Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung, die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten auf eine andere Behörde oder sonstige Stelle zu delegieren (Owi-DelegationsVO) Vom 12. März 1991
- Ausfertigungsdatum:
- 12.03.1991
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 1991, 77
Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung, die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung ...
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 2017 (GVOBl. M-V S. 382) |
§ 1Die Ermächtigung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wird auf die fachlich zuständigen Minister übertragen.
Aufgrund des § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), geändert durch Gesetz vom 17. Mai 1988 (BGBl. I S. 606), verordnet die Landesregierung:
§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.