den Untergebrachten abgenommenen Gegenstände und Gelder, Krankenbücher

5 Jahre

 

 

1.7.3

 

Personalakten der Gefangenen und der Untergebrachten

10 Jahre

 

 

1.7.4

 

Gesundheitsakten und Krankenblätter über Gefangene und Untergebrachte

 

 

 

 

 

a)

wenn ausschließlich Abschiebungshaft vollzogen worden ist oder wenn für diese im Anschluss an sonstige Freiheitsentziehung eine gesonderte Gesundheitsakte oder ein gesondertes Krankenblatt angelegt worden ist

10 Jahre

 

 

 

 

b)

im Übrigen

20 Jahre

 

 

1.7.5

 

Akten des Kriminologischen Dienstes

30 Jahre

 

 

1.7.6

 

Sammelakten mit den Begleitumschlägen der eingehenden Briefe an Untersuchungsgefangene, soweit auf ihnen keine Verfügung über etwaige Einlagen getroffen worden ist, und Sprechscheine der Gefangenen und der Untergebrachten

1 Jahr

 

Auf Anordnung der Behördenleitung können Begleitumschläge statt in Sammelakten auch in Kartons oder anderen Behältnissen geordnet aufbewahrt werden.

8. Besondere Bestimmungen für die Jugendarrestanstalt SchAufbewVO M-V

8. Besondere Bestimmungen für die Jugendarrestanstalt

Lfd. Nr.

Registerzeichen

Angelegenheit

Aufbewahrungs- und Speicherfrist

Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke

Bemerkungen

1

2

3

4

5

6

1.8.1

 

Jugendarrestbücher für Jugendarrestanstalten und Freizeitarresträume, Namenverzeichnisse

10 Jahre

 

 

1.8.2

 

a)

Zu- und Abgangsbücher, Belegungsbücher, Jugendarrestkalender

2 Jahre

 

 

 

 

b)

die Nachweise über die den Arrestanten abgenommenen Gegenstände und Gelder

2 Jahre

 

 

1.8.3

 

Personalakten der Arrestanten

10 Jahre

 

 

Eingangsformel SchAufbewVO

Aufgrund des § 2 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 des Landesjustizschriftgutaufbewahrungsgesetzes vom 5. Oktober 2010 (GVOBl. M-V S. 598; 2013 S. 461), und des § 2 Absatz 3 des Justizaktenaufbewahrungsgesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837, 852), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187, 2194) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz:

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich(1) Diese Verordnung gilt für nicht mehr verfahrensrelevante Akten, Aktenregister, Karteien, Namens- und sonstige Verzeichnisse der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizvollzugsbehörden in Verwaltungssachen sowie der Gerichte und Staatsanwaltschaften in Rechtssachen, soweit diese auf Landesrecht beruhen. Im Übrigen bestimmen sich die Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen der Akten, Aktenregister, Karteien, Namens- und sonstigen Verzeichnisse der Gerichte und Staatsanwaltschaften in Rechtssachen nach der Justizaktenaufbewahrungsverordnung.(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung finden auch Anwendung, wenn in Papierform vorliegende Schriftstücke oder sonstige Unterlagen zur Ersetzung der Urschrift als Wiedergabe auf einem Bildträger, auf anderen Datenträgern oder in elektronisch geführten Akten aufbewahrt werden, soweit nichts abweichend geregelt ist.

§ 2

Durchführung der Aufbewahrung und Speicherung

§ 2 Durchführung der Aufbewahrung und Speicherung(1) Die weggelegten oder abschließend bearbeiteten Akten, Aktenregister, Karteien, Namens- und sonstigen Verzeichnisse sind bis zum Ablauf der jeweiligen Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen vollständig aufzubewahren, vor unbefugtem Zugriff zu sichern und vor Beschädigung und Verfall zu schützen. Die Lesbarkeit der Akten ist zu gewährleisten.(2) Bei elektronisch gespeicherten Akten, Aktenregistern, Karteien, Namens- und sonstigen Verzeichnissen sind die Vertraulichkeit, die Integrität, die Verfügbarkeit und die Authentizität durch geeignete Maßnahmen zu gewährleisten.

§ 3

Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen

§ 3 Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen(1) Die Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen bestimmen sich nach der Anlage zu dieser Verordnung. Für in der Anlage nicht ausdrücklich bezeichnete Akten gelten die für Akten in vergleichbaren Angelegenheiten bestimmten Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen entsprechend.(2) Werden in Papierform geführte Teile einer Akte, für die jeweils unterschiedliche Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen gelten, in die elektronische Form oder in eine Mikroform übertragen und ist damit ihre jeweils fristgerechte Löschung nicht mehr oder nur noch mit unvertretbarem Aufwand möglich, so bestimmt sich die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist nach der längsten Frist.(3) Die Leitung der für die Aktenaufbewahrung oder -speicherung zuständigen Stelle kann von Amts wegen im Einzelfall eine längere oder kürzere Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist für einzelne Akten oder Aktenteile anordnen, soweit dies aufgrund besonderer Umstände erforderlich ist. Die Anordnung kann auch auf Antrag einer am Verfahren beteiligten oder einer sonstigen Person erfolgen, sofern diese ein berechtigtes Interesse darlegt. Der Anordnung dürfen weder schutzwürdige Interessen von Verfahrensbeteiligten oder sonstigen Personen noch öffentliche Interessen entgegenstehen. Die Anordnung ist zu begründen und zu dokumentieren. Im Fall einer Verkürzung der Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist ist die Dokumentation bis zum Ablauf der ursprünglichen Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist aufzubewahren oder zu speichern.(4) Aktenregister, Karteien, Namens- und sonstige Verzeichnisse sind dauernd aufzubewahren, soweit in ihnen Akten oder Aktenteile verzeichnet sind, die dauernd aufzubewahren sind. Im Übrigen sind Aktenregister und Karteien auszusondern, sobald die darin verzeichneten Dokumente vollständig ausgesondert wurden. Daten in Namens- und sonstigen Verzeichnissen sind zu löschen oder unkenntlich zu machen, sobald sie für abgeschlossene und laufende Verfahren nicht mehr benötigt werden.(5) Die Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen der Personalakten der Richterinnen und Richter, Beamtinnen und Beamten, der Unterlagen über Beihilfen, Heilfürsorge, Heilverfahren, Unterstützungen, Erholungsurlaub, Erkrankungen, Umzugs- und Reisekosten und der Versorgungsakten bestimmt sich nach § 90 des Landesbeamtengesetzes. Dies gilt für die Personalakten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechend, es sei denn, besondere Rechtsvorschriften oder tarifliche Vereinbarungen gehen vor.(6) Die Aufbewahrungs- und Speicherfristen für Schriftgut in Disziplinarsachen bestimmen sich nach § 18 des Landesdisziplinargesetzes.(7) Die Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen von Akten über die Beantragung von Registrierungen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz bestimmt sich nach § 7 Rechtsdienstleistungsverordnung.

§ 4

Beginn der Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen

§ 4 Beginn der Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen(1) Die Aufbewahrungs- und Speicherfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Weglegung der Akten angeordnet wurde. Für Personalakten beginnt sie mit deren Abschluss.(2) Als Jahr der Weglegung gilt1. bei Prüfungsarbeiten und sonstigen Prüfungsunterlagen das Jahr, in dem die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an den Prüfling erfolgt ist, im Falle der Wiederholungsprüfung das Jahr, in dem das Ergebnis der letzten Prüfung bekannt gegeben worden ist;2. bei Hinterlegungen das Jahr, in dem die Hinterlegung beendet worden ist oder die nach §§ 27 bis 29 des Hinterlegungsgesetzes zu beachtenden Fristen abgelaufen sind;3. bei Büchern über Urkundenverwahrungen das Jahr, in dem alle darin verzeichneten Fälle erledigt sind;4. bei Gefangenen- und Untergebrachtenbüchern mit den dazugehörigen Gefangenen- und Untergebrachtenkarteien und bei den Listen über die den Gefangenen und Untergebrachten abgenommenen Gegenständen sowie bei Büchern und Nachweisen über die den Gefangenen und Untergebrachten abgenommenen Geldern das Jahr, in dem der Vollzug bezüglich aller darin aufgeführten Gefangenen und Untergebrachten beendet ist;5. für Sammelakten und Akten mit den Unterlagen über die Wahl, Ernennung, Berufung oder Bestellung und Heranziehung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter das Jahr des Ablaufs der jeweiligen Wahl- beziehungsweise Amtsperiode;6. für Akten über sonstige Angelegenheiten, für die die Weglegung nicht durch besondere Vorschrift geregelt ist, das Jahr, in dem die letzte Verfügung zur Sache ergangen ist.(3) Personalakten von Notarinnen und Notaren sowie Notarassessorinnen und Notarassessoren sind abgeschlossen, im Fall1. des Ausscheidens aus dem Amt oder dem Beruf, mit Ablauf des Jahres der Vollendung des 70. Lebensjahres,2. der Tätigkeit über das 70. Lebensjahr hinaus mit Ablauf des Jahres, in dem das Amts- oder Berufsverhältnis endet,3. des vorherigen Todes mit Ablauf des Todesjahres,4. einer Notariatsverwalterschaft gemäß § 56 Bundesnotarordnung nach deren Abwicklung.(4) Für Akten, die nach einem wieder aufgenommenen oder fortgesetzten Verfahren erneut weggelegt werden, beginnt mit Ablauf des Jahres der erneuten Weglegung eine neue Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist.(5) Beträgt die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist weniger als ein Jahr, beginnt sie abweichend von Absatz 1 mit Ablauf des Monats, in dem die Weglegung der Akten angeordnet wurde oder die letzte Verfügung zur Sache ergangen ist. Absatz 4 gilt mit der Maßgabe, dass die neue Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist mit Ablauf des Monats der erneuten Weglegung beginnt.

§ 5

Abweichende Bestimmung des Beginns der Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist

§ 5 Abweichende Bestimmung des Beginns der Aufbewahrungs- und SpeicherungsfristDie Leitung der für die Aktenaufbewahrung oder -speicherung zuständigen Stelle kann anordnen, dass die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist allgemein oder für einzelne Angelegenheiten abweichend von § 4 unmittelbar mit dem Ereignis beginnt, das dem Fristbeginn zugrunde liegt. Die Anordnung ist zu dokumentieren. Sie kann auch von einer übergeordneten Stelle erlassen werden.

§ 6

Aussonderung, Aussetzung der Aussonderung, Ablieferung und Vernichtung des Schriftguts

§ 6 Aussonderung, Aussetzung der Aussonderung, Ablieferung und Vernichtung des Schriftguts(1) Die Leitung der für die Aktenaufbewahrung oder -speicherung zuständigen Stelle kann für eine Gruppe von Akten anordnen, dass deren Aussonderung bis zum Ablauf einer von ihr bestimmten Frist auszusetzen ist, wenn ein öffentliches Interesse dies erfordert. Die Frist darf höchstens vier Jahre betragen. Sie kann einmalig um bis zu zwei Jahre verlängert werden. Ein öffentliches Interesse besteht insbesondere dann, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Akten für einen parlamentarischen Untersuchungsausschuss von Bedeutung sein können.(2) Spätestens zwei Jahre nach der Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Anordnung weiterhin vorliegen. Ist dies nicht der Fall, ist die Anordnung aufzuheben.(3) Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 sind zu begründen und zu dokumentieren. Sie können auch von einer übergeordneten Stelle erlassen werden.(4) Im Übrigen gelten die für die Aussonderung, Ablieferung und Vernichtung von Schriftgut erlassenen besonderen Vorschriften.

§ 7

Übergangsvorschrift

§ 7 ÜbergangsvorschriftFür die Akten, Aktenregister, Karteien, Namens- und sonstigen Verzeichnisse der Gerichte und Staatsanwaltschaften in Rechtssachen, die auf Bundesrecht beruhen und die bereits vor dem Inkrafttreten der Justizaktenaufbewahrungsverordnung vom 8. November 2021 (BGBl. I S. 4834) weggelegt worden sind, gelten die Aufbewahrungsfristen der Schriftgutaufbewahrungsverordnung vom 5. April 2011 (GVOBl. M-V S. 240), die durch die Verordnung vom 7. Dezember 2021 (GVOBl. M-V S. 1798) geändert worden ist, fort.

§ 8

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 8 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. März 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Schriftgutaufbewahrungsverordnung vom 5. April 2011 (GVOBl. M-V S. 240), die durch die Verordnung vom 7. Dezember 2021 (GVOBl. M-V S. 1798) geändert worden ist, außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.