Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPO M-V) Vom 16. Juni 2004
- Ausfertigungsdatum:
- 16.06.2004
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 2004, 281
Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung ...
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: §§ 5, 6, 7, 26, 30 und 38 geändert sowie §§ 47 und 57 neu gefasst durch Verordnung vom 26. Januar 2026 (GVOBl. M-V S. 49) |
Rücktritt von der mündlichen Prüfung
§ 10 Rücktritt von der mündlichen Prüfung(1) Nimmt ein Prüfling ganz oder teilweise nicht an der mündlichen Prüfung teil, gilt dies als Rücktritt.(2) Ist ein Prüfling wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grunde gehindert, an der mündlichen Prüfung teilzunehmen, wird der Rücktritt auf schriftlichen oder elektronischen Antrag genehmigt. § 9 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 gilt entsprechend.(3) Wird der Rücktritt genehmigt, gilt die mündliche Prüfung insgesamt als nicht unternommen. Die mündliche Prüfung ist im nächstmöglichen Prüfungstermin insgesamt nachzuholen (§ 14 Absatz 3 Satz 1 des Juristenausbildungsgesetzes).(4) Wird der Rücktritt nicht genehmigt, gilt die Prüfung als nicht bestanden.(5) Eine Geltendmachung des wichtigen Grundes nach Ende der mündlichen Prüfung ist ausgeschlossen.
Schriftliche Prüfung
§ 12 Schriftliche Prüfung(1) Im schriftlichen Teil der Pflichtfachprüfung sind sechs Aufgaben mit einer Bearbeitungszeit von jeweils fünf Stunden zu bearbeiten. Das Landesjustizprüfungsamt kann bestimmen, dass die Aufsichtsarbeiten elektronisch angefertigt werden dürfen. In diesem Fall ist in dem Zulassungsantrag für die gesamte schriftliche Prüfung verbindlich zu erklären, ob diese elektronisch oder handschriftlich erbracht werden soll. Wird keine Wahl getroffen, ist die schriftliche Prüfung elektronisch abzulegen.(2) Es sind zu fertigen:1. drei Aufgaben aus dem Zivilrecht,2. eine Aufgabe aus dem Strafrecht,3. zwei Aufgaben aus dem Öffentlichen Recht.(3) Die Prüfungsaufgaben werden einheitlich durch das Landesjustizprüfungsamt gestellt; sie sind an allen Prüfungsorten zur selben Zeit zu bearbeiten.
Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 14 Durchführung der schriftlichen Prüfung(1) Das Landesjustizprüfungsamt teilt jedem Prüfling vor Beginn der schriftlichen Prüfung eine Kennzahl zu.(2) Jeder Prüfling nimmt im Prüfungsraum den mit der zugeteilten Kennzahl bezeichneten Platz ein. Die Arbeit wird anstelle des Namens mit der Kennzahl versehen. Hinweise auf die Person oder die persönlichen Verhältnisse sind zu unterlassen.(3) Die Aufsicht führende Person fertigt eine Niederschrift an, in der besondere Vorkommnisse vermerkt werden. Die Niederschrift kann schriftlich oder elektronisch erfolgen. Die Aufsicht führende Person kann Prüflinge bei Ordnungsverstößen oder Täuschungsversuchen von der Fortsetzung der Arbeit ausschließen, falls dies als Sofortmaßnahme geboten ist.
Angemessener Nachteilsausgleich
§ 15 Angemessener Nachteilsausgleich(1) Bei prüfungsunabhängigen Beeinträchtigungen eines Prüflings, die die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten erschweren, kann das Landesjustizprüfungsamt auf schriftlichen oder elektronischen Antrag angemessene Maßnahmen zum Ausgleich der Nachteile treffen. Die Beeinträchtigung ist darzulegen und durch amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen. Der Antrag ist mit der ausdrücklichen Erklärung zu verbinden, dass Einverständnis mit der Verarbeitung der mitgeteilten Gesundheitsdaten zum Zwecke der Antragsbearbeitung besteht.(2) Als Ausgleichsmaßnahmen können insbesondere die Bearbeitungszeit angemessen verlängert, Ruhepausen, die nicht auf die Bearbeitungszeit angerechnet werden, eingeräumt, persönliche oder sächliche Hilfsmittel oder abweichend von § 12 Absatz 1 Satz 3 und 4 ein Wechsel der Form der Fertigung der Aufsichtsarbeiten zugelassen werden.(3) Die Verlängerung der Bearbeitungszeit beträgt höchstens eine Stunde. Ruhepausen betragen insgesamt höchstens 90 Minuten und sind regelmäßig außerhalb des Prüfungsraumes zu nehmen.(4) Auf den Nachweis von Fähigkeiten, die zum Leistungsbild der abgenommenen Prüfungen gehören, darf nicht verzichtet werden.
Notenstufen, Punktezahl
§ 17 Notenstufen, Punktezahl(1) Sämtliche Bewertungen erfolgen nach der Verordnung über die Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung vom 3. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1243).(2) Die auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung zu errechnende Gesamtpunktzahl des schriftlichen Abschnitts der Prüfung errechnet sich aus der Summe der Einzelpunktzahlen geteilt durch sechs. Sie wird zusammen mit den Einzelnoten spätestens mit der Ladung zur mündlichen Prüfung schriftlich oder elektronisch mitgeteilt.
Mündliche Prüfung
§ 19 Mündliche Prüfung(1) Die mündliche Prüfung umfasst je einen Abschnitt im Zivilrecht, im Strafrecht und im Öffentlichen Recht.(2) Die Prüflinge sind spätestens zwei Wochen vor Beginn der mündlichen Prüfung schriftlich oder elektronisch zu laden.(3) Der Prüfungsausschuss wird vom Landesjustizprüfungsamt bestimmt. Er besteht aus einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern, die jeweils einen Prüfungsabschnitt übernehmen.(4) Bei prüfungsunabhängigen Beeinträchtigungen eines Prüflings, die die Teilnahme an der mündlichen Prüfung erschweren, gilt § 15 Absatz 1 und 4 entsprechend.
Niederschrift
§ 24 Niederschrift(1) Über den Hergang der Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der festgehalten werden:1. die Besetzung des Prüfungsausschusses und die Namen der Prüflinge,2. die Bewertung der schriftlichen Arbeiten,3. die Gegenstände und Einzelergebnisse der mündlichen Prüfung,4. die Durchschnittspunktzahl, Abweichungen nach § 22 Absatz 3 Satz 2 und deren Begründung sowie die Endpunktzahl,5. der Vorschlag zur Festlegung von Auflagen im Falle des Nichtbestehens gemäß § 25 Absatz 4 Satz 2.(2) Die Niederschrift ist von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Niederschrift und Unterschrift können auch durch elektronischen Schriftformersatz erfolgen.
Notenverbesserung
§ 27 Notenverbesserung(1) Wer die Pflichtfachprüfung im ersten Versuch im Land Mecklenburg-Vorpommern bestanden hat, kann diese zur Verbesserung der Note einmal wiederholen. Die Möglichkeit der Notenverbesserung besteht in dem nach Bekanntgabe der Entscheidung über das Bestehen beginnenden nächsten oder übernächsten Prüfungstermin. Es gilt § 4 Absatz 1. Abweichend von den dort genannten Fristen besteht die Möglichkeit, sich innerhalb einer Frist von fünf Werktagen ab der Bekanntgabe der Entscheidung über das Bestehen für den nächstmöglichen Termin einer Pflichtfachprüfung anzumelden.(2) Wird in der Notenverbesserungsprüfung eine höhere Endpunktzahl erreicht, so erteilt das Landesjustizprüfungsamt ein Zeugnis (§ 23 Absatz 2). Der erste Prüfungsversuch gilt als nicht unternommen.(3) Wer zur Verbesserung der Note zur Pflichtfachprüfung zugelassen ist, kann bis zum Beginn der mündlichen Prüfung durch schriftliche oder elektronische Erklärung auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens verzichten. Eine Verbesserung der Note gilt dann als nicht erreicht. Das Nichterscheinen zur Bearbeitung einer oder mehrerer Aufsichtsarbeiten oder zur mündlichen Prüfung gilt als Verzicht auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens, sofern nicht binnen drei Tagen gegenüber dem Landesjustizprüfungsamt schriftlich oder elektronisch etwas anderes erklärt wird. Wiederholungen nach Absatz 1 können nur im gesamten Umfang erfolgen.
Verfahrensfehler
§ 28 Verfahrensfehler(1) Das Landesjustizprüfungsamt kann Beeinträchtigungen des Prüfungsablaufes oder sonstige Verfahrensfehler von Amts wegen oder auf Antrag eines Prüflings durch geeignete Maßnahmen oder Anordnungen heilen. Es kann insbesondere anordnen, dass Prüfungsleistungen von einzelnen oder von allen Prüflingen zu wiederholen sind oder bei Verletzung der Chancengleichheit eine Schreibverlängerung oder eine andere angemessene Ausgleichsmaßnahme verfügen.(2) Beeinträchtigungen des Prüfungsablaufs und sonstige Verfahrensfehler sind während der schriftlichen Prüfung gegenüber der Vorsitzenden oder der Aufsicht führenden Person und während der mündlichen Prüfung gegenüber dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich zu rügen. Schuldhaft nicht rechtzeitig gerügte Beeinträchtigungen und sonstige Verfahrensfehler sind unbeachtlich.(3) Hat das Landesjustizprüfungsamt wegen einer rechtzeitig gerügten Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs oder wegen eines sonstigen Verfahrensfehlers keine oder eine nicht ausreichende Ausgleichsmaßnahme nach Absatz 1 getroffen, so hat der Prüfling unverzüglich nach Abschluss des mängelbehafteten Prüfungsteils (schriftliche oder mündliche Prüfung), spätestens jedoch einen Monat nach diesem Zeitpunkt die für erforderlich gehaltenen Maßnahmen schriftlich oder elektronisch beim Landesjustizprüfungsamt zu beantragen. Der Antrag darf keine Bedingungen enthalten und kann nach Bekanntgabe der Bewertung der betroffenen Prüfungsleistungen nicht zurückgenommen werden. Wird der Antrag nicht rechtzeitig gestellt, ist der Verfahrensfehler unbeachtlich.
Gegenstand, Prüfungsgesamtnote
§ 32 Gegenstand, Prüfungsgesamtnote(1) Die Erste juristische Prüfung hat bestanden, wer die Pflichtfachprüfung und die Schwerpunktbereichsprüfung bestanden hat.(2) Aus den Endpunktzahlen der Pflichtfach- sowie der Schwerpunktbereichsprüfung errechnet das Landesjustizprüfungsamt die Gesamtpunktzahl der Ersten juristischen Prüfung. Die Endpunktzahl der Pflichtfachprüfung wird zu 70 vom Hundert, die Endpunktzahl der Schwerpunktbereichsprüfung zu 30 vom Hundert in die Gesamtpunktzahl der Ersten juristischen Prüfung eingerechnet.(3) Aus der Gesamtpunktzahl der Ersten juristischen Prüfung ergibt sich die Gesamtnote der Ersten juristischen Prüfung, die nach der Verordnung über die Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung ermittelt wird.(4) Der Schwerpunktbereichsprüfung steht eine Schwerpunktbereichsprüfung an einer Hochschule im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes außerhalb Mecklenburg-Vorpommerns gleich.
Schriftliche Prüfung
§ 46 Schriftliche Prüfung(1) Die schriftliche Prüfung findet gegen Ende der Ausbildung in der letzten Pflichtstation (18. bis 21. Ausbildungsmonat) statt. Bei einer Teilzeitausbildung findet sie im Verlängerungszeitraum statt (24. bis 27. Ausbildungsmonat).(2) In der schriftlichen Prüfung sind acht praktische Aufgaben mit einer Bearbeitungszeit von jeweils fünf Stunden zu bearbeiten. Das Landesjustizprüfungsamt kann bestimmen, dass die Aufsichtsarbeiten elektronisch angefertigt werden dürfen. Die §§ 13 bis 15 finden Anwendung. § 12 Absatz 1 Satz 3 und 4 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass die Erklärung gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts bis zu einem durch diese Person zu bestimmenden Zeitpunkt vor der Vorstellung nach § 44 zu erfolgen hat. Soweit eine Vorstellung nicht erfolgt, hat die Erklärung in dem Zulassungsantrag gegenüber dem Landesjustizprüfungsamt zu erfolgen.(3) Als schriftliche Aufsichtarbeiten sind zu fertigen:1. vier Aufgaben aus dem Zivilrecht,2. zwei Aufgaben aus dem Strafrecht,3. zwei Aufgaben aus dem Öffentlichen Recht.Die Aufgaben haben in angemessenem Umfang Rechtsgestaltung und Rechtsberatung zum Gegenstand.
Bewertung der Aufsichtsarbeiten
§ 48 Bewertung der Aufsichtsarbeiten(1) Die Bewertung der Aufsichtsarbeiten richtet sich nach den §§ 16 und 17 Absatz 1.(2) Die auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung zu errechnende Gesamtnote des schriftlichen Abschnitts der Prüfung errechnet sich aus der Summe der Einzelnoten geteilt durch acht. Sie wird zusammen mit den Einzelnoten spätestens mit der Ladung zur mündlichen Prüfung schriftlich oder elektronisch mitgeteilt.
Voraussetzungen für die Zulassung zur Pflichtfachprüfung
§ 5 Voraussetzungen für die Zulassung zur Pflichtfachprüfung(1) Zur Pflichtfachprüfung ist zuzulassen, wer1. die nach § 5a Absatz 1 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erforderliche Studienzeit durchlaufen hat,2. an der praktischen Studienzeit (§ 3) teilgenommen hat,3. an einer fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Veranstaltung oder einem rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurs (§ 5a Absatz 2 Satz 2 des Deutschen Richtergesetzes) erfolgreich teilgenommen hat, sofern die Fremdsprachenkompetenz nicht fachbezogen gleichwertig nachgewiesen ist.(2) Eine erfolgreiche Teilnahme ist erforderlich an1. den Übungen für Fortgeschrittene im Zivilrecht, Strafrecht und Öffentlichen Recht,2. einer Lehrveranstaltung in einem Grundlagenfach, in der geschichtliche, philosophische, wirtschaftliche, politische oder gesellschaftliche Grundlagen des Rechts und die Methodik seiner Anwendung beispielhaft behandelt worden sind, und3. einer Lehrveranstaltung zur Vermittlung interdisziplinärer Schlüsselqualifikationen.(3) In den Übungen nach Absatz 2 Nummer 1 muss jeweils innerhalb desselben Semesters eine Hausarbeit und eine Aufsichtsarbeit, in den Lehrveranstaltungen nach Absatz 2 Nummer 2 eine Hausarbeit oder eine Aufsichtsarbeit gefertigt worden sein. Sofern sich eine Übung nach Absatz 2 Nummer 1 über einen Zeitraum von zwei Semestern erstreckt, müssen neben der Hausarbeit zwei Aufsichtsarbeiten gefertigt werden. In einer Lehrveranstaltung nach Absatz 2 Nummer 3 muss ein Referat gehalten oder eine vergleichbare Prüfungsleistung erbracht worden sein. Die Teilnahme an den Veranstaltungen nach Absatz 2 war erfolgreich, wenn die erbrachten Leistungen mit mindestens „ausreichend“ (4,00 Punkte) bewertet wurden.
Wiederholung der Prüfung
§ 54 Wiederholung der Prüfung(1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen. Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar hat einen Ergänzungsvorbereitungsdienst bis zum Beginn des nächsten vom Landesjustizprüfungsamt zu bestimmenden Prüfungstermins abzuleisten. Wird der Vorbereitungsdienst in Teilzeit abgeleistet, wird auch der Ergänzungsvorbereitungsdienst in Teilzeit abgeleistet.(2) Für das Prüfungsverfahren gelten die §§ 43 bis 52a. Ein einmaliger Wechsel des Schwerpunktbereiches ist durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes innerhalb einer Frist von fünf Werktagen ab Zustellung des Bescheids über das Nichtbestehen der Prüfung möglich.(3) Wird ein Ergänzungsvorbereitungsdienst abgeleistet, bestimmt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts die Ausbildungsstellen, an die eine Zuweisung zur weiteren Ausbildung erfolgt sowie die Verpflichtung zur Teilnahme an Lehrveranstaltungen gemäß § 40 Absatz 4. Der Ergänzungsvorbereitungsdienst endet mit dem Ablegen der Wiederholungsprüfung.
Wiederholung der Prüfung zum Zwecke der Notenverbesserung
§ 54a Wiederholung der Prüfung zum Zwecke der Notenverbesserung(1) Ist die Prüfung bei erstmaligem Ablegen gemäß § 53 Absatz 1 bestanden worden, hat das Landesjustizprüfungsamt dem Prüfling auf dessen Antrag einmalig eine erneute Prüfung zum Zwecke der Notenverbesserung zu gestatten. Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch innerhalb von zwei Monaten nach Ablegen der mündlichen Prüfung bei dem Landesjustizprüfungsamt zu stellen; der einmalig mögliche Wechsel des Schwerpunktbereiches ist gleichzeitig mit dem Antrag zu erklären. Die Prüfung ist in dem nächst erreichbaren Prüfungstermin vollständig zu wiederholen. Eine Anrechnung früherer Prüfungsleistungen findet nicht statt. § 27 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.(2) Nach Zulassung zum Notenverbesserungsverfahren kann der Prüfling jederzeit auf dessen Durchführung oder die Beendigung durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber dem Landesjustizprüfungsamt verzichten.(3) Die Genehmigung eines Rücktritts vom Versuch der Notenverbesserung ist ausgeschlossen.
Zweite Wiederholung der Prüfung
§ 55 Zweite Wiederholung der Prüfung(1) Wer auch die Wiederholungsprüfung nicht bestanden hat, kann nach Eintritt der Bestandskraft der Bescheide über das erstmalige und wiederholte Nichtbestehen innerhalb von zwei Wochen einen schriftlichen oder elektronischen Antrag auf Zulassung zur zweiten Wiederholungsprüfung stellen.(2) Die Zulassung setzt voraus, dass im schriftlichen Teil der erstmaligen Prüfung oder der Wiederholungsprüfung, die beide im Land Mecklenburg-Vorpommern durchgeführt worden sein müssen, ein Gesamtdurchschnitt von mindestens 3,50 Punkten erreicht wurde.(3) Die Zulassung zur zweiten Wiederholung kann von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden.(4) Das Landesjustizprüfungsamt bestimmt den Termin, an dem die zweite Wiederholung abzulegen ist.(5) Die zweite Wiederholung kann nur im gesamten Umfang erfolgen.
Zulassungsantrag
§ 7 Zulassungsantrag(1) Die Zulassung zur Pflichtfachprüfung ist unter Verwendung des amtlichen Antragsformulars beim Landesjustizprüfungsamt zu beantragen. Die Antragstellung kann schriftlich oder elektronisch über ein dafür eingerichtetes Verwaltungsportal erfolgen. In dem Antrag ist zu versichern, dass bei keinem anderen Prüfungsamt um die Zulassung zu einer juristischen Prüfung nachgesucht worden ist, oder zu erklären, wo und wann dies geschehen ist.(2) Dem Antrag sind beizufügen:1. ein tabellarischer Lebenslauf mit Lichtbild,2. die Hochschulzugangsberechtigung,3. die Studienverlaufsbescheinigung oder die Immatrikulationsbescheinigungen zum Nachweis der in § 5 Absatz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzung,4. die Bescheinigung über die Teilnahme an der praktischen Studienzeit nach § 5 Absatz 1 Nummer 2,5. der nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 erforderliche Nachweis zur Fremdsprachenkompetenz und6. die Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme an den in § 5 Absatz 2 genannten Übungen und sonstigen Lehrveranstaltungen.(3) Bescheinigungen und Nachweise nach Absatz 2 können bei schriftlicher Antragstellung in Urschrift oder Kopie eingereicht werden. Im Falle einer elektronischen Antragstellung können die Unterlagen auch elektronisch über das Verwaltungsportal eingereicht werden. Bei Zweifeln an der Echtheit kann sowohl bei der schriftlichen als auch bei der elektronischen Antragstellung die Vorlage aller oder einzelner Unterlagen in Urschrift verlangt werden.
Rücktritt von der schriftlichen Prüfung
§ 9 Rücktritt von der schriftlichen Prüfung(1) Ist ein Prüfling wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grunde gehindert, an der schriftlichen Prüfung teilzunehmen, wird der Rücktritt auf schriftlichen oder elektronischen Antrag genehmigt. Der Antrag ist unverzüglich zu stellen und mit der ausdrücklichen Erklärung zu verbinden, dass Einverständnis mit der Verarbeitung der mitgeteilten Gesundheitsdaten zum Zwecke der Antragsbearbeitung besteht. Im Falle einer Erkrankung ist ihm ein amtsärztliches Zeugnis beizufügen, das die für die Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit nötigen medizinischen Befundtatsachen enthält. Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Prüfungsunfähigkeit offensichtlich ist.(2) Hat sich ein Prüfling in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis eines wichtigen Grundes nach Absatz 1 der schriftlichen Prüfung unterzogen, ist der Rücktritt wegen dieses Grundes ausgeschlossen. Fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere vor, wenn ein Prüfling bei Anhaltspunkten für eine gesundheitliche Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt hat.(3) Die Geltendmachung eines Rücktrittsgrundes ist ausgeschlossen, sobald nach Abschluss der schriftlichen Prüfung ein Monat verstrichen ist.(4) Bleibt ein Prüfling der schriftlichen Prüfung insgesamt fern oder gibt er bei mehr als einer der Aufsichtsarbeiten keine Bearbeitung ab, gilt dies als Rücktritt.(5) Tritt während des Schreibens einer Aufsichtsarbeit ein wichtiger Grund für einen Rücktritt ein, ist er unverzüglich gegenüber der Aufsicht geltend zu machen. Anderenfalls ist die Geltendmachung dieses Rücktrittsgrundes ausgeschlossen.(6) Wird der Rücktritt genehmigt, gilt die Prüfung insgesamt als nicht unternommen. Die Prüfung ist im nächstmöglichen Prüfungstermin unter Neuanfertigung sämtlicher Klausuren nachzuholen (§ 14 Absatz 3 Satz 1 des Juristenausbildungsgesetzes). Eine nach § 12 Absatz 1 Satz 3 oder 4 erfolgte Festlegung gilt fort. Im Rahmen eines Freiversuchs oder eines Notenverbesserungsverfahrens ist die Zulassung zur Prüfung erneut zu beantragen. § 4 Absatz 2 und § 27 Absatz 1 Satz 4 sind entsprechend anzuwenden, wobei die Bekanntgabe der Genehmigung des Rücktritts den Fristbeginn bestimmt.(7) Wird der Rücktritt nicht genehmigt, kann die Prüfung fortgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung zur mündlichen Prüfung erfüllt sind. Anderenfalls gilt sie als nicht bestanden.
Freiversuch
§ 26 Freiversuch(1) Nimmt ein Prüfling nach ununterbrochenem rechtwissenschaftlichem Studium spätestens an der nach dem Ende des achten Semesters unmittelbar folgenden Pflichtfachprüfung teil und besteht die Prüfung nicht, gilt diese als nicht unternommen (Freiversuch). Eine mehrfache Inanspruchnahme dieser Regelung ist ausgeschlossen.(2) Bei der Berechnung der Semesterzahlen nach Absatz 1 bleiben unberücksichtigt und gelten nicht als Unterbrechung des Studiums:1. Semester, in denen wegen längerer schwerer Krankheit oder aus einem anderen zwingenden Grund ein Studienhindernis oder eine Beurlaubung bestand; im Falle einer Erkrankung ist diese grundsätzlich durch ein unverzüglich einzuholendes amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen, das die für die Beurteilung der Studierunfähigkeit nötigen medizinischen Befundtatsachen enthält;2. Zeiten, in denen der Prüfling nachweislich aufgrund von Eltern- oder Pflegezeiten in entsprechender Anwendung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder des Pflegezeitgesetzes am Studium gehindert war, Zeiten des Mutterschutzes sowie Zeiten des Ableistens des Wehr- und Ersatzdienstes;3. bis zu drei Semester eines rechtswissenschaftlichen Auslandsstudiums, wenn der Prüflinga) an einer ausländischen Hochschule eingeschrieben war,b) in angemessenem Umfang, in der Regel von mindestens acht Semesterwochenstunden, rechtswissenschaftliche Lehrveranstaltungen im ausländischen Recht besucht hat,c) je Semester mindestens einen Leistungsnachweis im ausländischen Recht erworben hat undd) an der inländischen Hochschule zum Zwecke des Auslandsstudiums beurlaubt war;darüber hinaus gehende Leistungsnachweise können als Zulassungsvoraussetzung nach § 5 anerkannt werden;4. ein Semester, wenn der Prüfling ein Jahr oder länger als gewähltes Mitglied in einem gesetzlich vorgesehenen Organ der Hochschule oder der Studierendenschaft tätig war; über die Dauer der Mitgliedschaft ist ein Nachweis zu führen;5. ein Semester, wenn der Prüfling die Zusatzausbildung nach der Prüfungs- und Studienordnung für den Erwerb des Zertifikats „wirtschaftswissenschaftliche Zusatzausbildung“ an der Universität Greifswald vom 27. Januar 2025 in der jeweils geltenden Fassung erfolgreich abgeschlossen hat;6. bis zu zwei Semester werden als angemessener Ausgleich für unvermeidbare und erhebliche Verzögerungen im Studium, die Folge einer schweren körperlichen Behinderung oder einer schweren chronischen körperlichen Erkrankung sind, anerkannt. Diese Voraussetzungen sind grundsätzlich durch ein unverzüglich einzuholendes amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen, das die für die Beurteilung nötigen medizinischen Befundtatsachen enthält;7. ein Semester für die Teilnahme an einer Verfahrenssimulation (Moot Court), die von einer inländischen oder ausländischen Hochschule durchgeführt wird, wenn der Prüfling hierfür einen Leistungsnachweis erbringt. Der Leistungsnachweis muss ausweisen, dass die Verfahrenssimulation den deutlich überwiegenden Teil des Studienaufwandes während dieses Semesters dargestellt hat. Der Nachweis ist von einer juristischen Fakultät der Universitäten im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes auszustellen oder zu bestätigen;8. ein Semester, wenn der Prüfling mindestens ein Jahr an einem Programm einer Universität im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes zur vertieften praxisorientierten Aus- und Fortbildung für eine ehrenamtliche Rechtsberatung teilgenommen hat und hierfür ein von der juristischen Fakultät der Universität ausgestellter Leistungsnachweis erbracht wird, sofern die Teilnahme an dem Programm weder ganz noch in Teilen zur Erfüllung von Zulassungsvoraussetzungen der Pflichtfachprüfung oder als Prüfungsbestandteil der ersten juristischen Prüfung verwendet wird. Der ausgestellte Leistungsnachweis muss ausweisen, dass die der Rechtsberatung vorangegangene Wissensvermittlung an der Universität mindestens 16 Semesterwochenstunden in einem Semester erreicht hat und im Rahmen der von der Universität begleiteten Rechtsberatung durch den Prüfling mehrere Fälle mit einem Zeitaufwand von mindestens 16 Semesterwochenstunden wenigstens in einem Semester bearbeitet wurden. Das Programm bedarf der Anerkennung durch das Landesjustizprüfungsamt, welches auch über die Anrechnungsfreiheit im Einzelfall entscheidet;9. ein Semester, wenn der Prüfling studienbegleitend eine fachspezifische Fremdsprachenausbildung, die sich über mindestens 16 Semesterwochenstunden erstreckt hat, an einer inländischen Universität erfolgreich abgeschlossen hat. Der Nachweis über den erfolgreichen Abschluss ist durch eine Bestätigung der juristischen Fakultät der Universität zu erbringen, an der die Ausbildung nach Satz 1 abgeschlossen wurde;10. ein Semester, wenn der Prüfling die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung bereits bestanden hat.(3) Insgesamt können für die Tatbestände des Absatzes 2 Nummer 3 bis 9 nicht mehr als vier Semester unberücksichtigt bleiben.(4) Werden im Falle eines Antrages auf Nichtberücksichtigung von Semestern Gesundheitsdaten oder personenbezogene Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen, die Gewerkschaftszugehörigkeit oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung hervorgehen, mitgeteilt, so ist der Antrag mit der ausdrücklichen Erklärung zu verbinden, dass Einverständnis mit der Verarbeitung der mitgeteilten Daten zum Zwecke der Antragsbearbeitung besteht.
Prüfungsleistungen
§ 30 Prüfungsleistungen(1) Die Prüfungsleistungen nach Maßgabe des § 2a Absatz 2 des Juristenausbildungsgesetzes können studienbegleitend erbracht werden.(2) Sämtliche Bewertungen erfolgen nach der Verordnung über die Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung.
Ausbildungsstellen und Zuweisungen
§ 38 Ausbildungsstellen und Zuweisungen(1) Die Ausbildungsstellen sind:1. in der Pflichtstation Zivilrechtspflege:ein Amtsgericht oder ein Landgericht;2. in der Pflichtstation Verwaltung:eine Verwaltungsbehörde, sofern bei dieser eine fachkundige Leitung der Ausbildung gewährleistet ist, oder ein Verwaltungsgericht;3. in der Pflichtstation Strafrechtspflege:eine Staatsanwaltschaft, ein Amtsgericht oder ein Landgericht;4. in der Pflichtstation Rechtsberatung:eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt, für die Dauer von drei Monaten eine Notarin oder ein Notar oder eine sonstige Stelle, bei der eine sachgerechte Ausbildung in Rechtsgestaltung oder Rechtsberatung sichergestellt ist;5. in der Wahlstation:a) im Schwerpunktbereich Familie:ein Familiengericht, ein Familiensenat eines Oberlandesgerichts;b) im Schwerpunktbereich Bau- und Architektenrecht:ein Landgericht, ein Oberlandesgericht;c) im Schwerpunktbereich Rechtsberatung:eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt, eine Notarin oder ein Notar oder eine sonstige Stelle, bei der eine sachgerechte Ausbildung in Rechtsgestaltung und Rechtsberatung sichergestellt ist;d) im Schwerpunktbereich Wirtschaftsrecht:ein Landgericht, ein Oberlandesgericht, eine Wirtschaftsprüferin oder ein Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsberaterin oder ein Wirtschaftsberater, ein Wirtschaftsunternehmen, eine Notarin oder ein Notar;e) im Schwerpunktbereich Verwaltung:eine der in Nummer 2 genannten Stellen, ein Oberverwaltungsgericht, ein gesetzgebendes Organ des Bundes oder eines Landes;f) im Schwerpunktbereich Arbeit:ein Arbeitsgericht, ein Landesarbeitsgericht, eine Gewerkschaft, ein Arbeitgeberverband, eine Körperschaft wirtschaftlicher, sozialer oder beruflicher Selbstverwaltung, ein Wirtschaftsunternehmen;g) im Schwerpunktbereich soziale Sicherung:ein Sozialgericht, ein Landessozialgericht, eine Körperschaft der sozialen oder beruflicher Selbstverwaltung, ein Leistungsträger in der Sozialversicherung;h) im Schwerpunktbereich Steuern:ein Finanzamt, eine Oberfinanzdirektion, ein Finanzgericht, eine Steuerberaterin oder ein Steuerberater;i) im Schwerpunktbereich Europarecht:die Europäische Union, der Europarat und die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, die internationalen Handelskammern, die Vereinten Nationen und ihre Sonderorganisationen und ein Wirtschaftsunternehmen, die Vertretung des Landes Mecklenburg-Vorpommern bei der Europäischen Union in Brüssel;j) im Schwerpunktbereich Internationales Privatrecht:ein Zivilgericht, ein Wirtschaftsunternehmen mit internationalen Beziehungen, die internationalen Handelskammern, eine Notarin oder ein Notar;k) im Schwerpunktbereich Strafrecht:ein Amtsgericht (Jugendschöffengericht, Jugendrichter oder Abteilung für Bußgeldsachen), Landgericht (Jugendkammer, Strafvollstreckungskammer oder Kammer für Bußgeldsachen), eine Staatsanwaltschaft.In den Schwerpunktbereichen ist Ausbildungsstelle auch jeweils eine sonstige inländische, ausländische, überstaatliche oder zwischenstaatliche Stelle oder eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt, bei der oder bei dem eine sachgerechte Ausbildung in den Schwerpunktbereichen gewährleistet ist. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts kann weitere Ausbildungsstellen zulassen.(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts überweist in die einzelnen Ausbildungsabschnitte. In der Pflichtstation Strafrechtspflege soll die Zuweisung im Rahmen der verfügbaren Ausbildungsstellen vorrangig an eine Staatsanwaltschaft erfolgen. Ein Anspruch auf Zuweisung zu einer bestimmten Ausbildungsstelle besteht nicht. Vor der Zuweisung zu einer Ausbildungsstelle außerhalb des Geschäftsbereichs des für Justiz zuständigen Ministeriums holt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts die Zustimmung der zuständigen Stelle ein.(3) In der Pflichtstation Verwaltung kann auf Antrag eine Zuweisung an die Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften in Speyer erfolgen. In diesem Fall entfällt die Pflicht zur Teilnahme am Einführungslehrgang, im Übrigen kann Befreiung von der Teilnahme an der Arbeitsgemeinschaft erteilt werden.(4) Sofern Belange der Ausbildung nicht entgegenstehen, kann die Pflichtstation nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auf Antrag auch geteilt zwischen einem Verwaltungsgericht und einer sonstigen in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Stelle abgeleistet werden. In diesem Fall muss die Ausbildung bei jeder Ausbildungsstelle dieser Pflichtstation mindestens einen Monat betragen. Zeiten eines Einführungslehrganges werden auf die Erfüllung dieser Mindestdauer nicht angerechnet.(5) In der Wahlstation kann eine Zuweisung an die rechtswissenschaftliche Fakultät an einer Deutschen Hochschule erfolgen, sofern dort in besonderen Lehrveranstaltungen eine praxisbezogene, dem Kenntnisstand der Rechtsreferendarin oder des Referendars entsprechende Ausbildung gewährleistet ist.(6) Die Anträge auf Zuweisung für die Pflichtstationen Verwaltung und Rechtsberatung sowie die Wahlstation sollen nebst Zusagen der Ausbildungsstellen von den Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren spätestens drei Monate vor dem Beginn der jeweiligen Station bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts eingereicht werden.
Schwerpunktbereiche
§ 47 SchwerpunktbereichePrüfungsstoff in den Schwerpunktbereichen sind vertiefte Kenntnisse in folgenden Schwerpunktbereichen unter Berücksichtigung der jeweiligen verfahrensrechtlichen Bezüge:1. im Schwerpunktbereich Familie:Rechtsmaterien aus dem Tätigkeitsbereich der Gerichte in Familien- und Vormundschaftssachen ohne Beschränkung auf Kenntnisse in Grundzügen,2. im Schwerpunktbereich Bau- und Architektenrecht:Bau-, Architekten-, Ingenieur- und Bauträgerrecht nach Buch 2 Abschnitt 8 Titel 9 Untertitel 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches, Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen/Teil B, Honorarrecht der Architekten und Ingenieure,3. im Schwerpunktbereich Rechtsberatung:anwaltliches Berufsrecht nach der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Berufsordnung für Rechtsanwälte, das Mandat mit Haftungsfragen, anwaltliches Gebührenrecht, Formen anwaltlicher Zusammenarbeit, Kanzleigründung, -führung und -organisation, anwaltliche Prozesstaktik, außergerichtliche Streitbeilegung, vorsorgende Rechtsberatung, Gestaltung von Verträgen,4. im Schwerpunktbereich Wirtschaftsrecht:Handels- und Gesellschaftsrecht mit Ausnahme von Aktien- und Konzernrecht, in Grundzügen: Insolvenzrecht,5. im Schwerpunktbereich Verwaltung:Parlaments-, Wahl- und Kommunalwahlrecht, Beamtenrecht mit Ausnahme von Disziplinar- und Soldatenrecht, jeweils in Grundzügen: Immissionsschutz- und Naturschutzrecht,6. im Schwerpunktbereich Arbeit:Individual- und Kollektivarbeitsrecht, Arbeitsgerichtsgesetz,7. im Schwerpunktbereich Steuern:Grundzüge der Finanzverfassung, Abgabenordnung 1. bis 4. und 7. Teil, im Übrigen in Grundzügen, Finanzgerichtsordnung in Grundzügen ohne Rechtsmittel- und Wiederaufnahmeverfahren, Einkommensteuerrecht, Umsatzsteuerrecht einschließlich der europarechtlichen Bezüge, jeweils in Grundzügen Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerrecht,8. im Schwerpunktbereich Europarecht:Recht der Europäischen Union, in Grundzügen: Völkerrecht,9. im Schwerpunktbereich soziale Sicherung:Grundlagen und Systematik des Sozialrechts gemäß dem Ersten Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil -, sozialrechtliches Verwaltungs- und Gerichtsverfahren sowie in Grundzügen Sozialversicherungsrecht: Gemeinsame Vorschriften, Arbeitslosenförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung -, Krankenversicherung, Rentenversicherung, Unfallversicherung, Pflegeversicherung,10. im Schwerpunktbereich Internationales Privatrecht:Internationales Privatrecht, internationales Kaufrecht, in Grundzügen das Internationale Zivilprozessrecht,11. im Schwerpunktbereich Strafrecht:Jugendstrafrecht einschließlich Verfahrensrecht, Strafvollzugs- und Maßregelvollzugsrecht einschließlich Jugendstrafvollzugsrecht, Grundzüge des Ordnungswidrigkeitenrechts.
Übergangsbestimmungen
§ 57 Übergangsbestimmungen(1) Liegt der frühestmögliche Beginn der Elternzeit im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 2 vor dem 1. Juni 2018, gilt § 26 Absatz 2 Nummer 2 in der am 1. April 2018 geltenden Fassung fort.(2) Für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die vor dem 1. Dezember 2024 eingestellt wurden, gelten § 38 Absatz 1 und § 47 in der bei Aufnahme in den Vorbereitungsdienst geltenden Form fort.
Zulassung zur mündlichen Prüfung
§ 18 Zulassung zur mündlichen PrüfungZur mündlichen Prüfung ist zugelassen, wer im schriftlichen Abschnitt der Pflichtfachprüfung eine Gesamtnote von mindestens 3,58 Punkten erreicht hat. Dabei muss mindestens die Hälfte der anzufertigenden Klausuren mit wenigstens 4,00 Punkten bewertet worden sein. Anderenfalls ist die Prüfung nicht bestanden.
Zulassung zur mündlichen Prüfung
§ 49 Zulassung zur mündlichen PrüfungZur mündlichen Prüfung ist zugelassen, wer im schriftlichen Abschnitt der Prüfung eine Gesamtnote von mindestens 3,56 Punkten erreicht. Dabei muss mindestens die Hälfte der anzufertigenden Klausuren mit wenigstens 4,00 Punkten bewertet worden sein. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Zweite juristische Staatsprüfung nicht bestanden.
Pflichtfächer
§ 11 Pflichtfächer(1) Pflichtfächer der Pflichtfachprüfung sind das Zivil-, das Straf- und das Öffentliche Recht. Rechtsgestaltende und rechtsberatende Fragestellungen sind dabei angemessen zu berücksichtigen.(2) Der Prüfungsstoff der Pflichtfächer umfasst:1. Zivilrecht:a) Aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:- Grundlagen des Privatrechts und Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches mit Ausnahme des Abschnitts 1 Titel 2 Untertitel 2 (Stiftungen),- der allgemeine Teil des Schuldrechts (Buch 2 Abschnitte 1 bis 7) mit Ausnahme der Vorschriften über die Draufgabe (§§ 336 bis 338 BGB),- der besondere Teil des Schuldrechts (Buch 2 Abschnitt 8) mit Ausnahme von Titel 2 (§§ 481 bis 487 BGB), Titel 3 Untertitel 2 bis 4 (§§ 506 bis 511 BGB), Titel 5 Untertitel 5 (§§ 585 bis 597 BGB), Titel 7 (§§ 607 bis 609 BGB), Titel 8 Untertitel 2 (§§ 630a bis 630h BGB), Titel 9 Untertitel 2 bis 4 (§§ 650p bis 651y BGB), Titel 11 (§§ 657 bis 661a BGB), Titel 12 Untertitel 3 (§§ 675c bis 676c BGB), Titel 15 (§§ 701 bis 704 BGB), Titel 18 (§§ 759 bis 761 BGB), Titel 19 (§§ 762 bis 764 BGB) und Titel 25 (§§ 809 bis 811 BGB),- aus dem Sachenrecht (Buch 3) die Abschnitte 1 bis 4 (§§ 854 bis 1093 BGB), Abschnitt 7 mit Ausnahme von Titel 2 Untertitel 2 (§§ 1199 bis 1203 BGB), Abschnitt 8 Titel 1 (§§ 1204 bis 1259 BGB),- aus dem Familienrecht (Buch 4) jeweils in Grundzügen: die Vorschriften über die Wirkungen der Ehe im Allgemeinen mit Ausnahme der Vorschriften zum Getrenntleben (§§ 1353 bis 1360b BGB), das gesetzliche Güterrecht (§§ 1363 bis 1390 BGB), die allgemeinen Vorschriften zu Gütertrennung und Gütergemeinschaft (§§ 1408 bis 1421 BGB), die allgemeinen Vorschriften zur Verwandtschaft (§§ 1589 bis 1590 BGB) sowie aus dem Recht der elterlichen Sorge die Vorschriften über die Vertretung des Kindes und die Beschränkung der elterlichen Haftung (§§ 1629, 1664 BGB),-aus dem Erbrecht (Buch 5) jeweils in Grundzügen: der Abschnitt 1 (Erbfolge, §§ 1922 bis 1941 BGB), Abschnitt 2 Titel 1 (Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, §§ 1942 bis 1959 BGB), Titel 2 Untertitel 1 (Nachlassverbindlichkeiten, §§ 1967 bis 1969 BGB), Titel 3 (Erbschaftsanspruch, §§ 2018 bis 2031 BGB), Titel 4 (Mehrheit von Erben) mit Ausnahme der Vorschriften über die Haftungsbeschränkung der Miterben (§§ 2032 bis 2060 BGB), Abschnitt 3 (Testament, §§ 2064 bis 2272 BGB) mit Ausnahme der Vorschriften über den Testamentsvollstrecker (§§ 2197 bis 2228 BGB), Abschnitt 4 (Erbvertrag, §§ 2274 bis 2302 BGB), Abschnitt 5 (Pflichtteil, §§ 2303 bis 2338 BGB), aus dem Abschnitt 8 (Erbschein) die Wirkungen des Erbscheins (§§ 2365, 2366 BGB);b) aus dem Straßenverkehrsgesetz in Grundzügen der Abschnitt II (Haftpflicht);c) aus dem Handelsgesetzbuch jeweils in Grundzügen: aus dem Ersten Buch (Handelsstand) die Vorschriftenüber Kaufleute (§§ 1 bis 7 HGB), die Publizität des Handelsregisters (§ 15 HGB), die Handelsfirma mit Ausnahme des Eintragungsverfahrens (§§ 17 bis 37a HGB) , die Prokura und die Handlungsvollmacht (§§ 48 bis 58 HGB), aus dem Vierten Buch (Handelsgeschäfte) die allgemeinen Vorschriften (§§ 343 bis 372 HGB) mit Ausnahme der Vorschriften über Kontokorrent (§§ 355 bis 357 HGB) und kaufmännische Orderpapiere (§§ 363 bis 365 HGB), der Handelskauf (§§ 373 bis 382 HGB);d) aus dem Gesellschaftsrecht jeweils in Grundzügen: das Recht der offenen Handelsgesellschaft (§§ 105 bis 160 HGB), der Kommanditgesellschaft (§§ 161 bis 177a HGB), der Partnerschaftsgesellschaft (PartGG) sowie hinsichtlich der Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Vorschriften über deren Errichtung (§§ 1 bis 12 GmbHG) sowie ihre Vertretung und Geschäftsführung (§§ 35 bis 52 GmbHG);e) aus dem Arbeitsrecht jeweils in Grundzügen: Begründung, Inhalt und Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Leistungsstörungen und Haftungen im Arbeitsverhältnis;f)aus dem Zivilprozessrecht jeweils in Grundzügen: die Vorschriften über gerichtsverfassungsrechtliche Grundlagen einschließlich des Instanzenzugs, die zivilprozessualen Verfahrensgrundsätze, die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren im ersten Rechtszug, über einstweiligen Rechtsschutz sowie aus dem Recht der Zwangsvollstreckung die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen, die Arten der Zwangsvollstreckung sowie die Vollstreckungsabwehr- und die Drittwiderspruchsklage;2. Strafrecht:a) Allgemeiner Teil des Strafrechts mit Ausnahme der §§ 45 bis 51 StGB (Nebenfolgen und Strafbemessung), der §§ 56 bis 68g StGB (Strafaussetzung zur Bewährung, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Absehen von Strafe, Maßregeln der Besserung und Sicherung, freiheitsentziehende Maßregeln, Führungsaufsicht), der §§ 70 bis 76b StGB ( Berufsverbot und Einziehung) und der §§ 79 bis 79b StGB (Vollstreckungsverjährung);b) aus dem Besonderen Teil des Strafgesetzbuches:- aus dem Sechsten Abschnitt (Widerstand gegen die Staatsgewalt) nur die §§ 113 bis 115 StGB,- aus dem Siebten Abschnitt (Straftaten gegen die öffentliche Ordnung) nur die §§ 123, 142 und 145d StGB,- der Neunte Abschnitt (Falsche uneidliche Aussage und Meineid), §§ 153 bis 162 StGB,- aus dem Zehnten Abschnitt (Falsche Verdächtigung) nur § 164 StGB,- der Vierzehnte Abschnitt (Beleidigung), §§ 185 bis 200 StGB,- aus dem Sechzehnten Abschnitt (Straftaten gegen das Leben) nur die §§ 211 bis 216, 221 und 222 StGB,- der Siebzehnte Abschnitt (Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit), §§ 223 bis 231 StGB,- aus dem Achtzehnten Abschnitt (Straftaten gegen die persönliche Freiheit) nur die §§ 238 bis 239b, 240 und 241 StGB,- der Neunzehnte Abschnitt (Diebstahl und Unterschlagung), §§ 242 bis 248c StGB,- der Zwanzigste Abschnitt (Raub und Erpressung), §§ 249 bis 256 StGB,- aus dem Einundzwanzigsten Abschnitt (Begünstigung und Hehlerei) nur die §§ 257 bis 259 StGB,- aus dem Zweiundzwanzigsten Abschnitt (Betrug und Untreue) nur die §§ 263, 263a, 265, 265a, 266 und 266b StGB,- aus dem Dreiundzwanzigsten Abschnitt (Urkundenfälschung) nur die §§ 267 bis 271 und 274 StGB,- aus dem Siebenundzwanzigsten Abschnitt (Sachbeschädigung) nur die §§ 303, 303c und 304 StGB,- aus dem Achtundzwanzigsten Abschnitt (Gemeingefährliche Straftaten) nur die §§ 306 bis 306e, 315 bis 316a, 323a und 323c StGB;c)aus dem Strafverfahrensrecht jeweils in Grundzügen: die Vorschriften über gerichtsverfassungsrechtliche Grundlagen einschließlich des Instanzenzugs, die strafprozessualen Verfahrensgrundsätze, aus der Strafprozessordnung das Erste Buch (Allgemeine Vorschriften) und das Zweite Buch (Verfahren im ersten Rechtszug);3. Öffentliches Recht:a) das Staats- und Verfassungsrecht mit Ausnahme der Regelungen des Grundgesetzes zum Gesetzgebungsnotstand und zur Abwehr von Gefahren für den Bestand des Bundes (Artikel 81 und 91 GG), zum Finanzwesen (Artikel 104a bis 115 GG) und zum Verteidigungsfall (Artikel 115a bis 115l GG);b) das Verfassungsprozessrecht: jeweils in Grundzügen aus dem Gesetz über das Bundesverfassungsgericht der Erste Abschnitt des II. Teils (Allgemeine Verfahrensvorschriften) sowie aus dem III. Teil (Einzelne Verfahrensarten) der Sechste Abschnitt (Organstreitverfahren), der Siebte Abschnitt (Bund-Länder-Streitigkeit), der Zehnte Abschnitt (Abstrakte Normenkontrolle), der Elfte Abschnitt (Konkrete Normenkontrolle) sowie der Fünfzehnte Abschnitt (Verfassungsbeschwerde);c) Allgemeines Verwaltungsrecht, Verwaltungsverfahrensrecht mit Ausnahme der förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 63 ff. VwVfG), Verwaltungszustellungsrecht; jeweils in Grundzügen das Recht der öffentlichen Ersatz- und Entschädigungsleistungen sowie das Verwaltungsvollstreckungsrecht;d) aus dem besonderen Verwaltungsrecht:- das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht sowiein Grundzügen das Versammlungsrecht,- das Kommunalrecht mit Ausnahme des Kommunalwahlrechts, des kommunalen Abgabenrechts und des kommunalen Haushaltsrechts,- aus dem Bauplanungsrecht jeweils in Grundzügen folgende Teile des Baugesetzbuches: aus dem Ersten Kapitel der Erste Teil (Bauleitplanung, §§ 1 bis 13b BauGB), aus dem Zweiten Teil (Sicherung der Bauleitplanung) der Erste Abschnitt (§§ 14 bis 18 BauGB), aus dem Dritten Teil (Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung) der Erste Abschnitt (§§ 29 bis 38 BauGB) und aus dem Dritten Kapitel der Dritte Abschnitt (Verwaltungsverfahren, §§ 207 bis 213 BauGB) sowie der Vierte Abschnitt (Planerhaltung, §§ 214 bis 216 BauGB); zudem aus der Baunutzungsverordnung der Erste Abschnitt (Art der baulichen Nutzung), der Zweite Abschnitt (Maß der baulichen Nutzung) und der Dritte Abschnitt (Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche),- aus dem Bauordnungsrecht in Grundzügen folgende Teile der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern: Teil 1 (Allgemeine Vorschriften), Teil 2 (Das Grundstück und seine Bebauung), Teil 3 Abschnitt 1 (Gestaltung) und Teil 5 (Bauaufsichtsbehörden, Verfahren);e) aus dem Recht der Europäischen Union jeweils in Grundzügen: Entwicklung, Organe und Kompetenzen sowie Handlungsformen der Europäischen Union; Rechtsquellen des Unionsrechts; Verhältnis des Unionsrechts zum nationalen Recht sowie Umsetzung des Unionsrechts in den Mitgliedstaaten; Grundfreiheiten; Grundrechte und rechtsstaatliche Verfahrensgarantien; aus dem Rechtsschutzsystem des Unionsrechts: Vorabentscheidungsverfahren, Vertragsverletzungsverfahren;f) aus dem Verwaltungsprozessrecht jeweils in Grundzügen: Verfahrensgrundsätze, Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs, Sachentscheidungsvoraussetzungen, Arten und Wirkungen von Klagen und gerichtlichen Entscheidungen, Instanzenzug und Arten der Rechtsmittel, vorläufiger Rechtsschutz, Vorverfahren.(3) Zu den Pflichtfächern gehören ihre europarechtlichen Bezüge sowie ihre Bezüge zu Grundlagenfächern.(4) Soweit Rechtsgebiete in den Grundzügen Gegenstand des Prüfungsstoffes sind, wird die Kenntnis der Systematik, der wesentlichen Normen und Rechtsinstitute, des Regelungsgehalts sowie von Sinn, Zweck, Struktur und Bedeutung im Gesamtzusammenhang verlangt. Detailkenntnisse dürfen nicht vorausgesetzt werden.(5) Andere als die in Absatz 2 genannten Rechtsgebiete dürfen im Zusammenhang mit den Pflichtfächern zum Gegenstand der Prüfung gemacht werden, soweit lediglich Verständnis und Arbeitsmethode festgestellt werden sollen und Einzelwissen nicht vorausgesetzt wird.
Inhaltsverzeichnis JAPO M-V
| Inhaltsübersicht | |
| § 1 | Zuständigkeiten |
| Teil 1 Studium und Erste juristische Prüfung | |
| § 2 | Studienzeit |
| § 3 | Praktische Studienzeiten |
| Abschnitt 1 Staatliche Pflichtfachprüfung | |
| § 4 | Pflichtfachprüfung |
| § 5 | Voraussetzungen für die Zulassung zur Pflichtfachprüfung |
| § 6 | Allgemeine Anerkennung anderweitiger Studienleistungen |
| § 7 | Zulassungsantrag |
| § 8 | Entscheidung über die Zulassung |
| § 9 | Rücktritt von der schriftlichen Prüfung |
| § 10 | Rücktritt von der mündlichen Prüfung |
| § 11 | Pflichtfächer |
| § 12 | Schriftliche Prüfung |
| § 13 | Hilfsmittel |
| § 14 | Durchführung der schriftlichen Prüfung |
| § 15 | Angemessener Nachteilsausgleich |
| § 16 | Bewertung der Aufsichtsarbeiten |
| § 17 | Notenstufen, Punktezahl |
| § 18 | Zulassung zur mündlichen Prüfung |
| § 19 | Mündliche Prüfung |
| § 20 | Durchführung der mündlichen Prüfung |
| § 21 | Bewertung der Prüfung |
| § 22 | Gesamtnote der Pflichtfachprüfung |
| § 23 | Bekanntgabe, Zeugniserteilung |
| § 24 | Niederschrift |
| § 25 | Wiederholung der Pflichtfachprüfung |
| § 26 | Freiversuch |
| § 27 | Notenverbesserung |
| § 28 | Verfahrensfehler |
| Abschnitt 2 Universitäre Schwerpunktbereichsprüfung | |
| § 29 | Allgemeine Regeln |
| § 30 | Prüfungsleistungen |
| § 31 | Endpunktzahl, Endnote |
| Abschnitt 3 Erste juristische Prüfung | |
| § 32 | Gegenstand, Prüfungsgesamtnote |
| § 33 | Zeugnis, Akteneinsicht |
| Teil 2 Vorbereitungsdienst | |
| § 34 | Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst |
| § 35 | Gastreferendarinnen und Gastreferendare |
| § 36 | Dienstaufsicht |
| § 37 | Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes |
| § 37a | Vorbereitungsdienst in Teilzeit |
| § 38 | Ausbildungsstellen und Zuweisungen |
| § 39 | Nebentätigkeiten |
| § 40 | Ausbildungslehrgänge und Arbeitsgemeinschaften |
| § 41 | Zeugnisse |
| § 42 | Erholungsurlaub, Beurlaubung |
| Teil 3 Zweite juristische Staatsprüfung | |
| § 43 | Zuständigkeit |
| § 44 | Zulassungs- und Prüfungsunterlagen |
| § 45 | Prüfungsteile und Gebiete |
| § 46 | Schriftliche Prüfung |
| § 47 | Schwerpunktbereiche |
| § 48 | Bewertung der Aufsichtsarbeiten |
| § 49 | Zulassung zur mündlichen Prüfung |
| § 50 | Mündliche Prüfung |
| § 51 | Prüfungsgesamtnote |
| § 52 | Rücktritt |
| § 52a | Verfahrensfehler |
| § 53 | Prüfungszeugnis, Akteneinsicht |
| § 54 | Wiederholung der Prüfung |
| § 54a | Notenverbesserung |
| § 55 | Zweite Wiederholung der Prüfung |
| Teil 4 Schlussvorschriften | |
| § 56 | Anrechnung von Ausbildungszeiten |
| § 57 | Übergangsbestimmungen |
| § 58 | In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten |
Hilfsmittel
§ 13 HilfsmittelDie Prüflinge dürfen nur die durch das Landesjustizprüfungsamt zugelassenen Hilfsmittel benutzen. Die Prüflinge haben die Hilfsmittel selbst zu stellen. Die Hilfsmittel dürfen keine Eintragungen, Einlageblätter oder verlagsseitig nicht vorgesehene Register enthalten.
Bewertung der Aufsichtsarbeiten
§ 16 Bewertung der Aufsichtsarbeiten(1) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Gutachterinnen oder Gutachtern persönlich bewertet. Diese werden vom Landesjustizprüfungsamt bestimmt. Das Erstgutachten ist der zweiten Gutachterin oder dem zweiten Gutachter mitzuteilen.(2) Weichen die Bewertungen in den Gutachten um nicht mehr als drei Punkte voneinander ab, so gilt der Durchschnitt als Note. Bei Abweichungen von mehr als drei Punkten haben die Gutachterinnen und Gutachter darüber mit dem Ziel zu beraten, eine Einigung oder eine Annäherung der Bewertungen herbeizuführen. Verbleibt danach eine Abweichung von nicht mehr als drei Punkten, so gilt der Durchschnitt. Bei größeren Abweichungen erfolgt ein Stichentscheid. Hierfür bestimmt das Landesjustizprüfungsamt eine weitere Gutachterin oder einen weiteren Gutachter. Diese setzen die Note mit einer in den Gutachten bereits erteilten Punktzahl oder einer dazwischenliegenden Punktzahl fest.(3) Wird eine Arbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, so erteilt das Landesjustizprüfungsamt die Note ungenügend (0 Punkte). § 9 Absatz 4 bleibt unberührt.
Studienzeit
§ 2 StudienzeitDie Studienzeit beträgt viereinhalb Jahre. Es gilt § 5a Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes.
Durchführung der mündlichen Prüfung
§ 20 Durchführung der mündlichen Prüfung(1) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende leitet die mündliche Prüfung und achtet darauf, dass die Prüflinge in geeigneter Weise befragt werden. Sie oder er bestimmen die Reihenfolge der Prüfungsteile. Während der mündlichen Prüfung müssen alle Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.(2) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll je Prüfling etwa 45 Minuten betragen. Regelmäßig werden vier Prüflinge zusammen geprüft. Mehr als fünf Prüflinge dürfen nicht zusammen geprüft werden.(3) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Studierende der Rechtswissenschaften und mit der juristischen Ausbildung befasste Personen als Zuhörende bei der mündlichen Prüfung zulassen. Ausgenommen sind die Beratung und die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
Bewertung der mündlichen Prüfung
§ 21 Bewertung der mündlichen PrüfungDer Prüfungsausschuss bewertet die Leistungen der einzelnen Prüflinge in jedem Prüfungsabschnitt. Er ermittelt den Durchschnitt der Einzelbewertungen bis auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung. Weichen die Ansichten der Prüfenden voneinander ab, so entscheidet der Ausschuss mit Stimmenmehrheit. § 17 Absatz 1 findet Anwendung.
Gesamtnote der Pflichtfachprüfung
§ 22 Gesamtnote der Pflichtfachprüfung(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung berät der Prüfungsausschuss das Ergebnis der Pflichtfachprüfung und setzt die Gesamtnote der Pflichtfachprüfung fest.(2) Grundlage der Festsetzung sind die Einzelleistungen in der schriftlichen und mündlichen Prüfung. Hierbei sind die ohne Rundung auf zwei Dezimalstellen errechnete Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfung mit einem Anteil von zwei Dritteln und die ohne Rundung auf zwei Dezimalstellen errechnete Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung mit einem Anteil von einem Drittel zu berücksichtigen.(3) Das Ergebnis ist ohne Rundung auf zwei Dezimalstellen zu errechnen (Durchschnittspunktezahl der Prüfung). Der Prüfungsausschuss kann in Ausnahmefällen bis zu einem Punkt von der Durchschnittspunktzahl abweichen, wenn der Leistungsstand des Prüflings aufgrund des Gesamteindrucks von den Prüfungsleistungen hierdurch besser gekennzeichnet wird und die Abweichung auf das Bestehen der Prüfung keinen Einfluss hat. § 21 Satz 3 gilt entsprechend. Die Abweichung ist zu begründen.(4) Aus der Endpunktzahl ergibt sich die Endnote der Pflichtfachprüfung, wobei der Endpunktzahl die sich aus der Verordnung über die Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung ergebende Notenbezeichnung zugrunde zu legen ist.(5) Die Pflichtfachprüfung ist bestanden, wenn mindestens die Endnote ausreichend (4,00 Punkte) erreicht wurde.
Bekanntgabe, Zeugniserteilung
§ 23 Bekanntgabe, Zeugniserteilung(1) Im Anschluss an die Beratung des Prüfungsausschusses wird das Ergebnis mitgeteilt und unter Bekanntgabe der Bewertung der Einzelleistungen kurz begründet. Der Prüfling kann auf die Begründung der Bewertung der Einzelleistungen verzichten.(2) Über das Bestehen der Pflichtfachprüfung erteilt das Landesjustizprüfungsamt ein Zeugnis.
Wiederholung der Pflichtfachprüfung
§ 25 Wiederholung der Pflichtfachprüfung(1) Wer die Pflichtfachprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Bis zur Wiederholung ist das Studium fortzusetzen.(2) Von der Zulassung ist ausgeschlossen, wer die Prüfung bei einem anderen Prüfungsamt endgültig nicht bestanden hat.(3) Bei Vorliegen eines hinreichenden Grundes kann gestattet werden, dass die Wiederholungsprüfung an einem anderen Prüfungsort oder bei einem anderen Prüfungsamt abgelegt wird. Hat ein Prüfling bei einem anderen Prüfungsamt einmal ohne Erfolg an der Prüfung teilgenommen, kann die Teilnahme an der Wiederholungsprüfung in Mecklenburg-Vorpommern gestattet werden, wenn ein hinreichender Grund den Wechsel rechtfertigt und das andere Prüfungsamt zustimmt.(4) Hat ein Prüfling die Prüfung bereits nach dem schriftlichen Prüfungsteil nicht bestanden oder gilt die Prüfung als nicht bestanden, bestimmt das Landesjustizprüfungsamt, ob und wie lange das Studium vor einem weiteren Prüfungsversuch fortzusetzen ist, insbesondere an welchen Lehrveranstaltungen teilzunehmen ist und welche Leistungsnachweise zu erbringen sind. Hat ein Prüfling die Prüfung nach der mündlichen Prüfung nicht bestanden, bestimmt das Landesjustizprüfungsamt auf Vorschlag der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses Auflagen.(5) Für die Wiederholung der Prüfung gelten die §§ 9 bis 24 entsprechend.(6) Liegen die Voraussetzungen für die Zulassung zur mündlichen Prüfung oder die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung nach § 22 Absatz 5 nicht vor oder hat der Prüfling die Prüfung wegen Rücktritts während des schriftlichen Teils der Prüfung vorzeitig beendet, ist die Prüfung im ganzen Umfang zu wiederholen.
Praktische Studienzeiten
§ 3 Praktische Studienzeiten(1) Während der vorlesungsfreien Zeit finden praktische Studienzeiten in den Bereichen Zivilrechtspflege, Strafrechtspflege, Verwaltung oder bei der Rechtsanwaltschaft von insgesamt drei Monaten statt. Die praktische Studienzeit kann bei einer Stelle und zusammenhängend stattfinden. Ausbildungsstelle kann jede Stelle im In- oder Ausland sein, bei der den Studierenden eine Anschauung von praktischer Rechtsanwendung vermittelt wird.(2) Zu Beginn der praktischen Studienzeiten sind die Studierenden nach Maßgabe des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), geändert durch § 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942), zu verpflichten.(3) Bei regelmäßiger Teilnahme an den praktischen Studienzeiten stellt die Ausbildungsstelle hierüber eine Bescheinigung aus.
Zeugnis, Akteneinsicht
§ 33 Zeugnis, Akteneinsicht(1) Über das Bestehen der Ersten juristischen Prüfung nach § 32 erteilt das Landesjustizprüfungsamt ein Zeugnis über die erreichte Gesamtpunktzahl und die Gesamtnote der Ersten juristischen Prüfung. Dieses Zeugnis weist die erreichten Endpunktzahlen und Endnoten der Pflichtfachprüfung und der Schwerpunktbereichsprüfung gesondert aus. In dem Zeugnis wird auch der Gegenstand der Schwerpunktbereichsprüfung angegeben.(2) Aufgrund der Endpunktzahlen der Pflichtfachprüfung setzt das Landesjustizprüfungsamt Platznummern fest, die den Prüflingen auf Antrag mitgeteilt werden. Haben mehrere Prüflinge die gleiche Endpunktzahl erreicht, so erhalten sie die gleiche Platznummer.(3) Innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Pflichtfachprüfung kann der Prüfling die Prüfungsakte der Pflichtfachprüfung einsehen. Das Einsichtsrecht kann aus wichtigem Grund versagt oder beschränkt werden. Das Einsichtsrecht in die Akten der Schwerpunktbereichsprüfung regeln die Hochschulen.
Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst
§ 34 Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst(1) Die Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst erfolgt zum 1. Juni und 1. Dezember eines jeden Jahres.(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts. Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst berechtigt zum Führen der Bezeichnung "Rechtsreferendarin" oder "Rechtsreferendar".(3) Der Antrag auf Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst ist unter Verwendung des dafür vorgesehenen Antragsformulars und Beifügung aller nach Absatz 4 erforderlichen Unterlagen spätestens vier Wochen vor dem jeweiligen Termin (Ausschlussfrist) schriftlich oder elektronisch über das Verwaltungsportal an die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts zu richten.(4) Dem Zulassungsantrag sind folgende Unterlagen beizufügen:1. eine beglaubigte Abschrift des Zeugnisses oder eine vorläufige Bescheinigung über das Bestehen der Ersten juristischen Prüfung oder der Ersten juristischen Staatsprüfung;2. ein tabellarischer Lebenslauf mit aktuellem Lichtbild in Passbildgröße;3. eine Kopie des Personalausweises oder Reisepasses oder eines gleichwertigen Identitätsnachweises;4. eine Erklärung darüber, ob gegen die den Antrag stellende Person wegen eines Verbrechens oder Vergehens ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist oder ob eine Disziplinarmaßnahme verhängt wurde;5. eine Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse;6. ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes (Belegart OE) oder eine Erklärung darüber, dass dieses beantragt wurde; diese Einreichungspflicht gilt im Falle der Erfüllung der Antragsvoraussetzungen des § 30b Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes für das Europäische Führungszeugnis;7. gegebenenfalls eine Kopie der Bescheinigung über einen Dienst nach § 22 Absatz 3 des Juristenausbildungsgesetzes und8. gegebenenfalls Nachweise zum Vorliegen eines Härtefalls nach § 22 Absatz 2 Nummer 2 des Juristenausbildungsgesetzes in Verbindung mit § 7 der Kapazitätsverordnung des juristischen Vorbereitungsdienstes.Im Falle der angestrebten Ableistung im Beamtenverhältnis auf Widerruf sind außerdem beizufügen:1. eine beglaubigte Abschrift der eigenen Geburtsurkunde, gegebenenfalls der Heiratsurkunde oder der Urkunde über eine eingetragene Lebenspartnerschaft sowie gegebenenfalls die Geburtsurkunden der Kinder und2. in Zweifelsfällen auf besondere Anforderung ein Staatsangehörigkeitsausweis.(5) Im Falle der elektronischen Antragstellung können die Unterlagen nach Absatz 4 elektronisch über das Verwaltungsportal eingereicht werden; in diesem Fall müssen Nachweise nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 sowie Satz 2 Nummer 1 unverzüglich in beglaubigter Abschrift nachgereicht werden. Gleiches gilt für Unterlagen nach § 37a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 Buchstabe a und b sowie Absatz 2 Nummer 1 und 2. Bei Zweifeln an der Echtheit kann die Vorlage aller oder einzelner Nachweise in Urschrift verlangt werden.
Gastreferendarinnen und Gastreferendare
§ 35 Gastreferendarinnen und Gastreferendare(1) Wer in einem anderen Land in den Vorbereitungsdienst aufgenommen worden ist, kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde als Gastreferendarin oder Gastreferendar einzelne Ausbildungsabschnitte in Mecklenburg-Vorpommern ablegen. Über die Aufnahme als Gastreferendarin oder Gastreferendar entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.(2) Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren des Landes Mecklenburg-Vorpommern kann gestattet werden, einzelne Ausbildungsabschnitte bis zu einer Gesamtdauer von zwölf Monaten in einem anderen Bundesland oder im Ausland abzuleisten. Dabei sind die Pflichtstationen Zivilrechtspflege und Strafrechtspflege in Mecklenburg-Vorpommern abzuleisten. Die Pflichtstation Verwaltung darf nur im Falle einer Ausbildung nach § 38 Absatz 3 in einem anderen Bundesland abgeleistet werden; eine Ableistung im Ausland ist nicht möglich.
Dienstaufsicht
§ 36 Dienstaufsicht(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts ist während des gesamten Vorbereitungsdienstes Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts kann eine andere Bestimmung treffen.(2) Im Rahmen der Ausbildung ist den Weisungen der Ausbilderinnen und Ausbilder und der Leiterinnen und Leiter der Lehrveranstaltungen Folge zu leisten.(3) Die fachliche Aufsicht über die Ausbildung obliegt der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsstelle.(4) Zu Beginn des Vorbereitungsdienstes ist die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar nach Maßgabe des Verpflichtungsgesetzes zu verpflichten, soweit der Vorbereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis nach § 21a des Juristenausbildungsgesetzes abgeleistet wird.
Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes
§ 37 Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 24 Monate. Er umfasst:1. die Pflichtstationen:a) Zivilrechtspflege für die Dauer von fünf Monaten,b) Verwaltung für die Dauer von drei Monaten,c) Strafrechtspflege für die Dauer von vier Monaten,d) Rechtsberatung für die Dauer von neun Monaten;2. eine Wahlstation im Schwerpunktbereichfür die Dauer von drei Monaten.(2) Die Reihenfolge der Stationen nach Absatz 1 sowie deren Dauer kann unter Beachtung des § 5b Absatz 4 des Deutschen Richtergesetzes im Ausnahmefall durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts geändert werden.(3) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts kann im Einzelfall aus zwingenden Gründen, jedoch nicht wegen unzureichender Leistungen, den Vorbereitungsdienst bis zu sechs Monate verlängern.(4) Das Notenverbesserungsverfahren nach § 54a verlängert nicht die Dauer des Vorbereitungsdienstes.
Nebentätigkeiten
§ 39 Nebentätigkeiten(1) Für Nebentätigkeiten der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis gemäß § 21a des Juristenausbildungsgesetzes gelten die §§ 70 und 72 bis 75 des Landesbeamtengesetzes sowie die Nebentätigkeitslandesverordnung, soweit § 21a des Juristenausbildungsgesetzes und die Verordnung zur Regelung der Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare nichts Abweichendes bestimmen.(2) Der zulässige zeitliche Umfang einer Nebentätigkeit bestimmt sich nach den Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Ausbildung.
Pflichtfachprüfung
§ 4 Pflichtfachprüfung(1) Die Pflichtfachprüfung wird in der Regel zweimal jährlich abgehalten. Die Zulassung ist für den Wintertermin zum 1. Juli, für den Sommertermin zum 15. Januar eines jeden Jahres zu beantragen. Die Antragsfristen sind Ausschlussfristen, zu denen die Zulassungsvoraussetzungen nach § 5 nachgewiesen sein müssen.(2) Abweichend hiervon besteht im Falle des Nichtbestehens der Pflichtfachprüfung im Freiversuch die Möglichkeit, sich innerhalb einer Frist von fünf Werktagen nach Zustellung des Bescheides über das Nichtbestehen der Prüfung zum nächstmöglichen Prüfungstermin einer Pflichtfachprüfung anzumelden.
Lehrveranstaltungen
§ 40 Lehrveranstaltungen(1) Im Vorbereitungsdienst werden begleitende Lehrveranstaltungen (Einführungslehrgänge und Arbeitsgemeinschaften) durchgeführt. Zu Beginn der Ausbildung in der Zivilrechtspflege und der Verwaltung sollen ein zweiwöchiger und zu Beginn der Ausbildung in der Strafrechtspflege mindestens ein einwöchiger Einführungslehrgang stattfinden, während der Ausbildung in den Pflichtstationen nach § 37 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis d sollen Arbeitsgemeinschaften von in der Regel wöchentlich mindestens vier Stunden Dauer oder eine gleichwertige Lehrveranstaltung stattfinden. Das Nähere regelt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts, für die Station Verwaltung im Benehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium, in der Station Rechtsberatung im Benehmen mit der Rechtsanwaltskammer des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare sind verpflichtet, an den Lehrveranstaltungen teilzunehmen, soweit ihnen nicht durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts Befreiung erteilt wird.(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts bestellt die Leiterinnen und Leiter der Einführungslehrgänge und Arbeitsgemeinschaften, für die Ausbildung in der Station Verwaltung im Benehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium, in der Station Rechtsberatung auf Vorschlag der Rechtsanwaltskammer des Landes Mecklenburg-Vorpommern.(3) Am Ende einer Arbeitsgemeinschaft ist ein Zeugnis zu erteilen. § 17 findet Anwendung.(4) Über die in Absatz 1 benannten Lehrgänge und Arbeitsgemeinschaften hinaus kann die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts zusätzliche Lehrveranstaltungen anbieten. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts bestimmt, ob für die Veranstaltungen eine Teilnahmepflicht besteht.
Zeugnisse
§ 41 Zeugnisse(1) Über die praktische Ausbildung in den Stationen erteilen die Ausbilderinnen und Ausbilder jeweils ein Zeugnis, in dem die Fähigkeiten und Leistungen mit einer Note und Punktzahl nach § 17 bewertet werden. Durch die Ausbilderin oder den Ausbilder ist ein Ausbildungsnachweis zu führen, in den jede schriftliche und mündliche Leistung von nicht nur untergeordneter Bedeutung aufzunehmen ist. Waren bei einer Ausbildungsstelle mehrere Ausbilderinnen oder Ausbilder tätig, erteilen diese eine gemeinsame Beurteilung.(2) Das Zeugnis über die Wahlstation im Schwerpunktbereich ist spätestens fünf Werktage nach Beendigung der Ausbildungsstation, die übrigen Zeugnisse sind spätestens einen Monat nach Beendigung der jeweiligen Ausbildungsstation der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts vorzulegen. Es ist der Rechtsreferendarin oder dem Rechtsreferendar bekannt zu geben und auf Verlangen zu besprechen.
Erholungsurlaub, Beurlaubung
§ 42 Erholungsurlaub, Beurlaubung(1) Der Erholungsurlaub beträgt jährlich 26 Tage. Das Ausbildungsjahr gilt als Urlaubsjahr. Den Erholungsurlaub erteilt die Dienstvorgesetzte oder der Dienstvorgesetzte. Bei der Urlaubsgewährung sind die Bedürfnisse der Ausbildung zu berücksichtigen. Er ist so zu erteilen, dass das Ziel der Ausbildung trotz der Unterbrechung erreicht werden kann und die Ausbildung in den Stationen und Arbeitsgemeinschaften möglichst wenig beeinträchtigt wird. Während der Dauer der Einführungslehrgänge soll Erholungsurlaub nicht bewilligt werden.(2) Die Dienstvorgesetzte oder der Dienstvorgesetzte kann Sonderurlaub bis zu fünf Arbeitstagen, in Ausnahmefällen bis zu zehn Arbeitstagen, unter Belassung der Unterhaltsbeihilfe nur bewilligen:1. aus wichtigem persönlichem Anlass;2. zur Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeiten im öffentlichen Leben;3. zur Teilnahme an Tagungen, Lehrgängen und sonstigen Veranstaltungen, soweit diese Ausbildungszwecken oder staatsbürgerlichen Zwecken dienen.Im Übrigen gelten § 17 Absatz 1 und § 21 Absatz 1 bis 3 der Sonderurlaubsverordnung.(3) Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar kann auf Antrag aus wichtigen persönlichen Gründen unter Wegfall der Unterhaltsbeihilfe für die Dauer von höchstens zwölf Monaten aus dem Vorbereitungsdienst beurlaubt werden. Die Prüfungsvorbereitung gilt nicht als wichtiger Grund im Sinne dieser Vorschrift.
Zulassungs- und Prüfungsunterlagen
§ 44 Zulassungs- und PrüfungsunterlagenDie Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts stellt dem Landesjustizprüfungsamt die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare zur Prüfung vor.
Prüfungsteile und Gebiete
§ 45 Prüfungsteile und Gebiete(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.(2) Die Prüfung erstreckt sich auf die Pflichtfächer sowie den von der Rechtsreferendarin oder dem Rechtsreferendar gewählten Schwerpunktbereich einschließlich der geschichtlichen, philosophischen, wirtschaftlichen, politischen und gesellschaftlichen Grundlagen sowie der europarechtlichen Bezüge.(3) Der Prüfungsstoff in den Pflichtfächern erstreckt sich auf den Stoff der Pflichtfachprüfung nach § 11, soweit sich aus Absatz 4 nicht etwas Abweichendes ergibt, sowie auf die vertieften verfahrensrechtlichen und berufspraktischen Inhalte der Ausbildung bei den Pflichtstationen (§ 37) und den gewählten Schwerpunktbereich.(4) Ergänzend zu § 11 Absatz 2 erstreckt sich der Prüfungsstoff in den Pflichtfächern auf Folgendes:1. Zivilrecht:- aus dem Arbeitsgerichtsgesetz die Vorschriften über das Urteilsverfahren in Grundzügen,- ohne Beschränkung auf Kenntnisse in Grundzügen: aus dem Zivilprozessrecht die Vorschriften über die gerichtsverfassungsrechtlichen Grundlagen sowie die Bücher 1 bis 8 der Zivilprozessordnung,2. Strafrecht:- den Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs ohne die in § 11 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a genannten Einschränkungen,- ohne Beschränkung auf Kenntnisse in Grundzügen: aus dem Strafverfahrensrecht die Vorschriften über die gerichtsverfassungsrechtlichen Grundlagen sowie aus der Strafprozessordnung das 1. Buch (Allgemeine Vorschriften), das 2. Buch (Verfahren im ersten Rechtszug), das 3. Buch (Rechtsmittel), das 5. Buch (Beteiligung des Verletzten am Verfahren) sowie das 6. Buch (Besondere Arten des Verfahrens),3. Öffentliches Recht:- aus dem Verwaltungsverfahrensrecht die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren (§ 72 ff. VwVfG),- ohne Beschränkung auf Kenntnisse in Grundzügen: die Vorschriften des Baugesetzbuchs zur Zulässigkeit von Vorhaben und der Erste Abschnitt der Baunutzungsverordnung,- das Straßen- und Wegerecht,- das Gewerberecht (einschließlich Gaststättenrecht),- ohne Beschränkung auf Kenntnisse in Grundzügen: das Verwaltungsprozessrecht.
Mündliche Prüfung
§ 50 Mündliche Prüfung(1) Die mündliche Prüfung findet an einem vom Landesjustizprüfungsamt bestimmten Ort statt.(2) Sie umfasst einen vom Landesjustizprüfungsamt bestimmten Aktenvortrag aus dem Zivil-, Straf- oder Öffentlichen Recht und je einen Prüfungsabschnitt in den Pflichtfächern sowie in dem gewählten Schwerpunktbereich. Das Rechtsgebiet, aus dem der Aktenvortrag zu halten ist, wird mit der Ladung mitgeteilt.(3) Der Prüfungsausschuss besteht aus der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern. Ein Mitglied des Prüfungsausschusses ist Berichterstatterin oder Berichterstatter für den Aktenvortrag. Die Dauer der mündlichen Prüfung soll je Prüfling ohne den Aktenvortrag etwa 50 Minuten betragen. Regelmäßig werden drei Prüflinge zusammen geprüft.(4) Die Akten für den Vortrag werden dem Prüfling 90 Minuten vor Beginn der Prüfung ausgehändigt. Die Dauer des Vortrags soll zehn Minuten nicht überschreiten. § 13 findet Anwendung.(5) Der Prüfungsausschuss bewertet die Leistungen im Aktenvortrag und in jedem Prüfungsabschnitt mit einer Punktzahl nach § 21. Die Regelungen des § 20 Absatz 1 sowie des § 24 sind anzuwenden. Weichen die Ansichten der Prüfenden voneinander ab, so entscheidet der Ausschuss mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden den Ausschlag.(6) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare und mit der juristischen Ausbildung befasste Personen als Zuhörende bei der mündlichen Prüfung zulassen. Ausgenommen sind die Beratung und die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.(7) Bei prüfungsunabhängigen Beeinträchtigungen eines Prüflings, die die Teilnahme an der mündlichen Prüfung erschweren, gelten die Absätze 1 und 4 des § 15 entsprechend.
Prüfungsgesamtnote
§ 51 Prüfungsgesamtnote(1) Grundlage der Prüfungsgesamtnote sind die Einzelleistungen der schriftlichen und mündlichen Prüfung. Dazu sind zu berücksichtigen:1. mit einem Anteil von zwei Dritteln die ohne Rundung auf zwei Dezimalstellen errechnete Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfung,2. mit einem Anteil von einem Drittel die ohne Rundung auf zwei Dezimalstellen errechnete Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung.Hierbei wird die Punktzahl für die Prüfung im gewählten Schwerpunktbereich zweifach in die Bewertung einbezogen. Die Gesamtpunktzahl wird durch sechs geteilt.(2) § 22 Absatz 3 gilt entsprechend.(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling wenigstens die Prüfungsgesamtnote ausreichend (4,00 Punkte) erreicht hat.(4) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt am Schluss der mündlichen Prüfung die Einzelnoten und Punktzahlen, die Gesamtnote der mündlichen Prüfung sowie die Prüfungsgesamtnote bekannt.
Rücktritt
§ 52 Rücktritt(1) Für den Rücktritt gelten die §§ 9 und 10 entsprechend.(2) Genehmigt das Landesjustizprüfungsamt den Rücktritt von der schriftlichen Prüfung, wird die Ausbildung im Vorbereitungsdienst in der laufenden Ausbildungsstation fortgesetzt, falls nicht die Zuweisung in die Wahlstation erfolgt oder der Ergänzungsvorbereitungsdienst anzutreten ist. Die Aufsichtsarbeiten sind in dem nächstmöglichen Prüfungstermin zu fertigen.(3) Die Einzelheiten des Ergänzungsvorbereitungsdienstes bestimmt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.
Prüfungszeugnis, Akteneinsicht
§ 53 Prüfungszeugnis, Akteneinsicht(1) Das Landesjustizprüfungsamt erteilt nach bestandener Prüfung ein Zeugnis über das Bestehen der Zweiten juristischen Staatsprüfung mit der erreichten Gesamtnote und Gesamtpunktzahl sowie ein Platznummernzeugnis nach Maßgabe des § 33 Absatz 2.(2) Innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses kann der Prüfling seine Prüfungsakte einsehen. Die Einsichtnahme kann aus wichtigem Grunde versagt oder beschränkt werden.(3) § 33 Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
Allgemeine Anerkennung anderweitiger Studienleistungen
§ 6 Allgemeine Anerkennung anderweitiger Studienleistungen(1) Die Teilnahme an einer Veranstaltung oder einem Sprachkurs nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 kann durch ein Semester eines fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Auslandsstudiums ersetzen, wer an einer ausländischen Hochschule eingeschrieben war, in angemessenem Umfang, in der Regel mindestens acht Semester-Wochenstunden, rechtswissenschaftliche Lehrveranstaltungen im ausländischen Recht besucht hat, je Semester mindestens einen Leistungsnachweis im ausländischen Recht erworben hat und an der inländischen Hochschule zum Zwecke des Auslandsstudiums beurlaubt war.(2) Die Teilnahme an einer Übung oder Lehrveranstaltung nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 kann durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Veranstaltung einer rechtswissenschaftlichen Fakultät im Ausland ersetzt werden, sofern die Veranstaltung auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten als gleichwertig anerkannt worden ist.(3) Die Teilnahme an einer Lehrveranstaltung nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 kann durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Veranstaltung einer anderen Fakultät der Hochschule ersetzt werden, soweit die Veranstaltung auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten als gleichwertig anerkannt worden ist.(4) Für die Anerkennung und die Feststellung der Gleichwertigkeit nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 ist die juristische Fakultät der Hochschule des Ortes zuständig, an der die Kandidatin oder der Kandidat zurzeit der Stellung seines Antrages auf Anerkennung immatrikuliert ist. Die Gleichwertigkeit von Studienleistungen im Übrigen stellt das Landesjustizprüfungsamt fest.
Verfahrensfehler
§ 52a Verfahrensfehler(1) Die Regelungen des § 28 (Verfahrensfehler) gelten entsprechend.
Vorbereitungsdienst in Teilzeit
§ 37a Vorbereitungsdienst in Teilzeit(1) Im Falle der angestrebten Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit nach § 21b Absatz 1 des Juristenausbildungsgesetzes sind dem Zulassungsantrag nach § 34 Absatz 3 und 4 zusätzlich beizufügen:1. im Falle der Betreuung oder Pflege mindestens eines Kindes nach § 5b Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 des Deutschen Richtergesetzes:a) die beglaubigte Abschrift der Geburtsurkunde des Kindes sowieb) die Versicherung, dass das Kind mit der den Zulassungsantrag stellenden Person in einem Haushalt lebt und sie das Kind tatsächlich betreut; 2. im Falle der Betreuung eines pflegebedürftigen Angehörigen nach § 5b Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Deutschen Richtergesetzes:a) eine beglaubigte Abschrift des ärztlichen Gutachtens über die Pflegebedürftigkeit,b) eine beglaubigte Abschrift der Heiratsurkunde, der Urkunde über eine eingetragene Lebenspartnerschaft oder der Geburtsurkunde der betroffenen Person zum Nachweis der Verwandtschaft in gerader Linie,c) ein Nachweis über den Wohnsitz der zu pflegenden Person sowied) die Versicherung, dass die den Zulassungsantrag stellende Person die zu pflegende Person selbst betreut oder pflegt, wobei der Umfang und die Art der Betreuung unter Angabe des Zeitumfangs aufzuführen sind.(2) Im Falle der angestrebten Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit nach § 21b Absatz 2 des Juristenausbildungsgesetzes sind dem Zulassungsantrag nach § 34 Absatz 3 und 4 zusätzlich beizufügen:1. eine beglaubigte Abschrift des Nachweises über die Schwerbehinderung oder die Gleichstellung (zum Beispiel Feststellungsbescheid der zuständigen Behörde) oder2. eine Erklärung über die besonderen persönlichen Gründe, gegebenenfalls mit entsprechenden Nachweisen in beglaubigter Abschrift.(3) Liegen die Voraussetzungen für einen Wechsel in Teilzeit während des Vorbereitungsdienstes nach § 21b Absatz 4 des Juristenausbildungsgesetzes vor, ist der Antrag unter Beachtung der dort benannten Voraussetzungen und Beifügung der nach Absatz 1 oder Absatz 2 einzureichenden Unterlagen bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu stellen. Er soll spätestens einen Monat vor dem beabsichtigten Beginn der Teilzeitausbildung gestellt werden.(4) Die Verteilung des sechsmonatigen Verlängerungszeitraums des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit erfolgt im Anschluss an die nach § 37 Absatz 1 abzuleistenden Ausbildungsabschnitte. Der Verlängerungszeitraum zählt zu den Pflichtstationen. Während des Verlängerungszeitraums erfolgt keine Zuweisung zu einem Einführungslehrgang oder einer Arbeitsgemeinschaft.(5) Der Verlängerungszeitraum soll auf mindestens zwei Pflichtstationen verteilt werden. Bei der Entscheidung sind die Belange der Ausbildung sowie organisatorische Belange zu berücksichtigen.
Aufgrund des § 28 Abs. 1 des Juristenausbildungsgesetzes vom 16. Dezember 1992 (GVOBl. M-V S. 725), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 278), verordnet das Justizministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium:
Teil 1 - Studium und Erste juristische Prüfung
Teil 1
Studium und Erste juristische Prüfung
Abschnitt 1 - Pflichtfachprüfung
Abschnitt 1
Pflichtfachprüfung
Abschnitt 2 - Universitäre Schwerpunktbereichsprüfung
Abschnitt 2
Universitäre Schwerpunktbereichsprüfung
Abschnitt 3 - Erste juristische Prüfung
Abschnitt 3
Erste juristische Prüfung
Teil 2 - Vorbereitungsdienst
Teil 2
Vorbereitungsdienst
Teil 3 - Zweite juristische Staatsprüfung
Teil 3
Zweite juristische Staatsprüfung
Teil 4 - Schlussvorschriften
Teil 4
Schlussvorschriften
Zuständigkeiten
§ 1 ZuständigkeitenDie staatliche Pflichtfachprüfung (Pflichtfachprüfung) der Ersten juristischen Prüfung und die Zweite juristische Staatsprüfung werden vom Landesjustizprüfungsamt, die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung (Schwerpunktbereichsprüfung) der Ersten juristischen Prüfung von den Hochschulen in jeweils eigener Verantwortung vorbereitet und durchgeführt. Dies gilt auch für das Nachprüfungsverfahren und für Verwaltungsstreitverfahren.
Allgemeine Regeln
§ 29 Allgemeine Regeln(1) Die Hochschulen regeln die Ausbildung im Schwerpunktbereich und die Ausgestaltung der Schwerpunktbereichsprüfung durch universitäre Satzung. (2) Entscheidungen in den Angelegenheiten der Schwerpunktbereichsprüfung treffen die nach der universitären Satzung zuständigen Stellen in eigener Verantwortung. Dies gilt auch für das prüfungsrechtliche Nachprüfungsverfahren und Verwaltungsstreitverfahren.
Endpunktzahl, Endnote
§ 31 Endpunktzahl, Endnote(1) Die Hochschulen bilden aus den Bewertungen der einzelnen Prüfungsleistungen eine Endpunktzahl, aus der sich die Endnote der Schwerpunktbereichsprüfung ergibt. (2) Die Hochschulen teilen das Ergebnis der Schwerpunktbereichsprüfung dem für die Pflichtfachprüfung zuständigen Landesjustizprüfungsamt mit.
Zuständigkeit
§ 43 ZuständigkeitEntscheidungen in Angelegenheiten der Zweiten juristischen Staatsprüfung trifft das Landesjustizprüfungsamt, soweit die Entscheidungen nicht den Prüfungsausschüssen oder den Aufsichtführenden übertragen sind.
Anrechnung von Ausbildungszeiten
§ 56 Anrechnung von Ausbildungszeiten(1) Eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für die Laufbahn des Rechtspflegers oder des gehobenen nicht technischen Verwaltungsdienstes kann auf Antrag bis zu sechs Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. Die Entscheidung trifft das Landesjustizprüfungsamt. (2) Der Antrag ist mit dem Antrag auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst zu stellen.
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 58 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung vom 4. August 1998 (GVOBl. M-V S. 775, 817, 1999 S. 300), geändert durch die Verordnung vom 23. Mai 2002 (GVOBl. M-V S. 279), außer Kraft.
Entscheidung über die Zulassung
§ 8 Entscheidung über die ZulassungÜber die Zulassung zur Pflichtfachprüfung entscheidet das Landesjustizprüfungsamt. Nach Bekanntgabe des Bescheides ist eine Rücknahme des Antrags nicht mehr zulässig.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.