Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Prostituiertenschutzgesetz (Prostituiertenschutzzuständigkeitslandesverordnung- ProstZustLVO M-V) Vom 27. Januar 2018 *)
- Ausfertigungsdatum:
- 27.01.2018
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 2018, 43
Zuständige Behörden
§ 1 Zuständige Behörden (1) Die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte und die Landräte sind sachlich zuständige Behörden für die Wahrnehmung der in den §§ 12 bis 31 des Prostituiertenschutzgesetzes genannten Aufgaben. Sie nehmen die genannten Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis wahr. (2) Die Befugnisse in den §§ 29 bis 31 des Prostituiertenschutzgesetzes stehen auch der Polizei zu.
Ordnungswidrigkeiten
§ 2 Ordnungswidrigkeiten Die in § 1 Absatz 1 genannten Behörden sind auch zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 33 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 und 3 sowie für die Einziehung nach § 33a des Prostituiertenschutzgesetzes .
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.