HafBehKostVO M-V · Mecklenburg-Vorpommern

Kostenverordnung für Amtshandlungen der Hafenbehörden (HafBehKostVO M-V) Vom 12. März 2015

Ausfertigungsdatum:
12.03.2015
Fundstelle:
GVOBl. M-V 2015, 100
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage HafBehKostVO

Anlage (zu § 1 Absatz 2)Gebührenverzeichnis1 Amtshandlungen nach der Hafenverordnung (HafVO M-V) 100 Befreiung von den Vorschriften der Hafenverordnung (§ 4 Absatz 4 HafVO M-V) 70 bis 1 560 101 Erlaubnis zum Einlaufen in den Hafen in bestimmten Fällen (§ 9 Absatz 1 HafVO M-V) 70 bis 2 260 102 Befreiung von der An- und Abmeldepflicht (§ 10 Absatz 1 Satz 2 HafVO M-V) nach Zeitaufwand 103 Erlaubnis zur Durchführung von Veranstaltungen, Anbringen von Leuchtzeichen, Tafeln u. a. oder Ausführung von Taucherarbeiten u. a. (§ 14 Absatz 2 HafVO M-V) 70 bis 2 260 104 Erlaubnis zum Wechseln eines Liegeplatzes (§ 16 Absatz 1 Satz 4 HafVO M-V) 70 bis 1 070 105 Erlaubnis zur vorübergehenden Benutzung von Liegeplätzen, die für bestimmte Zwecke vorgehalten werden (§ 16 Absatz 3 HafVO M-V) 70 bis 1 070 106 Erlaubnis zur Verwendung verkehrsbehindernder Befestigungen (§ 17 Absatz 2 HafVO M-V) nach Zeitaufwand 107 Erlaubnis für Ausnahmen bezüglich der Bemannung und Bewachung von Wasserfahrzeugen (§ 20 Absatz 2 HafVO M-V) nach Zeitaufwand 108 Erlaubnis zur Durchführung einer Maschinen- und Pfahlprobe (§ 21 Absatz 1 Nummer 2 HafVO M-V) 70 bis 770 109 Ausnahmegenehmigung zum Lagern von Gütern (§ 23 Absatz 4 HafVO M-V) 70 bis 2 260 110 Erlaubnis zum Stilllegen, Auflegen oder Zuführung von Fahrzeugen zu einem von der ursprünglichen Zweckbestimmung abweichenden Verwendungszweck (§ 26 Absatz 1 HafVO M-V) 70 bis 2 260 111 Erlaubnis zum Ausräuchern oder Durchgasen von Fahrzeugen (§ 31 Absatz 1 HafVO M-V) nach Zeitaufwand 112 Genehmigung der Übernahme von tiefgekühlt verflüssigten Gasen zur Eigenversorgung von Wasserfahrzeugen (§ 22a Absatz 2 HafVO M-V) 340 bis 6 2402 Amtshandlungen nach der Hafengefahrgutverordnung (HGGVO M-V) 200 Prüfung und Erteilung einer Ausnahme, einschließlich Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahme (§ 6 Absatz 1 HGGVO M-V) 130 bis 2 060 201 Zulassung von Abweichungen im Einzelfall von den Bestimmungen des § 8 Absatz 2 und des § 9 Absatz 4 HGGVO M-V 70 bis 1 060 202 Genehmigung von Arbeiten mit Zündquellen (§ 10 HGGVO M-V) 70 bis 1 060 203 Genehmigung zum Umschlag von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoffen (§ 13 Absatz 2 und 3 HGGVO M-V) 130 bis 2 0603 Amtshandlungen nach dem Schiffsabfallentsorgungsgesetz (SchAbfEntG M-V) 300 Erteilung einer Befreiung nach § 9 Absatz 1 oder aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 2 SchAbfEntG M-V 90 bis 15 070 301 Anordnungen im Einzelfall (§ 11 Absatz 3 SchAbfEntG M-V) 70 bis 6704 Allgemeine Amtshandlungen entsprechend Zeitaufwand Gebührennummer Gegenstand Gebühr in Euro Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Die Gebühr setzt sich aus einem Personal- und einem Sachkostenanteil der eingesetzten Fachkraft zusammen. Die im Zusammenhang mit einer Amtshandlung, die auf Antrag durchzuführen ist, anfallende Reisezeit wird als Zeitaufwand mit berechnet. Werden Amtshandlungen bei mehreren Antragstellern miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen. Die Gebühr nach dem Zeitaufwand beträgt je angefangene halbe Stunde für: Person der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbarer Beschäftigung 52,15 Person der Laufbahngruppe 2 unterhalb des zweiten Einstiegsamtes oder vergleichbarer Beschäftigung 41,65 Person der Laufbahngruppe 1 ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Beschäftigung 34,15 Person der Laufbahngruppe 1 unterhalb des zweiten Einstiegsamtes oder vergleichbarer Beschäftigung 30,65 Fahrzeugführende Person 37,15

Eingangsformel HafBehKostVO

Aufgrund des § 2 Absatzes 1 und 2 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 666, 671) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport sowie dem Finanzministerium:

§ 1

§ 1(1) Für Amtshandlungen der Hafenbehörden werden Verwaltungsgebühren erhoben. (2) Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis, das Bestandteil dieser Verordnung ist.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kostenverordnung für Amtshandlungen der Hafenbehörden vom 10. März 1992 (GVOBl. M-V S. 214) außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.