HebVergVO M-V · Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über die Vergütungen für Leistungen der Hebammen und Entbindungspfleger außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung (Hebammenvergütungsverordnung- HebVergVO M-V) Vom 17. März 2010

Ausfertigungsdatum:
17.03.2010
Fundstelle:
GVOBl. M-V 2010, 186
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel HebVergVO

Aufgrund des § 2 Absatz 2 des Landeshebammengesetzes vom 23. Oktober 1992 (GVOBl. M-V S. 658) verordnet das Ministerium für Soziales und Gesundheit:

§ 1

§ 1(1) Freiberuflich tätigen Hebammen und Entbindungspflegern stehen für ihre berufsmäßigen Leistungen gegenüber Selbstzahlerinnen Vergütungen bis zum zweifachen Satz nach Maßgabe des Vertrages vom 1. August 2007 über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, insbesondere der Anlage 1 des Vertrages (Hebammen-Vergütungsvereinbarung) in der jeweils geltenden Fassung zu. (2) Innerhalb dieses Vergütungsrahmens sind die Vergütungen unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung, der Umstände bei der Ausführung sowie der örtlichen Verhältnisse zu bemessen und zu begründen. (3) Vorschriften über die von den gesetzlichen Versicherungs- und Leistungsträgern den Hebammen und Entbindungspflegern zu zahlenden Vergütungen bleiben unberührt.

§ 2

§ 2Für Leistungen der Hebammen und Entbindungspfleger im Rahmen der Sozialhilfe sind die von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung für gleiche Leistungen zu zahlenden Vergütungen zu berechnen.

§ 3

§ 3Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Gebühren für Leistungen der Hebammen und Entbindungspfleger außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14. Dezember 1992 (GVOBl. M-V 1993 S. 18), die durch die Verordnung vom 22. Februar 2008 (GVOBl. M-V S. 32) geändert worden ist, außer Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.