Verordnung über fachaufsichtliche Befugnisse des Landeskriminalamtes Mecklenburg-Vorpommern (VO Fachaufsichtbefugnis LKA - VO FAB LKA) Vom 28. März 2012
- Ausfertigungsdatum:
- 28.03.2012
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 2012, 90
Verordnung über fachaufsichtliche Befugnisse des Landeskriminalamtes Mecklenburg-Vorpommern (VO ...
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1 und 3 geändert, § 2 neu gefasst durch Verordnung vom 22. Juni 2022 (GVOBl. M-V S. 345) |
§ 1Das Landeskriminalamt Mecklenburg-Vorpommern übt gegenüber den Polizeibehörden im Rahmen seiner Zuständigkeit als zentrale Dienststelle gemäß § 7 Absatz 1 des Polizeiorganisationsgesetzes die Fachaufsicht aus.
§ 2Zur Gewährleistung von landeseinheitlichen Verfahrensweisen bei der Kriminalitätsbekämpfung kann das Landeskriminalamt Mecklenburg-Vorpommern in den Bereichen:1. Organisierte Kriminalität,2. Falschgeld,3. Finanzermittlungen und Vermögensabschöpfung,4. Wirtschafts- und Umweltkriminalität,5. Rauschgiftkriminalität,6. Staatsschutzkriminalität,7. Führung und Einsatz von Vertrauenspersonen und Inanspruchnahme von Informanten,8. Waffen- und Sprengstoffkriminalität,9. Kraftfahrzeugsachwertdelikte,10. Schleusungskriminalität,11. Polizeiliche Prävention,12. Cybercrime,13. Kriminaltechnik und Erkennungsdienst,14. Einsatz von datenverarbeitenden Anwendungen (soweit das Landeskriminalamt für deren Einsatz fachlich verantwortlich ist),15. Kinder- und Jugendpornografie und16. Interne Ermittlungen, Korruptions- und Amtsdelikte,nach Zustimmung durch das Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung, die dazu erforderlichen allgemeinen Regelungen erlassen.
§ 3Zur Gewährleistung der Umsetzung von allgemeinen Regelungen im Sinne des § 2 ist das Landeskriminalamt Mecklenburg-Vorpommern in Einzelfällen berechtigt, von den Polizeibehörden Berichte anzufordern, Akteneinsicht zu nehmen, Prüfungen vorzunehmen und fachliche Weisungen zu erteilen.
Aufgrund des § 7 Absatz 6 des Polizeiorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. November 2010 (GVOBl. M-V S. 674) verordnet das Ministerium für Inneres und Sport:
§ 4Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die VO Fachaufsichtbefugnis LKA vom 2. Dezember 2003 (GVOBl. M-V S. 694), die durch die Verordnung vom 3. Dezember 2008 (GVOBl. M-V S. 476) geändert worden ist, außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.