Verordnung über die Bildung von Kammern für Handelssachen Vom 29. Juni 1992
- Ausfertigungsdatum:
- 29.06.1992
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 1992, 376
Nach § 93 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über Rechtsverordnungen im Bereich der Gerichtsbarkeit vom 1. Juli 1960 (BGBl. I S. 481) und § 1 der Verordnung der Landesregierung über die Zuständigkeit zum Erlaß von Rechtsverordnungen im Bereich der Gerichtsbarkeit vom 26. Juni 1992 (GVOBl. M-V S. 373) verordnet der Minister für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten:
§ 1Bei den Landgerichten Neubrandenburg, Rostock, Schwerin und Stralsund werden Kammern für Handelssachen gebildet.
§ 2Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.