RBFG M-V · Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz über die Bereinigung und die Fortgeltung des zu Landesrecht gewordenen Rechts der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik im Land Mecklenburg-Vorpommern (Rechtsbereinigungs- und Rechtsfortgeltungsgesetz - RBFG M-V) Vom 23. April 2001

Ausfertigungsdatum:
23.04.2001
Fundstelle:
GVOBl. M-V 2001, 93
9 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage RBFG

Anlage zu § 1Fortgeltendes Landesrecht 1. §§ 1 bis 6a, §§ 8 bis 12 desGesetzes zur Regelung der Staatshaftung in der DDR- Staatshaftungsgesetz -vom 12. Mai 1969 (GBl. I Nr. 5 S. 34), zuletzt geändert gemäß Anlage II Kapitel III Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 883, 961)2. GesamteAnordnung über die Markierung der Wanderwege in der DDRvom 25. Juli 1960 (GBl. SDr. Nr. 323)3. § 1 Abs. 4 und 6, § 2 Buchstabe h und i, § 3 Abs. 1, 3, 4, 6 und 7, §§ 4 bis 9 Abs. 1 zweiter Halbsatz und Abs. 2, §§ 10 und 11 Satz 1, §§ 12 bis 15, § 16 Abs. 1 Buchstabe a bis d und f, Abs. 3 und 4, §§ 18 und 19 derVerordnung über das öffentliche Sammlungs- und Lotteriewesen- Sammlungs- und Lotterie-VO -vom 18. Februar 1965 (GBl. II Nr. 32 S. 238), geändert durch Verordnung vom 23. August 1990 (GBl. I Nr. 56 S. 1261)4. § 1 Abs. 1 und 2 Buchstabe d, § 12 ohne den letzten Halbsatz des Absatzes 2 derAnordnung über den Einsatz von Bienenvölkern zur Blütenbestäubung von Obst-, Ölfrucht- und Vermehrungskulturen sowie zur Nutzung sonstiger Kultur- und Naturtrachten*vom 18. September 1987 (GBl. I Nr. 25 S. 243)5. § 1 Abs. 1 Buchstabe c, d, e, § 2 Abs. 1 und 2, §§ 6 und 7, § 12 Abs. 1 und 2, §§ 13 und 14 Abs. 1 derVerordnung über die Staatliche Bahnaufsicht - Bahnaufsichts-VO (BAVO) -vom 22. Januar 1976 (GBl. I Nr. 3 S. 33)6. § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 4, 5 und 6, §§ 2 bis 21, § 22 Abs. 1 und 2 Satz 2, Abs. 3, 4, 6, 7, 8, 9, § 22 Abs. 10 ohne Verweis auf die Bodennutzungsverordnung, Abs. 11 bis 15, §§ 23 bis 67 Abs. 1 derAnordnung über den Bau und Betrieb von Anschlußbahnen - Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen (BOA) -vom 13. Mai 1982 (GBl. SDr. Nr. 1080)7. GesamteAnordnung ( Nr. 1) über die Regelung des Verkehrs auf Binnengewässern- Binnengewässer-Verkehrsordnung (BGVO) -vom 21. Dezember 1977 (GBl. SDr. Nr. 951)in der Fassung der Anordnung Nr. 2 über die Regelung des Verkehrs auf Binnengewässern - Binnengewässer-Verkehrsordnung (BGVO) -vom 15. Februar 1984 (GBl. SDr. Nr. 951/1)*)

Eingangsformel RBFG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

§ 1Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik, die in der Zeit vom 7. Oktober 1949 bis zum 2. Oktober 1990 im Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teile I bis III einschließlich seiner Sonderdrucke, im Ministerialblatt der Deutschen Demokratischen Republik und im Zentralblatt der Deutschen Demokratischen Republik verkündet worden sind, und die in Mecklenburg-Vorpommern als Landesrecht fortgelten und nicht in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführt sind, treten außer Kraft. Die Anlage ist Bestandteil des Gesetzes.

§ 2

§ 2Durch die Aufnahme in die Anlage wird eine ungültige Vorschrift nicht gültig, eine Verwaltungsvorschrift nicht Rechtsvorschrift und Bundesrecht nicht Landesrecht.

§ 3

§ 3Von der Aufhebung nach § 1 sind ausgenommen:1. Staatsverträge und Abkommen einschließlich der zu ihrer Inkraftsetzung ergangenen Rechtsvorschriften,2. Rechtsvorschriften, die die Angelegenheiten der Kirchen und Religionsgemeinschaften und die Beziehungen zwischen Staat und Kirchen sowie Religionsgemeinschaften regeln,3. Satzungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen,4. Rechtsvorschriften über die Errichtung, Zuständigkeit, Gliederung und Aufhebung von Verwaltungsbehörden und von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, wenn sie nicht in der Form eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung erlassen worden sind,5. Rechtsvorschriften über die Änderung der Grenzen von Gemeinden und Landkreisen sowie die Verleihung von Stadtrechten,6. Rechtsvorschriften mit einem räumlich beschränkten Geltungsbereich, wenn sie von einer Behörde erlassen worden sind, die einer obersten Landesbehörde nachgeordnet ist oder deren Dienstaufsicht untersteht,7. Privates Nachbarrecht, welches über den 2. Oktober 1990 hinaus als Landesrecht fortgegolten hat und nicht bereits anderweitig aufgehoben worden ist,8. Vorschriften, soweit sie in geltenden Rechtsvorschriften für anwendbar erklärt sind.

§ 4

§ 4Die nach § 1 aufgehobenen Vorschriften bleiben auch in Zukunft auf die Rechtsverhältnisse und Tatbestände anwendbar, die während der Geltung des Rechts ganz oder zum Teil bestanden haben oder entstanden sind.

§ 5

§ 5Die in die Anlage aufgenommenen Rechtsverordnungen können durch Rechtsverordnung der Landesregierung aufgehoben oder geändert werden.

§ 6

§ 6(1) Das jeweils zuständige Ministerium wird ermächtigt, die in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Vorschriften im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt zu machen. (2) Einleitungs- und Schlussformeln können weggelassen, Überschriften vereinfacht und Unstimmigkeiten des Textes beseitigt werden. Überholte Bezeichnungen, Zuständigkeiten und Verweisungen können angepasst oder kenntlich gemacht werden. (3) Nachträgliche Änderungen und Aufhebungen von Vorschriften der Anlage sollen bei der Neubekanntmachung berücksichtigt werden.

§ 7

§ 7Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.