Verordnung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Inselhafens Prerow (Benutzungsgebührenverordnung Inselhafen Prerow - IHPBenGebV) Vom 14. November 2024
- Ausfertigungsdatum:
- 14.11.2024
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 2024, 602
Aufgrund des § 9 Absatz 1 des Wasserverkehrs- und Hafensicherheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2008 (GVOBl. M-V S. 296), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. August 2018 (GVOBl. M-V S. 274), und des § 23 Absatz 2 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Mai 2019 (GVOBl. M-V S. 158) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:
Gebührengegenstand und Geltungsbereich
§ 1 Gebührengegenstand und Geltungsbereich(1) Für die Benutzung des Inselhafens Prerow und seiner Einrichtungen im Rahmen seiner Zweckbestimmung durch Wasserfahrzeuge und ihre Besatzungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Verordnung erhoben. Die Zweckbestimmung richtet sich nach § 3 der Hafennutzungsordnung für den Inselhafen Prerow vom 30. September 2024 (AmtsBl. M-V/AAz. S. 484) in der jeweils geltenden Fassung.(2) Das Hafengebiet als räumlicher Geltungsbereich dieser Verordnung erstreckt sich auf die Hafengrenzen des Inselhafens Prerow nach § 1 der Hafennutzungsordnung für den Inselhafen Prerow.
Entstehung der Gebührenschuld, Entrichtung von Gebühren
§ 2 Entstehung der Gebührenschuld, Entrichtung von Gebühren(1) Die Gebührenschuld entsteht durch die Benutzung des Inselhafens Prerow und seiner Einrichtungen. Die Benutzung beginnt mit dem Festmachen des Wasserfahrzeugs im Hafengebiet gemäß § 1 Absatz 2.(2) Die Gebühren sind durch die Wasserfahrzeugführerin oder den Wasserfahrzeugführer zu entrichten. Wasserfahrzeugführer sind die für Sicherheit an Bord und Navigation des Wasserfahrzeugs verantwortlichen Personen.
Arten der Gebühren
§ 3 Arten der GebührenFür die Benutzung des Inselhafens Prerow und seiner Einrichtungen werden folgende Gebühren erhoben:1. Liegeplatzgebühr (§ 4),2. Servicegebühr (§ 6).
Liegeplatzgebühren
§ 4 Liegeplatzgebühren(1) Für die Benutzung der Liegeplätze des Inselhafens Prerow sind Liegeplatzgebühren zu entrichten.(2) Die Liegeplatzgebühr für Wasserfahrzeuge mit einer Gesamtlänge von weniger als 17 Metern beträgt: Gesamtlänge Wasserfahrzeug Liegeplatzgebühr je angefangene 24 h in Euro jährliche Liegeplatzgebühr für Fischer im Haupt- und Nebenerwerb in Euro bis 4,99 m 9,50 150,00 5,00 - 5,99 m 11,40 150,00 6,00 - 6,99 m 13,30 150,00 7,00 - 7,99 m 15,20 175,00 8,00 - 8,99 m 17,10 200,00 9,00 - 9,99 m 20,00 200,00 10,00 - 10,99 m 22,00 250,00 11,00 - 11,99 m 24,00 250,00 12,00 - 12,99 m 26,00 275,00 13,00 - 13,99 m 28,00 275,00 14,00 - 14,99 m 33,00 15,00 - 15,99 m 36,80 16,00 - 16,99 m 40,80 (3) Die Liegeplatzgebühr für Wasserfahrzeuge mit einer Gesamtlänge von 17 Metern und mehr beträgt 2,50 Euro je angefangenen Meter Gesamtlänge des Wasserfahrzeugs für eine Liegeplatz-Benutzungsdauer von bis zu 24 Stunden.(4) Bei Benutzung des Inselhafens Prerow mit einem Mehrrumpfwasserfahrzeug erhöht sich die Liegeplatzgebühr um 50 Prozent (Faktor 1,5).(5) Bei Benutzung des Inselhafens Prerow für gewerbliche Zwecke entsprechend § 3 Absatz 1 Buchstabe d Alternative 2 der Hafennutzungsordnung für den Inselhafen Prerow erhöht sich die Liegeplatzgebühr um 20 Prozent (Faktor 1,2).Auf Antrag kann die Liegeplatzgebühr bei einer Benutzung nach Satz 1 für eine Liegeplatz-Benutzungsdauer von mehr als 18 Tagen reduziert werden auf:1. 60 Prozent der Tagessätze je Monat in den Monaten Mai bis August (Faktor 0,6)2. 40 Prozent der Tagessätze je Monat in den Monaten September bis April (Faktor 0,4).
Gebührenfreiheit Liegeplatzgebühr
§ 5 Gebührenfreiheit LiegeplatzgebührVon der Zahlung von Liegeplatzgebühren nach § 4 sind befreit:1. Benutzerinnen oder Benutzer,a) zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben oderb) zur Erfüllung von Wartungs-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten im Bereich des Inselhafens Prerow oder zur Gebietskontrolle des Nationalparks Vorpommersche Boddenlandschaft oderc) soweit sie im Rahmen ihrer bestimmungsgemäßen Aufgaben Lotsenfahrzeuge, Feuerlöschboote oder Eisbrecher einsetzen oder auf diesen eingesetzt werden, 2. die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger (DGzRS),3. die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft e. V. (DLRG),4. die Freiwillige Feuerwehr Ostseebad Prerow.
Servicegebühren
§ 6 Servicegebühren(1) Für die Benutzung des Inselhafens Prerow und seiner Einrichtungen durch Besatzungen von Wasserfahrzeugen ist eine Servicegebühr als Pauschale zu entrichten.(2) Es wird eine Servicegebühr je angefangene 24 Stunden für jede Person erhoben, ausgenommen Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres. Mit der Servicegebühr werden folgende Leistungen abgedeckt:1. die Benutzung von sanitären Anlagen und Duschen,2. die Entsorgung von auf dem Wasserfahrzeug anfallendem Hausmüll,3. die Benutzung von Strom an den Liegeplätzen.Die Servicegebühr beträgt 3,00 Euro.Es werden für folgende Servicedienstleitungen gesonderte Gebühren erhoben:1. Übernahme von Frischwasser zu 1,00 Euro je 100 Liter,2. Entsorgung von auf dem Schiff anfallenden Fäkalien zu 7,00 Euro je Entsorgungsvorgang zuzüglich 5,00 Euro je angefangene 100 Liter Abwasser,3. Kranbenutzung mit Bedienpersonal zu 125,00 Euro pro Stunde.(3) Fischer im Haupt- und Nebenerwerb und Benutzer von Liegeplätzen für gewerbliche Zwecke entsprechend § 3 Absatz 1 Buchstabe d Alternative 2 der Hafennutzungsordnung für den Inselhafen Prerow mit einer Liegezeitdauer von mehr als 18 Tagen sind nicht servicegebührenpflichtig. In der Vereinbarung zur Benutzung dieser Liegeplätze werden individuelle verbrauchsabhängige Ansätze für Servicedienstleistungen vereinbart.
Mitteilungspflichten
§ 7 Mitteilungspflichten(1) Führer von Wasserfahrzeugen haben vor oder unverzüglich nach Beginn der Benutzung dem Hafenbetreiber die zur Ermittlung der Höhe der Liegeplatzgebühren und der Servicegebühren erforderlichen Angaben zu machen.(2) Kommen Führer von Wasserfahrzeugen ihrer Pflicht nach Absatz 1 nicht nach, kann der Hafenbetreiber die Länge des Wasserfahrzeuges und die Anzahl sowie das Alter der Personen an Bord schätzen und die Schätzung der Gebührenberechnung zugrunde legen.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 8 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Erhebung von Hafengebühren für den Nothafen Darßer Ort vom 10. Oktober 1996 (GVOBl. M-V S. 610), die zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Juni 2010 (GVOBl. M-V S. 352) geändert worden ist, außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.