Landesverordnung über die Höhe der Kinder- und Jugendförderung (Kinder- und Jugendförderungsverordnung - KJfVO M-V) Vom 27. Januar 1998
- Ausfertigungsdatum:
- 27.01.1998
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 1998, 98
Landesverordnung über die Höhe der Kinder- und Jugendförderung (Kinder- und ...
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Überschrift und § 1 neu gefasst durch Verordnung vom 17. Dezember 2019 (GVOBl. M-V S. 857) |
Zusammensetzung und Höhe der Landesförderung
§ 1 Zusammensetzung und Höhe der Landesförderung(1) Die Gesamthöhe der Landesförderung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Kinder- und Jugendförderungsgesetzes errechnet sich aus der Gesamtzahl der in den Gebieten der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe insgesamt in Mecklenburg-Vorpommern lebenden sechs- bis 21-jährigen Einwohnerinnen und Einwohner, multipliziert mit 11,02 Euro für das Jahr 2020. Die nach Satz 1 errechnete Gesamthöhe der Landesförderung erhöht sich ab dem Jahr 2021 um jeweils 2,3 Prozent gegenüber dem Vorjahresbetrag.(2) Die Gesamthöhe der Landesförderung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 des Kinder- und Jugendförderungsgesetzes errechnet sich aus der Gesamtzahl der in den Gebieten der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe insgesamt in Mecklenburg-Vorpommern lebenden sechs- bis 21-jährigen Einwohnerinnen und Einwohner, multipliziert mit 6,43 Euro für das Jahr 2020. Die nach Satz 1 errechnete Gesamthöhe der Landesförderung erhöht sich ab dem Jahr 2021 um jeweils 2,3 Prozent gegenüber dem Vorjahresbetrag.(3) Die Zahl der sechs- bis 21-jährigen Einwohnerinnen und Einwohner mit Hauptwohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern wird durch die oberste Landesjugendbehörde jährlich bis zum 30. Juni auf der Grundlage der Erhebung des Statistischen Amtes festgelegt.
Aufgrund des § 6 Abs. 3 des Kinder- und Jugendförderungsgesetzes vom 7. Juli 1997 (GVOBl. M-V S. 287) verordnet die Landesregierung:
Inkrafttreten
§ 2 InkrafttretenDiese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Kinder- und Jugendförderungsgesetz in Kraft tritt.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.