KPAVO M-V · Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung zur Planungssystematik des Krankenhausplans und zu Auskunftspflichten der Krankenhäuser (Krankenhausplanungssystematik- und Auskunftspflichtenverordnung - KPAVO M-V) Vom 28. April 2026

Ausfertigungsdatum:
28.04.2026
Fundstelle:
GVOBl. M-V 2026, 494
14 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage 1

Anlage 1 (zu § 2 Absatz 5, § 3 Absatz 1 Satz 1, § 4) Somatische Fachbereiche Psychotherapeutische, psychiatrische und psychosomatische Fachbereiche Fachbereiche der vollstationären Versorgung Frührehabilitation Psychosomatische Medizin und Psychotherapie Urologie Psychiatrie und Psychotherapie Nuklearmedizin Kinder- und Jugendpsychiatrie Strahlentherapie Neurologie Neurochirurgie Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie Kinder- und Jugendmedizin Augenheilkunde Innere Medizin Haut- und Geschlechtskrankheiten Hals- Nasen- Ohrenheilkunde Frauenheilkunde und Geburtshilfe Herzchirurgie Kinderchirurgie Orthopädie/Unfallchirurgie Chirurgie Anästhesiologie/Intensivmedizin Fachbereiche der teilstationären Versorgung Geriatrie Psychosomatische Medizin und Psychotherapie Palliativmedizin Psychiatrie und Psychotherapie Tages-/Nachtklinik Schlafmedizin Kinder- und Jugendpsychiatrie Fachübergreifende-Frühmobilisierende Therapieabteilung Diabetes Rheumatologie Schmerztherapie Kinderchirurgie Kinder- und Jugendmedizin Endokrine und Stoffwechselerkrankungen Hör- und Gleichgewichtsstörung Hals- Nasen-Ohrenheilkunde/ Kopf- und Halschirurgie Neurologie Gastroenterologie Dermatologie und Venerologie Chronische Erkrankungen im Kindes- und Jugendalter Kinderonkologie Onkologie

Anlage 2

Leistungsgruppen (LG)

Anlage 2 (zu § 2 Absatz 6, § 3 Absatz 1 Satz 2)Leistungsgruppen (LG)LG 01 Allgemeine Innere MedizinLG 02 Komplexe Endokrinologie und DiabetologieLG 03 nicht belegtLG 04 Komplexe GastroenterologieLG 05 Komplexe NephrologieLG 06 Komplexe PneumologieLG 07 Komplexe RheumatologieLG 08 StammzellentransplantationLG 09 Leukämie und LymphomeLG 10 EPU1/AblationLG 11 Interventionelle KardiologieLG 12 Kardiale DevicesLG 13 Minimalinvasive HerzklappeninterventionLG 14 Allgemeine ChirurgieLG 15 Kinder- und JugendchirurgieLG 16 nicht belegtLG 17 Plastische und Rekonstruktive ChirurgieLG 18 BauchaortenaneurysmaLG 19 Carotis operativ/interventionellLG 20 Komplexe periphere arterielle GefäßeLG 21 HerzchirurgieLG 22 Herzchirurgie - Kinder und JugendlicheLG 23 Endoprothetik HüfteLG 24 Endoprothetik KnieLG 25 Revision HüftendoprotheseLG 26 Revision KnieendoprotheseLG 27 Spezielle TraumatologieLG 28 WirbelsäuleneingriffeLG 29 ThoraxchirurgieLG 30 Bariatrische ChirurgieLG 31 LebereingriffeLG 32 ÖsophaguseingriffeLG 33 PankreaseingriffeLG 34 Tiefe RektumeingriffeLG 35 AugenheilkundeLG 36 Haut- und GeschlechtskrankheitenLG 37 MKG2LG 38 UrologieLG 39 Allgemeine FrauenheilkundeLG 40 Ovarial-CA3LG 41 SenologieLG 42 GeburtenLG 43 Perinataler SchwerpunktLG 44 Perinatalzentrum Level 1LG 45 Perinatalzentrum Level 2LG 46 Allgemeine Kinder- und JugendmedizinLG 47 nicht belegtLG 48 Kinder-Hämatologie und -Onkologie - StammzelltransplantationLG 49 Kinder-Hämatologie und -Onkologie - Leukämie und LymphomeLG 50 HNO4LG 51 CochleaimplantateLG 52 NeurochirurgieLG 53 Allgemeine NeurologieLG 54 Stroke UnitLG 55 Neuro-Frühreha5 (NNF, Phase B)LG 56 GeriatrieLG 57 PalliativmedizinLG 58 DarmtransplantationLG 59 HerztransplantationLG 60 LebertransplantationLG 61 LungentransplantationLG 62 NierentransplantationLG 63 PankreastransplantationLG 64 Intensivmedizin - BasisLG 64 Intensivmedizin - KomplexLG 64 Intensivmedizin - Hochkomplex

Eingangsformel KPAVO

Das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport verordnet aufgrund des § 6 Absatz 1 bis 5 und des § 9 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Landeskrankenhausgesetzes vom 8. Oktober 2025 (GVOBl. M-V S. 570):

§ 1

Ziel und Gegenstand der Verordnung

§ 1 Ziel und Gegenstand der VerordnungDiese Verordnung soll im Rahmen ihrer Zweckbestimmung nach dem Landeskrankenhausgesetz transparent die im Krankenhausplan anzuwendende Planungssystematik, Einzelheiten bezüglich des Planungsverfahrens sowie die Auskunftspflichten der Krankenhausträger beschreiben und eine effiziente und rechtssichere Durchführung der Krankenhausplanung ermöglichen.

§ 10

Auskunftspflichten

§ 10 Auskunftspflichten(1) Die Krankenhäuser übermitteln dem für Gesundheit zuständigen Ministerium auf elektronischem Weg jährlich jeweils bis zum 31. März folgende Daten:1. die Zahl der betriebsbereit aufgestellten Betten gemäß § 3 Nummer 3 der Krankenhausstatistik-Verordnung pro Krankenhausstandort, gegliedert nach Fachabteilungen ohne Schwerpunktbezeichnung und nach Nutzungsart als reguläre Betten, Intermediate Care Betten, Intensivbetten oder Belegbetten,2. die Zahl der Plätze für die teilstationäre Behandlung gemäß § 3 Nummer 7 der Krankenhausstatistik-Verordnung, gegliedert nach Fachabteilungen ohne Schwerpunktbezeichnung,3. die Zahl der Ausbildungsplätze für die Ausbildungsstätten nach § 2 Nummer 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes.(2) Soweit Veränderungen in den nach Absatz 1 erhobenen Daten länger als 4 Wochen bestehen und mehr als 5 Prozent betragen, sind diese dem für Gesundheit zuständigen Ministerium unverzüglich mitzuteilen.

§ 11

Inkrafttreten

§ 11 InkrafttretenDie Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

§ 2

Begriffsdefinitionen für die Krankenhausplanung

§ 2 Begriffsdefinitionen für die Krankenhausplanung(1) Die Planungssystematik bestimmt die planbaren Einheiten, nach denen die konkreten Versorgungsentscheidungen für die Krankenhausstandorte im Krankenhausplan getroffen werden entsprechend § 6 Absatz 2 des Landeskrankenhausgesetzes.(2) Der Krankenhausplan besteht aus dem Rahmenplan und Einzelplanungen. Der Rahmenplan umfasst die Ziele der Krankenhausplanung, die Planungsgrundsätze, die Versorgungsanalyse, die Bedarfsprognose und Fachplanungen. Die Einzelplanungen umfassen die Konkretisierungen für die einzelnen Krankenhausstandorte, also die Zuweisungen von konkreten Versorgungaufträgen und besondere Landesaufgaben, sowie die nachrichtlichen Ausweisungen nach § 5 Absatz 2 und der Daten nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 und 2.(3) Die Fortschreibung des Krankenhausplans erfolgt gemäß § 5 Absatz 1 des Landeskrankenhausgesetzes als Planfortschreibung oder als Einzelfortschreibung. Planfortschreibung bedeutet die Aufstellung und Fortschreibung des Rahmenplans. Einzelfortschreibung bedeutet die Aufstellung und Fortschreibung der Einzelplanung durch die Feststellung des Versorgungsauftrages für jedes einzelne Plankrankenhaus und dessen Standorte.(4) Der Begriff Fachabteilung wird verwendet, um die Einheit eines Krankenhauses zu beschreiben, die einem der bundeseinheitlichen Fachabteilungsschlüssel auf der Grundlage von § 301 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugeordnet ist.(5) Bei der kapazitätsbezogenen Bettenplanung im Sinne des § 6 Absatz 3 des Landeskrankenhausgesetzes werden Fachbereiche als zugrundeliegende Einheiten gemäß Anlage 1 festgelegt, für die jeweils eine bestimmte Anzahl von Planbetten zugewiesen wird. Die Systematik der Fachbereiche ist an die Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern angelehnt. Bei den Planbetten wird dabei zwischen Betten, Belegbetten, Betten mit erweiterter engmaschiger Überwachungsmöglichkeit sowie schneller Interventionsmöglichkeit (Intermediate Care Betten) oder Betten mit vollumfänglicher Intensivtherapie auf Intensivstationen (Intensivmedizinbetten) differenziert. Abweichend hiervon erfolgt die kapazitätsbezogene Planung im teilstationären Bereich nach Plätzen.(6) Bei der qualitätsausgerichteten Leistungsplanung im Sinne des § 6 Absatz 4 des Landeskrankenhausgesetzes werden Leistungsgruppen als zugrundeliegende Einheiten gemäß Anlage 2 auf der Grundlage der Anlage 1 zu § 135e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgelegt.(7) Fachplanungen im Krankenhausplan sind konkrete Konzepte, die entweder1. für einzelne Leistungsgruppen oder Fachbereiche oder Leistungen landeseigene Mindest- oder Auswahlkriterien für die Zuweisung definieren, oder2. zusätzlich zu den Leistungsgruppen oder Fachbereichen weitere besondere Landesaufgaben definieren, die einem Krankenhausstandort zugewiesen werden können, oder3. einzelne Planungsgrundsätze des Krankenhausplans im Hinblick auf bestimmte stationäre oder teilstationäre Versorgungskonzepte weiter ausdefinieren.(8) Besondere Landesaufgaben sind im Krankenhausplan definierte Aufgaben der Krankenhausversorgung, die einzelnen Krankenhausstandorten zusätzlich zu Leistungsgruppen oder Fachbereichen und unabhängig von bundeseinheitlich geregelten Zentren oder besonderen Aufgaben zugewiesen werden können. Besondere Landesaufgaben betreffen insbesondere spezielle Krankheits- oder Verletzungsbilder, besondere Patientengruppen oder Versorgungsstrukturen, für die nach Einschätzung des für Gesundheit zuständigen Ministeriums eine gesonderte Planung erforderlich ist.

§ 3

Planungssystematik der somatischen Fachbereiche und Leistungsgruppen

§ 3 Planungssystematik der somatischen Fachbereiche und Leistungsgruppen(1) Die Planungssystematik erfolgt für die somatischen Fachbereiche gemäß Anlage 1 anhand der kapazitätsbezogenen Planung nach Betten und Plätzen. Frühestens zum 1. Januar 2027 wird die Planungssystematik auf die qualitätsausgerichtete Leistungsplanung umgestellt und erfolgt anhand von Leistungsgruppen gemäß Anlage 2.(2) Der Krankenhausträger erhält für seine Krankenhausstandorte grundsätzlich den Versorgungsauftrag zur Erbringung aller Leistungen der Krankenhausbehandlung, die von der zugewiesenen Leistungsgruppe umfasst sind. Einschränkungen des Leistungserbringungsrechtes aufgrund von bundesrechtlichen Vorschriften oder aufgrund von Festlegungen gemäß den Absätzen 4 und 5 bleiben unberührt.(3) Die Zuweisung einer Leistungsgruppe kann auf voll- oder teilstationäre Leistungen beschränkt werden.(4) Das für Gesundheit zuständige Ministerium kann trotz Zuweisung der Leistungsgruppe einzelne zugehörige Leistungen von dem umfassenden Versorgungsauftrag für die konkrete Leistungsgruppe ausschließen oder einem Krankenhausstandort die Erbringung bestimmter Leistungen untersagen. Dies gilt insbesondere, wenn Qualitätskriterien des Bundes oder des Landes nicht erfüllt werden oder zur Steuerung von Leistungen, die Mindestmengen-Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 136 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch unterliegen.(5) Das für Gesundheit zuständige Ministerium kann für eine Leistungsgruppe für ein oder mehrere Krankenhausstandorte eine Planfallzahl gemäß § 6a Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vorgeben, sofern dies zur Erreichung der Ziele nach § 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und § 1 des Landeskrankenhausgesetzes beiträgt.

§ 4

Planungssystematik der psychotherapeutischen, psychiatrischen und psychosomatischen ...

§ 4 Planungssystematik der psychotherapeutischen, psychiatrischen und psychosomatischen FachbereicheDie Planungssystematik erfolgt für die psychotherapeutischen, psychiatrischen und psychosomatischen Fachbereiche gemäß Anlage 1 anhand der kapazitätsbezogenen Planung nach Betten und Plätzen.

§ 5

Planungssystematik für weitere Krankenhausversorgungsangebote

§ 5 Planungssystematik für weitere Krankenhausversorgungsangebote(1) Das für Gesundheit zuständige Ministerium kann ergänzend zu der festgelegten Planungssystematik nach § 2 Absatz 6 und 7 den Krankenhausstandorten besondere Landesaufgaben nach § 2 Absatz 8 zuweisen.(2) Das für Gesundheit zuständige Ministerium kann zu Informationszwecken Leistungen und Strukturen von Krankenhäusern in den Einzelplanungen nachrichtlich ausweisen, die nicht der Krankenhausplanung nach dem Landeskrankenhausgesetz unterliegen. Hierzu gehören insbesondere Krankenhausleistungen, die ausschließlich außerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern verfügbar sind, und besondere Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten nach § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 des Krankenhausentgeltgesetzes in Verbindung mit § 136c Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

§ 6

Landeseigene Qualitätskriterien

§ 6 Landeseigene Qualitätskriterien(1) Das für Gesundheit zuständige Ministerium kann für einzelne Leistungen, einzelne Leistungsgruppen, Fachbereiche und besondere Landesaufgaben landeseigene Qualitätskriterien festlegen. Die landeseigenen Qualitätskriterien sind im Rahmenplan im Kapitel der Fachplanung zu benennen.(2) Die landeseigenen Qualitätskriterien können als landeseigene Mindestvoraussetzung oder als landeseigenes Auswahlkriterium für die Zuweisung des Versorgungsauftrages definiert werden. Die landeseigenen Qualitätskriterien gelten zusätzlich und ergänzend zu den festgelegten Qualitätskriterien für die Leistungsgruppen nach § 135e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Für die landeseigenen Auswahlkriterien kann die Wertigkeit insbesondere im Verhältnis zu den Auswahlkriterien für die Leistungsgruppen nach § 135e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgelegt werden. Dabei können die landeseigenen Auswahlkriterien gleichwertig oder höherrangig sein.(3) Für die landeseigenen Qualitätskriterien können Ausnahmetatbestände im Kapitel der Fachplanung festgelegt werden, die eine befristete Zuweisung trotz Nichterfüllung der Qualitätskriterien ermöglichen, wenn dies zur Erfüllung der Ziele der Krankenhausplanung notwendig ist.

§ 7

Verfahren zur Planfortschreibung

§ 7 Verfahren zur Planfortschreibung(1) Das für Gesundheit zuständige Ministerium überprüft den Rahmenplan regelmäßig bezüglich des Bedarfes einer Fortschreibung in genereller Form (Planfortschreibung). Wird ein Bedarf festgestellt, erfolgt eine Planfortschreibung.(2) Abweichend von Absatz 1 wird die Versorgungsanalyse im Krankenhausplan jährlich vom für Gesundheit zuständigen Ministerium auf der Grundlage der Daten nach § 21 Absatz 3 Nummer 3 des Krankenhausentgeltgesetzes fortgeschrieben.(3) Die Planfortschreibung erfolgt nach § 8 Absatz 3 des Landeskrankenhausgesetzes unter Einbeziehung der Planungsbeteiligtenrunde.

§ 8

Antragsverfahren für die Zuweisung von Versorgungsaufträgen und daraus folgende ...

§ 8 Antragsverfahren für die Zuweisung von Versorgungsaufträgen und daraus folgende Einzelfortschreibung(1) Die jeweiligen Krankenhausträger müssen bei dem für Gesundheit zuständigen Ministerium für jeden Krankenhausstandort jeweils beantragen:1. Zuweisung von Versorgungsaufträgen im Rahmen der kapazitätsbezogenen Planung nach § 3 Absatz 1 Satz 1,2. Zuweisung von tagesklinischen Plätzen,3. Zuweisung einer Leistungsgruppe nach § 3 Absatz 1 Satz 2.(2) Die Antragstellung nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 erfolgt in Textform bei dem für Gesundheit zuständigen Ministerium. Die Antragstellung nach Absatz 1 Nummer 3 erfolgt über ein vom für Gesundheit zuständigen Ministerium bereitgestelltes elektronisches Antragsportal. Der Zugang der Krankenhausträger zu dem elektronischen Antragsportal wird durch das für Gesundheit zuständige Ministerium ermöglicht. Der Antrag kann in Ausnahmefällen in Textform beim für Gesundheit zuständigen Ministerium gestellt werden, wenn dem Krankenhausträger eine elektronische Antragstellung über das Antragsportal aus tatsächlichen oder technischen Gründen nicht möglich ist. Der Antrag über das elektronische Antragsportal ist nachzuholen, sobald das Hindernis weggefallen ist.(3) Für die Zuweisung von besonderen Landesaufgaben gemäß § 2 Absatz 8 und für die Bestimmung zum sektorenübergreifenden Versorger nach § 6c Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ist abweichend von Absatz 2 für jeden Krankenhausstandort durch den jeweiligen Krankenhausträger ein Antrag bei dem für Gesundheit zuständigen Ministerium in Textform zu stellen, solange hierfür vom für Gesundheit zuständigen Ministerium kein elektronisches Antragsportal bereitgestellt wird.(4) Anträge können ganzjährig gestellt werden. Nach der Umstellung gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 erfolgt die Bearbeitung aller weiteren Anträge nach jeweils zwei festgelegten Stichtagen im Jahr, dem 31. März und dem 30. September. Alle eingehenden Anträge werden bis zu dem jeweiligen Stichtag gesammelt und ab diesem Zeitpunkt bearbeitet. Später eingehende Anträge werden ab dem darauffolgenden Stichtag bearbeitet. Ein Anspruch auf sofortige Bearbeitung eines Antrags vor dem jeweiligen Stichtag besteht nicht. Das für Gesundheit zuständige Ministerium kann im Einzelfall eine sofortige Bearbeitung vornehmen, wenn dies krankenhausplanerisch zwingend erforderlich ist. Bundesrechtliche Regelungen bleiben unberührt.(5) Die Zuweisung von Versorgungsaufträgen und daraus folgende Einzelfortschreibung erfolgt nach § 8 Absatz 3 des Landeskrankenhausgesetzes unter Einbeziehung der Planungsbeteiligtenrunde.

§ 9

Amtsverfahren für die Zuweisung von Versorgungsaufträgen und daraus folgende ...

§ 9 Amtsverfahren für die Zuweisung von Versorgungsaufträgen und daraus folgende Einzelfortschreibung(1) Die Zuweisung von Versorgungsaufträgen für die psychotherapeutischen, psychiatrischen und psychosomatischen Fachbereiche erfolgt nur von Amts wegen.(2) Die Zuweisung von Versorgungsaufträgen für die somatischen Fachbereiche, Leistungsgruppen und besondere Landesaufgaben kann von Amts wegen erfolgen, wenn die auf Antrag erfolgten Zuweisungen nicht mit dem Versorgungsbedarf übereinstimmen oder die angestrebten Versorgungsstrukturen nicht erzielt werden können. Bundesrechtliche Regelungen bleiben unberührt.(3) Die Zuweisung von Versorgungsaufträgen und daraus folgende Einzelfortschreibung erfolgt nach § 8 Absatz 3 des Landeskrankenhausgesetzes unter Einbeziehung der Planungsbeteiligtenrunde.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.