RDBuchfVO · Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über die Buchführungspflichten im öffentlichen Rettungsdienst (Rettungsdienst-Buchführungsverordnung - RDBuchfVO) Vom 25. April 1996

Ausfertigungsdatum:
25.04.1996
Fundstelle:
GVOBl. M-V 1996, 250
15 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage 1

Kontenrahmen für die Buchführung (Klasse 0-8)

Anlage 1 (zu § 3)Kontenrahmen für die Buchführung (Klasse 0-8)

Kontenklasse 0: Anlagevermögen RDBuchfVO

Kontenklasse 0: Anlagevermögen

00 Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Bauten

01 Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten

02 Bauten auf fremden Grundstücken

03 Anlagen im Bau/Anzahlungen auf Anlagen

04 Fahrzeuge (einschl. Fahrzeugeinrichtung und -ausstattung)

05 Einrichtungen und Ausstattungen

06 Beteiligungen und Finanzanlagen

07 Immaterielle Vermögensgegenstände


Kontenklasse 1: Umlaufvermögen, Rechnungsabgrenzung RDBuchfVO

Kontenklasse 1: Umlaufvermögen, Rechnungsabgrenzung

10 Vorräte

11 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen

12 Schecks, Kasse, Bank

13 Sonstige Vermögensgegenstände

14 Aktive Rechnungsabgrenzung


Kontenklasse 2: Eigenkapital, Rücklagen, Sonderposten, Rückstellungen RDBuchfVO

Kontenklasse 2: Eigenkapital, Rücklagen, Sonderposten, Rückstellungen

20 Eigenkapital

21 Rücklagen

22 Sonderposten aus Zuschüssen und Spenden

23 Rückstellungen


Kontenklasse 3: Verbindlichkeiten, Rechnungsabgrenzung RDBuchfVO

Kontenklasse 3: Verbindlichkeiten, Rechnungsabgrenzung

30 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen

31 Verbindlichkeiten aus Krediten

32 Erhaltene Anzahlungen

33 Sonstige Verbindlichkeiten

34 Passive Rechnungsabgrenzung


Kontenklasse 4: Erträge RDBuchfVO

Kontenklasse 4: Erträge

40 Erträge aus Leistungen

41 Personalkostenerstattungen

42 Investitionskostenzuschüsse und zweckgebundene Spenden für Investitionen

43 Erträge aus der Auflösung von Sonderposten

44 Sonstige ordentliche Erträge

49 Übrige Erträge


Kontenklasse 5: frei für Erweiterungen RDBuchfVO

Kontenklasse 5: frei für Erweiterungen

Kontenklasse 6: Aufwendungen RDBuchfVO

Kontenklasse 6: Aufwendungen

60 Löhne und Gehälter

61 Gesetzliche Sozialabgaben

62 Zusätzliche Altersversorgung

63 Aufwendungen für Zivildienstleistende und ehrenamtliche Kräfte

64 sonstige Personalaufwendungen

65 Kfz-Aufwendungen (einschließlich Kfz-Abschreibung)

66 Gebäudeaufwendungen

67 Aufwendungen für bereichsspezifische Ausstattungen und Verbrauchsmaterialien

68 Verwaltungs- und Wirtschaftsbedarf

69 Aufwendungen aus der Zuführung zu Sonderposten


Kontenklasse 7: Aufwendungen RDBuchfVO

Kontenklasse 7: Aufwendungen

70 Abschreibungen (ohne Kfz-Abschreibung)

78 Sonstige ordentliche Aufwendungen

79 Übrige Aufwendungen


Kontenklasse 8: Eröffnungs- und Abschlußkonten RDBuchfVO

Kontenklasse 8: Eröffnungs- und Abschlußkonten

80 Eröffnungs- und Abschlußkonten

Anlage 2

Gliederung der Bilanz

Anlage 2 (zu § 5)Gliederung der Bilanz

Textnachweis ab: 01.01.2005

AKTIVSEITE

A. Anlagevermögen: RDBuchfVO

A. Anlagevermögen:

I.

Immaterielle Vermögensgegenstände

II.

Sachanlagen:

1.

Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Bauten einschließlich Bauten auf fremden Grundstücken

2.

Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten

3.

Fahrzeuge

4.

Einrichtungen und Ausstattungen

5.

Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau

III.

Finanzanlagen

1.

Wertpapiere des Anlagevermögens


B. Umlaufvermögen: RDBuchfVO

B. Umlaufvermögen:

I.

Vorräte

1.

Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe

2.

Fertige Erzeugnisse und Waren

3.

Geleistete Anzahlungen

II.

Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände

1.

Forderungen aus Leistungen

2.

Sonstige Vermögensgegenstände

III.

Schecks, Kassenbestand, Guthaben bei Kreditinstituten


C. Rechnungsabgrenzungsposten RDBuchfVO

C. Rechnungsabgrenzungsposten

Textnachweis ab: 01.01.2005

PASSIVSEITE

Textnachweis ab: 01.01.2005

A. Eigenkapital

1.

Vermögen

2.

Rücklagen

3.

Gewinnvortrag/Verlustvortrag

4.

Jahresabschluß/Jahresfehlbetrag


B. Sonderposten aus Zuschüssen und Spenden zur Finanzierung des Sachanlagevermögens RDBuchfVO

B. Sonderposten aus Zuschüssen und Spenden zur Finanzierung des Sachanlagevermögens

C. Rückstellungen RDBuchfVO

C. Rückstellungen

D. Verbindlichkeiten RDBuchfVO

D. Verbindlichkeiten

1.

Verbindlichkeiten aus Krediten

2.

Erhaltene Anzahlungen

3.

Verbindlichkeiten aus Lieferungen

4.

Verbindlichkeiten gegenüber Landes- und Bundesorganisationen

5.

Sonstige Verbindlichkeiten


E. Rechnungsabgrenzungsposten RDBuchfVO

E. Rechnungsabgrenzungsposten

Anlage 3

Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung

Anlage 3 (zu § 5)Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung 1. Erträge aus Leistungen2. Personalkostenerstattung3. Sonstige betriebliche Erträge4. Personalaufwanda) Löhne und Gehälter, Sozialabgaben, Altersversorgungb) Zivildienstleistende und ehrenamtliche Kräfte5. Kfz-Aufwand6. Gebäudeaufwendungen7. Sanitätsmaterial8. Verwaltungs- und WirtschaftsbedarfZwischenergebnis9. Erträge aus Zuschüssen und Spenden zur Finanzierung des Sachanlagevermögens10. Erträge aus der Auflösung von Sonderposten11. Aufwendungen aus der Zuführung zu Sonderposten12. Abschreibungena) auf immaterielle Vermögenswerte und Sachanlagen ohne Kraftfahrzeugeb) auf Kraftfahrzeuge einschließlich Leasing13. Sonstige betriebliche AufwendungenZwischenergebnis14. Zinserträge15. Zinsaufwendungen16. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit17. Außerordentliche Erträge18. Außerordentliche Aufwendungen19. Außerordentliches Ergebnis20. Jahresabschluß/Jahresfehlbetrag

Anlage 4

Leistungs- und Kosten-Nachweis für den Rettungsdienst

Anlage 4 (zu § 8)Leistungs- und Kosten-Nachweis für den Rettungsdienst

A Leistungen einer Rettungswache RDBuchfVO

A Leistungen einer Rettungswache

 

 

RTW

NAW

NEF

KTW

MZF

Summe

 

A 1

Vorhalteleistungen
pro Jahr in Stunden

 

 

 

 

 

 

 

A 1.1

werktags von 6.00 bis 20.00 Uhr

 

 

 

 

 

 

 

A 1.2

werktags von 20.00 bis 6.00 Uhr

 

 

 

 

 

 

 

A 1.3

an Sonn- und Feiertagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

RTW

NAW

NEF

KTW

MZF

Summe

davon Fehleinsätze

A 2

Einsatzleistungen
pro Jahr

 

 

 

 

 

 

 

A 2.1

Zahl der Einsätze

 

 

 

 

 

 

 

A 2.1.1

Notfalleinsätze ohne Notarzt

 

 

 

 

 

 

 

A 2.1.2

Notfalleinsätze mit Notarzt

 

 

 

 

 

 

 

A 2.1.3

Krankentransporte

 

 

 

 

 

 

 

A 2.1.4

Sonstige Einsätze

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A 2.2

Gefahrene Kilometer

 

 

 

 

 

 

 

A 2.2.1

Notfalleinsätze ohne Notarzt

 

 

 

 

 

 

 

A 2.2.2

Notfalleinsätze mit Notarzt

 

 

 

 

 

 

 

A 2.2.3

Krankentransporte

 

 

 

 

 

 

 

A 2.2.4

Sonstige Einsätze

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A 2.3

Einsatzdauer in Minuten

 

 

 

 

 

 

 

A 2.3.1

Notfalleinsatz ohne Notarzt

 

 

 

 

 

 

 

A 2.3.2

Notfalleinsatz mit Notarzt

 

 

 

 

 

 

 

A 2.3.3

Krankentransporte

 

 

 

 

 

 

 

A 2.3.4

Sonstige Einsätze

 

 

 

 

 

 

 

B Kosten einer Rettungswache RDBuchfVO

B Kosten einer Rettungswache

 

 

RTW

NAW

NEF

KTW

MZF

Summe

B 1

Kosten des Einsatzpersonals
pro Jahr

 

 

 

 

 

 

B 1.1

Hauptberuflich beschäftigte Fahrer/Beifahrer

 

 

 

 

 

 

B 1.2

Aushilfen (Fahrer/Beifahrer)

 

 

 

 

 

 

B 1.3

Zivildienstleistende

 

 

 

 

 

 

B 1.4

Ehrenamtliche Kräfte

 

 

 

 

 

 

B 1.5

Auszubildende und Praktikanten

 

 

 

 

 

 

B 1.6

Notärzte

 

 

 

 

 

 

B 1.7

Sonstige Personalkosten

 

 

 

 

 

 

RTW - Rettungstransportwagen

NAW - Notarztwagen

NEF - Notarzteinsatzfahrzeug

KTW - Krankentransportwagen

MZF - Mehrzweckfahrzeug

B 2

Kfz-Kosten
pro Jahr

RTW

NAW

NEF

KTW

MZF

Summe

B 2.1

Abschreibung

 

 

 

 

 

 

B 2.2

Reparatur, Wartung

 

 

 

 

 

 

B 2.3

Leasing

 

 

 

 

 

 

B 2.4

Betriebsstoffe

 

 

 

 

 

 

B 2.5

Bereifung, Zubehör

 

 

 

 

 

 

B 2.6

Steuer, Versicherung

 

 

 

 

 

 

B 2.7

Allgemeine Kfz-Kosten

 

 

 

 

 

 

B 3

Rettungsspezifische Kosten
pro Jahr

 

B 3.1

Abschreibung der rettungsdienstspezifischen Ausstattung

 

B 3.2

Wartung und Instandhaltung der rettungsdienstspezifischen Ausstattung

 

B 3.3

Geringwertige medizinisch technische Geräte

 

B 3.4

Medizinisches Verbrauchsmaterial

 

B 3.5

Dienstkleidung, Wäsche

 

B 3.6

Reinigung Dienstkleidung/Wäsche

 

B 3.7

Gebühren für Telekommunikation

 

B 4

Gebäudekosten Rettungswache
pro Jahr

 

B 4.1

Abschreibung von Gebäuden bzw. kalkulatorische Miete oder Miete

 

B 4.2

Instandhaltung von Gebäuden und Außenanlagen

 

B 4.3

Sachversicherung, Gebühren, Steuern

 

B 4.4

Energie, Versorgung

 

B 4.5

Abschreibung von Einrichtungen

 

B 4.6

Hausmeister

 

B 4.7

Gebäudereinigung oder Reinigungspersonal

 

B 4.8

Verbrauchsgüter

 

B 5

Verwaltungskosten
pro Jahr

 

 

 

 

B 5.1

Leitungs- und Verwaltungspersonal

 

B 5.2

(Kalkulatorische) Miete für Verwaltungsräume

 

B 5.3

Abschreibung der Datenverarbeitungsanlage

 

B 5.4

Sonstige Kosten der Datenverarbeitung

 

B 5.5

Abschreibung der Büroeinrichtung

 

B 5.6

Bürobedarf

 

B 5.7

Reisekosten

 

B 5.8

Zinsen, Bankspesen

 

B 5.9

Rechts- und Beratungskosten

 

B 5.10

Abschreibungen auf Forderungen

 

B 6

Abrechnungskosten
pro Jahr

 

 

 

 

B 6.1

Abrechnungspersonal

 

B 6.2

(Kalkulatorische) Miete

 

B 6.3

Abschreibung der Datenverarbeitungsanlage

 

B 6.4

Sonstige Kosten der Datenverarbeitung

 

 

 

Rettungs-
assistenten

Rettungs-
sanitäter

Rettungs-
helfer

B 7

Kosten der Aus-, Fort- und Weiterbildung
pro Jahr

 

 

 

B 7.1

Ausbildung

 

 

 

B 7.2

Fortbildung

 

 

 

B 7.3

Weiterbildung

 

 

 

B 8

Anteil an den Leitstellenkosten
pro Jahr

 

 

 

 

B 8.1

Leitstellenpersonal

 

B 8.2

Gebäudekosten Leitstelle

 

B 8.3

Abschreibung der Kommunikationsanlagen

 

B 8.4

Wartung und Instandhaltung der Anlagen

 

B 8.5

Gebühren für Telekommunikation

 

B 8.6

Verbrauchsgüter

 

C Ergänzende Angaben RDBuchfVO

C Ergänzende Angaben

C 1

Personalbestand der Rettungswache am 31.12.

Rettungs-
assistenten

Rettungs-
sanitäter

Rettungs-
helfer

 

 

Anzahl

Std.

Anzahl

Std.

Anzahl

Std.

C 1.1

Einsatzpersonal

 

 

 

 

 

 

C 1.1.1

Hauptamtlich beschäftigte Fahrer/Beifahrer

 

 

 

 

 

 

C 1.1.2

Aushilfen (Fahrer/Beifahrer)

 

 

 

 

 

 

C 1.1.3

Zivildienstleistende

 

 

 

 

 

 

C 1.1.4

Ehrenamtliche Kräfte

 

 

 

 

 

 

C 1.1.5

Auszubildende und Praktikanten

 

 

 

 

 

 

C 1.2

Verwaltungspersonal

 

 

 

 

 

 

C 1.3

Abrechnungspersonal

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

C 2

Fahrzeugbestand der Rettungswache am 31. 12.

Baujahr

Anschaffungs-
zeitpunkt

Anschaffungs-
wert

C 2.1

Rettungstransportwagen (RTW)

 

 

 

C 2.2

Notarztwagen (NAW)

 

 

 

C 2.3

Notarzteinsatzfahrzeuge (NEF)

 

 

 

C 2.4

Krankentransportwagen (KTW)

 

 

 

C 2.5

Mehrzweckfahrzeuge (MZF)

 

 

 

 

 

 

 

 

C 3

Angaben zum Versorgungsbereich

 

C 3.1

Fläche in qkm

 

C 3.2

Einwohnerzahl

 

C 3.3

Zahl der Rettungswachen im Rettungsdienstbereich

 

 

 

 

Eingangsformel RDBuchfVO

Aufgrund des § 11 Abs. 2 des Rettungsdienstgesetzes vom 1. Juli 1993 (GVOBl. M-V S. 623, 736) verordnet das Sozialministerium im Benehmen mit dem Landesbeirat für das Rettungswesen:

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 AnwendungsbereichWer im öffentlichen Rettungsdienst Notfallrettungen oder Krankentransporte nach § 2 Abs. 2 und 3 des Rettungsdienstgesetzes durchführt (Leistungserbringer), hat unabhängig von der Rechtsform seines Betriebes und dessen handelsrechtlicher Stellung für den Betriebszweig Rettungsdienst die Rechnungs- und Buchführungspflichten nach dieser Verordnung zu erfüllen. Die Verpflichtung zur Rechnungslegung und Buchführung nach anderen Rechtsvorschriften bleibt hiervon unberührt.

§ 10

Inkrafttreten

§ 10 InkrafttretenDie Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung*, die §§ 3 bis 6 treten jedoch am 1. Januar 1997 in Kraft.

§ 2

Geschäftsjahr

§ 2 GeschäftsjahrDas Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3

Buchführung und Inventar

§ 3 Buchführung und Inventar(1) Die Leistungserbringer führen ihre Bücher nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung einschließlich der nach Größe und Struktur erforderlichen Nebenbuchhaltungen entsprechend den §§ 238 und 239 des Handelsgesetzbuches.(2) Die Konten sind nach dem Kontenrahmen entsprechend Anlage 1 einzurichten, soweit nicht bei Nutzung eines von diesem Kontenrahmen abweichenden Kontenplanes durch ein ordnungsgemäßes Überleitungsverfahren die Umschlüsselung auf den Kontenrahmen gewährleistet werden kann. Anlage 1 ist Bestandteil dieser Verordnung. (3) Für die Aufstellung des Inventars gelten die §§ 240 und 241 des Handelsgesetzbuches entsprechend.

§ 4

Eröffnungsbilanz

§ 4 EröffnungsbilanzSoweit die Leistungserbringer ihre Bücher bisher nicht nach den Vorschriften des § 3 geführt haben, ist zum Stichtag 1. Januar 1997 eine Eröffnungsbilanz entsprechend den Grundsätzen der §§ 242 bis 256 des Handelsgesetzbuches zu erstellen.

§ 5

Jahresabschluß

§ 5 Jahresabschluß(1) Die Leistungserbringer haben für den Rettungsdienst eine eigenständige Rechnung zu legen, die aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang besteht. Dabei ist die Bilanz nach der Anlage 2 und die Gewinn- und Verlustrechnung nach der Anlage 3 zu gliedern. Die Bilanz kann auch in Form einer Gesamtbilanz des Leistungserbringers erstellt werden. Anlage 2 und Anlage 3 sind Bestandteil dieser Verordnung. (2) Der Jahresabschluß nach Absatz 1 soll innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres aufgestellt werden. Für die Aufstellung und den Inhalt gelten entsprechend die §§ 242 bis 256 sowie § 264 Abs. 2, § 265 Abs. 2, 5 und 8, § 268 Abs. 1 und 3, § 270 Abs. 2, § 275 Abs. 4, § 277 Abs. 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 und § 284 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Handelsgesetzbuches.

§ 6

Einzelvorschriften zur Eröffnungsbilanz und zum Jahresabschluß

§ 6 Einzelvorschriften zur Eröffnungsbilanz und zum Jahresabschluß(1) Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen, anzusetzen. Beiträge Dritter zur Anschaffung dieser Gegenstände sind als Sonderposten auf der Passivseite der Bilanz auszuweisen und über die Nutzungsdauer hinweg aufzulösen. Abweichend von diesem Verfahren können Beiträge Dritter unmittelbar von den Anschaffungs- und Herstellungskosten abgesetzt werden. Dazu sind gegebenenfalls Angaben im Jahresabschluß notwendig. (2) Kann ein Leistungserbringer, der erstmals nach den Grundsätzen dieser Verordnung eine Bewertung des Anlagevermögens vornimmt, zum Stichtag der Eröffnungsbilanz die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht ohne unvertretbaren Aufwand ermitteln, so sind den Preisverhältnissen des vermutlichen Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkts entsprechende Erfahrungswerte als Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die am 1. Januar 1997 bis auf einen Erinnerungsposten abgeschrieben waren, können mit diesem Restbuchwert angesetzt werden. (3) Bei Leistungserbringern ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder in einer anderen Rechtsform als der Kapitalgesellschaft sind unter dem Eigenkapital als "festgesetztes Kapital" die Beträge auszuweisen, die dem Betriebszweig Rettungsdienst vom Rechtsträger auf Dauer zur Verfügung gestellt werden. Als Rücklagen sind in dem Jahresabschluß oder dem Gewinnvortrag zweckgebunden gebildete Posten auszuweisen. In die Rücklagen sind auch sonstige Einlagen des Rechtsträgers einzustellen, die dem Betriebszweig Rettungsdienst nicht auf Dauer zur Verfügung stehen.

§ 7

Aufbewahrung und Vorlegung von Unterlagen

§ 7 Aufbewahrung und Vorlegung von UnterlagenFür die Aufbewahrung von Rechnungs- und Buchführungsunterlagen, die Aufbewahrungsfristen und die Vorlegung dieser Unterlagen gelten die §§ 257 und 261 des Handelsgesetzbuches entsprechend.

§ 8

Leistungs- und Kostenrechnung

§ 8 Leistungs- und Kostenrechnung(1) Die Leistungserbringer haben eine Leistungs- und Kostenrechnung zu führen, die eine betriebsinterne Steuerung sowie eine Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit erlaubt. Die Leistungs- und Kostenrechnung muß eine Abgrenzung der Kosten des Rettungsdienstes, die Ermittlung der Selbstkosten sowie die Erstellung des Leistungs- und Kostennachweises entsprechend der Anlage 4, die Bestandteil dieser Verordnung ist, ermöglichen. Dabei sind folgende Mindestanforderungen zu erfüllen: 1. Die Leistungserbringer haben die aufgrund ihrer Aufgaben und Strukturen erforderlichen Kostenstellen zu bilden.2. Die Kosten sind aus der Buchführung nachprüfbar herzuleiten. Kalkulatorische Kosten sind in der Leistungs- und Kostenrechnung zu erfassen und von den Aufwendungen abzugrenzen.3. Die Leistungen und Kosten sind verursachungsgerecht nach Kostenstellen zu erfassen. Sie sind darüber hinaus den anfordernden Kostenstellen zuzuordnen, soweit dies für die in Satz 1 und 2 genannten Zwecke erforderlich ist.4. Bei betriebszweigübergreifender Betätigung muß eine verursachungsgerechte Abgrenzung der Kosten und Erträge und eine anteilige Zuordnung erfolgen. Ist eine eindeutige Abgrenzung nicht möglich, kann die Zuordnung auf der Grundlage von vorsichtigen Schätzungen erfolgen. (2) Können die Mindestanforderungen nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 aufgrund der Größe und Struktur eines Leistungserbringers durch eine entsprechende Strukturierung des Kontenplanes in der Buchführung erfüllt werden, kann auf die Führung einer Leistungs- und Kostenrechnung verzichtet werden.

§ 9

Befreiung von den Buchführungspflichten

§ 9 Befreiung von den BuchführungspflichtenStehen die mit den Pflichten nach den §§ 3 bis 6 verbundenen Kosten in keinem angemessenen Verhältnis zu dem erreichbaren Nutzen oder können die in § 8 gestellten Anforderungen auf andere Weise erreicht werden, können die betreffenden Leistungserbringer ganz oder teilweise von den Vorschriften der §§ 3 bis 8 befreit werden. Über die Befreiung entscheidet im Benehmen mit dem Landesbeirat für das Rettungswesen das Sozialministerium, das gegebenenfalls auch den Umfang und den Inhalt der Buchführungspflichten bestimmt, die anstelle der Vorschriften dieser Verordnung einzuhalten sind.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.