MeldDÜVO M-V · Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden (Meldedaten-Übermittlungsverordnung - MeldDÜVO M-V) In der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1997

Fundstelle:
GVOBl. M-V 1997, 539
21 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung über regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden ...

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 3. Dezember 1999 (GVOBl. M-V S. 642),
Eingangsformel MeldDÜVO

Die Rechtsvorschriften wurden erlassen aufgrund des § 30 Abs. 4 , des § 31 Abs. 6 und 7 und des § 33 Abs. 2 des Landesmeldegesetzes vom 12. Oktober 1992 (GVOBl. M-V S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1996 (GVOBl. M-V S. 641).

Abschnitt 1 - Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden

Abschnitt 1
Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden

Abschnitt 2 - Regelmäßige Datenübermittlungen an andere Behörden oder sonstige Stellen

Abschnitt 2
Regelmäßige Datenübermittlungen an andere Behörden
oder sonstige Stellen

Abschnitt 3 - Zuständigkeit, Verfahren, Inkrafttreten

Abschnitt 3
Zuständigkeit, Verfahren, Inkrafttreten

§ 1

Rückmeldung

§ 1 Rückmeldung Hat sich ein Einwohner bei einer Meldebehörde angemeldet, so übermittelt diese Meldebehörde der bisher zuständigen Meldebehörde und allen für weitere Wohnungen des Einwohners zuständigen Meldebehörden folgende Daten (Rückmeldung): Blattnummer des Datensatzes für das Meldewesen nach § 18 Abs. 1 (Datenblatt) 1. Familiennamen (jetziger und früherer Name mit Namensbestandteilen) 0101-0104, 0201, 0202, 2. Vornamen 0301, 0302, 3. Doktorgrad 0401, 4. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschrift, Haupt- oder Nebenwohnung) 1201-1213, 1215-1222, 5. Tag der Geburt 0601, 6. Geburtsort 0602, 0603, 7. Zugehörigkeit zu einer öffentlich- rechtlichen Religionsgesellschaft 1101, 8. Staatsangehörigkeiten 1001, 9. Tag des Zuzugs 1301, 10. Familienstand 1401.

§ 10

Datenübermittlungen an Versorgungsämter

§ 10 Datenübermittlungen an Versorgungsämter (1) Zur Vermeidung der rechtswidrigen Zahlung von Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 180), zuletzt geändert durch Artikel 74 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594), und von Versorgungsbezügen nach dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 72 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594), oder nach Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für entsprechend anwendbar erklären, sowie zur Feststellung der Anzahl der gültigen Behindertenausweise nach dem Schwerbehindertengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBl. I S. 1421, 1550), zuletzt geändert durch Artikel 78 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594), übermittelt die Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung dem zuständigen Versorgungsamt im Fall des Todes eines Einwohners folgende Daten: Datenblatt 1. Familiennamen 0101, 0102, 2. Vornamen 0301, 0302, 3. frühere Namen 0201-0204, 0303, 4. Ordensnamen/Künstlernamen 0501, 0502, 5. Tag und Ort der Geburt 0601-0603, 6. Geschlecht 0701, 7. letzte Anschrift 1201-1212, 8. Sterbetag 1901. (2) Die von den Meldebehörden übermittelten Daten solcher Einwohner, die nicht zu dem berechtigten Personenkreis nach Absatz 1 gehören, sind unverzüglich zu löschen.

§ 11

Datenübermittlungen an Bürgermeister amtsangehöriger Gemeinden

§ 11 Datenübermittlungen an Bürgermeister amtsangehöriger Gemeinden Die Meldebehörden der Ämter dürfen den Bürgermeistern der amtsangehörigen Gemeinden zur Erfüllung ihrer Aufgaben die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 16 und 19 des Landesmeldegesetzes genannten Daten der Einwohner ihrer Gemeinde einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise bei der Anmeldung, der Abmeldung, einem Alters- oder Ehejubiläum und bei der Geburt eines Kindes sowie bei einem Sterbefall übermitteln.

§ 12

Datenübermittlungen an das Statistische Landesamt

§ 12 Datenübermittlungen an das Statistische Landesamt (1) Die Meldebehörde hat dem Statistischen Landesamt zur Erfüllung seiner statistischen Aufgaben nach dem Gesetz über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1980 (BGBl. I S. 308), zuletzt geändert durch Artikel 11 der Verordnung vom 20. November 1996 (BGBl. I S. 1804), aus Anlaß der An- und Abmeldung die erforderlichen Daten mitzuteilen; der Datenumfang ergibt sich aus den Daten der für das Statistische Landesamt bestimmten Durchschläge der Meldescheine gemäß den Anlagen 1.3, 2.1, 3.2, 4.1 und 5.1 der Meldescheinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (GVOBl. M-V S. 256). Darüber hinaus sind dem Statistischen Landesamt Änderungen der Staatsangehörigkeit oder der Erwerb oder der Verlust der Rechtsstellung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes , die in das Melderegister eingetragen werden, zu übermitteln. (2) Absatz 1 Halbsatz 1 gilt entsprechend, wenn die Änderung der Zuordnung der Wohnung als Haupt- oder Nebenwohnung statistisch erfaßt wird.

§ 13

Datenübermittlungen an den Suchdienst

§ 13 Datenübermittlungen an den Suchdienst Die Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung übermittelt dem Suchdienst bei der Anmeldung von Einwohnern, die aus den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829), zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594), bezeichneten Gebieten stammen und vor dem 2. September 1939 geboren sind, die Daten nach § 33 Abs. 1 des Landesmeldegesetzes . Abweichend von Satz 1 kann die Meldebehörde der Mitteilungspflicht auch dadurch genügen, daß sie die Daten dem Statistischen Landesamt im Zusammenhang mit den Daten nach den §§ 4 und 5 des Gesetzes über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes zur Weiterleitung an den Suchdienst mitteilt; dies kann auch durch die Übersendung des Meldescheines an das Statistische Landesamt nach § 6 dieses Gesetzes geschehen.

§ 14

Datenübermittlungen an die Wohnungsämter

§ 14 Datenübermittlungen an die Wohnungsämter (1) Die Meldebehörde darf der für die Durchführung des Wohnungsbindungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2166, 2319) und Landesbelegungsbindungsgesetzes vom 18. Dezember 1995 (GVOBl. M-V S. 661) zuständigen Stelle zur Sicherung der Zweckbestimmung von Wohnraum bei der Anmeldung eines Einwohners, der in eine öffentlich geförderte oder belegungsgebundene Wohnung einzieht, die folgenden Daten des Einwohners übermitteln: Datenblatt 1. Familiennamen 0101, 0102, 2. Vornamen 0301, 0302, 3. Tag der Geburt 0601, 4. gegenwärtige Anschrift 1201, 5. Tag des Einzugs 1301, 6. Übermittlungssperren mit Ausnahme der Sperren nach § 34 Abs. 7 des Landesmeldegesetzes 1801. (2) Bei Abmeldung, Namensänderung oder Tod des Einwohners dürfen die Veränderungen übermittelt werden.

§ 15

Beschränkung von Datenübermittlungen wegen Auskunftssperren

§ 15 Beschränkung von Datenübermittlungen wegen Auskunftssperren (1) In den Fällen der §§ 4 , 8 und 11 werden Daten über Betroffene, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 34 Abs. 7 Nr. 2 des Landesmeldegesetzes eingetragen ist, nicht übermittelt. (2) In den Fällen der §§ 5 , 11 und 13 werden Daten über Betroffene, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 34 Abs. 5 des Landesmeldegesetzes eingetragen ist, nicht übermittelt.

§ 16

Nachträgliche Unterrichtung über die Berichtigung von Daten

§ 16 Nachträgliche Unterrichtung über die Berichtigung von Daten Wird eine Behörde oder eine sonstige Stelle, der im Rahmen regelmäßiger Datenübermittlungen nach diesem Abschnitt unrichtige Daten übermittelt worden sind, nach § 10 Abs. 3 des Landesmeldegesetzes von der Berichtigung der Daten unterrichtet, so sind ihr außer den berichtigten Daten zur Identifizierung des Betroffenen folgende Daten zu übermitteln: Datenblatt 1. Familiennamen 0101, 0102, 2. Vornamen 0301, 0302, 3. frühere Namen 0201-0204, 0303, 4. Tag und Ort der Geburt 0601-0603, 5. gegenwärtige/letzte Anschrift 1201-1213.

§ 17

Zuständigkeit

§ 17 Zuständigkeit Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Geltungsbereich des Melderechtsrahmengesetzes, so ist Meldebehörde im Sinne dieser Verordnung die für die jeweilige Wohnung des Einwohners zuständige Meldebehörde, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

§ 18

Verfahren und Datensicherung

§ 18 Verfahren und Datensicherung (1) Bei Datenübermittlungen nach dieser Verordnung ist der Datensatz für das Meldewesen (einheitlicher Bundes-/Länderteil-DSMeld) zugrunde zu legen. Er ist am 21. Oktober 1982 von der Bundesvereinigung der Kommunalen Spitzenverbände herausgegeben worden und bei dem Bundesarchiv, Am Wöllershof 12, 56068 Koblenz, jedermann zugänglich und archivmäßig gesichert niedergelegt. Der Datensatz für das Meldewesen - Landesteil Mecklenburg-Vorpommern - ist als Runderlaß des Innenministers vom 14. April 1993 (AmtsBl. M-V S. 910) veröffentlicht worden. (2) Die Datenübermittlungen nach dieser Verordnung sind in schriftlicher Form oder, soweit sich die beteiligten Meldebehörden und Datenempfänger darauf einigen, in automatisierter Form vorzunehmen. Soweit in dieser Verordnung oder in sonstigen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist oder soweit keine abweichenden Vereinbarungen zwischen der Meldebehörde und dem Datenempfänger bestehen, sollen die Datenübermittlungen mindestens einmal wöchentlich erfolgen. (3) Schriftlich übermittelte Daten sind in einem verschlossenen Umschlag, Datenträger sind gesichert zu versenden. Datenträger, die versandt werden, dürfen nur die personenbezogenen Daten enthalten, die für den Empfänger bestimmt sind. Vor der Rücksendung sind die Daten auf den Datenträgern vollständig zu löschen; abweichend hiervon sind die Datenträger, deren Inhalt nicht eindeutig ist, mit einer Beschreibung der Mängel unverzüglich an die Meldebehörde zurückzusenden.

§ 19

(Inkrafttreten)

§ 19 (Inkrafttreten)

§ 2

Auswertung der Rückmeldung

§ 2 * Auswertung der Rückmeldung (1) Ist die neue Wohnung die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung des Einwohners, unterrichtet die bisher zuständige Meldebehörde die Meldebehörde der neuen Wohnung unverzüglich über das Vorliegen von Tatsachen nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Landesmeldegesetzes mit Ausnahme des in § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Landesmeldegesetzes genannten Tages des Zuzugs in das Wahlgebiet; dabei sind auch die zum Nachweis der Richtigkeit dieser Daten erforderlichen Hinweise zu übermitteln, soweit sie im Melderegister gespeichert sind (Datenblatt 2101 bis 2103, 2301 bis 2303). Satz 1 gilt auch, wenn die neue Wohnung ihren Status als alleinige Wohnung oder als Hauptwohnung durch Abmeldung oder besondere Erklärung des Einwohners erhalten hat. (2) Weichen die der bisher zuständigen Meldebehörde nach § 1 übermittelten Daten von den bei ihr über den Einwohner gespeicherten Daten ab, so unterrichtet sie hierüber die Meldebehörde der neuen Wohnung und alle für weitere Wohnungen des Einwohners zuständigen Meldebehörden. Eine Unterrichtung unterbleibt, wenn die Abweichung ausschließlich darauf beruht, daß die bisher zuständige Meldebehörde weniger Daten über den Einwohner gespeichert hat. (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 sollen zum Zweck der richtigen Zuordnung folgende Daten des Einwohners zusätzlich übermittelt werden: Datenblatt 1. Familiennamen (jetziger und früherer Name mit Namensbestandteilen) 0101-0104, 0201, 0202, 2. Vornamen 0301, 3. Tag der Geburt 0601, 4. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschrift) 1201-1212, 1215-1222.

§ 2a

Ausbleiben der Rückmeldung

§ 2a * Ausbleiben der Rückmeldung Hat die für die bisherige Wohnung zuständige Meldebehörde innerhalb von drei Monaten nach der Abmeldung des Einwohners keine Rückmeldung von der Meldebehörde erhalten, die aufgrund der Angaben im Abmeldeschein für die neue Wohnung des Einwohners zuständig ist, ist diese nach dem Verbleib der Rückmeldung zu fragen.

§ 3

Fortschreibung der Daten

§ 3 * Fortschreibung der Daten (1) Werden die in § 3 Abs. 1 des Landesmeldegesetzes bezeichneten Daten bei einer für eine Wohnung des Einwohners zuständigen Meldebehörde fortgeschrieben, insbesondere weil sie unrichtig oder unvollständig waren oder weil der Einwohner seinen Meldepflichten nach den §§ 13 , 16 , 19 oder 22 des Landesmeldegesetzes nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, so übermittelt diese Meldebehörde die fortgeschriebenen Daten sowie die zum Nachweis ihrer Richtigkeit gespeicherten Hinweise den für weitere Wohnungen des Einwohners zuständigen Meldebehörden. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich durch Abmeldung oder besondere Erklärung des Meldepflichtigen der Status einer Wohnung ändert. In diesen Fällen sind auch der neue Wohnungsstatus (Datenblatt 1213) und das Datum des Wohnungsstatuswechsels (Datenblatt 1214) zu übermitteln. (3) § 2 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 4

Datenübermittlungen an Schulen

§ 4 Datenübermittlungen an Schulen (1) Die Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung übermittelt der zuständigen Grundschule zur Überwachung der Schulpflicht bis zum 15. November eines jeden Jahres nach dem Stand vom 1. November desselben Jahres folgende Daten der im Schulbezirk gemeldeten Kinder, die in dem folgenden Jahr erstmals schulpflichtig werden: Datenblatt 1. Familiennamen 0101, 0102, 2. Vornamen 0301, 0302, 3. Tag und Ort der Geburt 0601- 0603, 4. Geschlecht 0701, 5. Gesetzliche Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift) 0901-0905, 0907-0914, 6. Staatsangehörigkeiten 1001, 7. Anschrift 1201-1212. (2) Ferner übermittelt die Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung der zuständigen Schule zur Überwachung der Schulpflicht die in Absatz 1 genannten Daten sowie den Tag des Einzuges (Datenblatt 1301) von schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen ( §§ 41 bis 44 des Schulgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 15. Mai 1996 (GVOBl. M-V S. 205), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Januar 1997 (GVOBl. M-V S. 20)), die nach Mecklenburg-Vorpommern gezogen sind. Bei ausländischen schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen sind die in Absatz 1 genannten Daten der zuständigen Schule auch dann zu übermitteln, wenn sie aus dem Bezirk einer anderen Meldebehörde in Mecklenburg-Vorpommern zugezogen sind. (3) Die Daten nach den Absätzen 1 und 2 können dem Schulamt zur Weiterleitung an die zuständige Schule übermittelt werden. Die in Satz 1 genannten Daten dürfen auch vom Schulamt zur Planung des nächsten Schuljahres verwendet werden.

§ 5

Datenübermittlung bei Alters- und Ehejubiläen

§ 5 Datenübermittlung bei Alters- und Ehejubiläen (1) Zum Zwecke der Ehrung von Altersjubilaren a) durch den Bundespräsidenten aus Anlaß der Vollendung des 100., 105. und jedes weiteren Lebensjahres, b) durch den Ministerpräsidenten aus Anlaß der Vollendung des 90., 95., 100. und jedes weiteren Lebensjahres übermittelt die Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung folgende Daten der Jubilare: Datenblatt 1. Familiennamen 0101, 0102, 2. Vornamen 0301, 0302, 3. Doktorgrad 0401, 4. Ordensnamen/Künstlernamen 0501, 0502, 5. Tag der Geburt 0601, 6. Staatsangehörigkeiten 1001, 7. Anschrift 1201 bis 1212. (2) Zum Zwecke der Ehrung von Ehepaaren a) durch den Bundespräsidenten aus Anlaß des 65., 70. und 75. Hochzeitstages, b) durch den Ministerpräsidenten aus Anlaß des 50., 60., 65., 70. und 75. Hochzeitstages übermittelt die Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung neben den in Absatz 1 Nr. 1 bis 4, 6 und 7 genannten Daten der Jubilare den Tag der Eheschließung (Datenblatt 1402). (3) Die Angaben nach Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstabe a sind dem Bundespräsidialamt, die Angaben nach Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe b sind dem Innenministerium bis spätestens vier Wochen vor dem Tag der Ehrung zuzuleiten.

§ 6

Datenübermittlungen an Finanzämter

§ 6 Datenübermittlungen an Finanzämter Die Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung übermittelt dem zuständigen Finanzamt zur Sicherung des Steueraufkommens bei einer Abmeldung aus dem Geltungsbereich des Melderechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1430), geändert durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. Juli 1994 (BGBl. I S. 1497), folgende Daten ( § 136 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613, 1977 I S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049),): Datenblatt 1. Familiennamen 0101, 0102, 2. Vornamen 0301, 0302, 3. frühere Namen 0201-0204, 0303, 4. Tag und Ort der Geburt 0601-0603, 5. letzte Anschrift 1201-1212, 6. Tag des Auszugs 1306, 1308.

§ 7

Datenübermittlungen an Ausländerbehörden

§ 7 Datenübermittlungen an Ausländerbehörden Bei der Übermittlung von Meldedaten an die Ausländerbehörden nach der Ausländerdatenübermittlungsverordnung vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2997, 1991 I S. 1216) richten sich Verfahren und Datensicherung nach § 18 dieser Verordnung.

§ 8

Datenübermittlungen an die Polizeibehörden

§ 8 Datenübermittlungen an die Polizeibehörden (1) Zum Zwecke der Fahndung nach Personen, die zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung gesucht werden, sowie zur Berichtigung von Angaben in personenbezogenen polizeilichen Sammlungen übermitteln die Meldebehörden den zuständigen Polizeibehörden anläßlich einer An- oder Abmeldung, Namensänderung (auch im Zusammenhang mit einer Eheschließung oder Ehebeendigung) und eines Sterbefalles folgende Daten: Datenblatt 1. Familiennamen 0101, 0102, 2. Vornamen 0301, 0302, 3. frühere Namen 0201-0204, 0303, 4. Ordensnamen/Künstlernamen 0501, 0502, 5. Tag und Ort der Geburt 0601-0603, 6. Geschlecht 0701, 7. Staatsangehörigkeiten 1001, 8. Anschriften 1201-1213. (2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Daten werden folgende Daten übermittelt: a) bei der Anmeldung: 1. Tag des Einzugs 1301, 2. frühere Anschrift 1215-1223, 3. weitere Anschriften 1201-1213, b) bei der Abmeldung: 1. Tag des Auszugs 1306, 1308, 2. neue Anschrift 1201-1213, 1307, 3. weitere Anschriften 1201-1213, c) bei einem Sterbefall: Sterbetag 1901. (3) Daten von Personen, nach denen nicht gefahndet wird und über die keine Angaben in personenbezogenen polizeilichen Sammlungen vorliegen, sind unverzüglich zu löschen.

§ 9

Datenabruf durch die Polizei

§ 9 Datenabruf durch die Polizei (1) Die Meldebehörden dürfen die in § 31 Abs. 4 des Landesmeldegesetzes genannten Daten des Melderegisters ständig für die Polizeibehörden und -dienststellen des Landes (Polizei) zum Abruf mit Hilfe automatisierter Verfahren bereithalten. Die Polizei darf von der Möglichkeit des Datenabrufes nur Gebrauch machen, wenn dies im Einzelfall zur Gefahrenabwehr oder zur Verfolgung mit Strafe oder Geldbuße bedrohter Handlungen erforderlich ist. Für den Abruf der Daten einer bestimmten Person hat die Polizei den Familiennamen oder den Geburtsnamen anzugeben; sie kann auch den Vornamen und die in § 31 Abs. 4 Nr. 3, 4 und 6 des Landesmeldegesetzes genannten Daten angeben, soweit ihr diese Daten bekannt sind. Ein Abruf von Daten kann auch durch die alleinige Angabe einer Anschrift erfolgen. Werden die in § 31 Abs. 4 des Landesmeldegesetzes genannten Daten im Auftrage mehrerer Meldebehörden von einer Stelle zum Abruf bereitgehalten, so hat die Polizei zunächst die Meldebehörde zu bezeichnen. Die Übermittlung der Daten soll unmittelbar und unverzüglich im Wege der Datenübertragung erfolgen. (2) Durch organisatorische und technische Maßnahmen ist sicherzustellen, daß Daten nur durch berechtigte Bedienstete abgerufen werden können. (3) Die Polizei hat Datenabrufe zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Einwohner mit folgenden Angaben aufzuzeichnen: 1. Datum und Uhrzeit, 2. Kennung des zum Abruf zugelassenen Datenendgerätes und individuelle Kennung des abrufenden Bediensteten, 3. Meldebehörde, aus deren Melderegister die Daten abgerufen werden, 4. a) beim Abruf der Daten einer bestimmten Person: Vor- und Familienname sowie Anschrift des betroffenen Einwohners, b) beim Abruf der Daten der unter einer bestimmten Anschrift gemeldeten Einwohner: die Anschrift des Hauses (Wohnort, Straße, Hausnummer) und den Hinweis auf den Anlaß des Abrufs (zum Beispiel Tagebuchnummer oder Aktenzeichen). Die Aufzeichnungen sind zum Zweck der Prüfung gesondert aufzubewahren, durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern und nach Ablauf von drei Monaten, im Falle der Nummer 4 b) nach einem Jahr zu vernichten; sie dürfen nur zur Prüfung der Zulässigkeit einer Datenübermittlung im Einzelfall oder einer Prüfung des Konzepts der Datensicherung verwendet werden, nicht aber zur Kontrolle von Verhalten oder Leistung des eingesetzten Personals. (4) Solange die Voraussetzungen für den automatisierten Abruf nach den Absätzen 1 bis 3 nicht gegeben sind, hat die Meldebehörde während der Zeit, in der sie nicht besetzt ist, für die Polizei zur Wahrnehmung unaufschiebbarer Aufgaben der Gefahrenabwehr oder der Strafverfolgung die in § 31 Abs. 4 des Landesmeldegesetzes genannten Daten des Melderegisters zur Einsicht bereitzuhalten. Die Meldebehörde hat durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen gemäß § 17 des Landesdatenschutzgesetzes von Mecklenburg-Vorpommern sicherzustellen, daß weitere Daten des Melderegisters nicht eingesehen werden können. Ein Zugriff auf die Daten darf nur anhand der in Absatz 1 Satz 3 und 4 genannten Kriterien erfolgen. Beim Zugriff auf die Daten sind die individuelle Kennung des Polizeibediensteten sowie die in Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und 4 genannten Angaben aufzuzeichnen. Absatz 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.