GeoKostVO M-V · Mecklenburg-Vorpommern

Kostenverordnung für Amtshandlungen des Geologischen Dienstes im Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern (Geologie-Kostenverordnung - GeoKostVO M-V) Vom 31. März 2003

Ausfertigungsdatum:
31.03.2003
Fundstelle:
GVOBl. M-V 2003, 271
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Kostenverordnung für Amtshandlungen des Geologischen Dienstes im Landesamt für Umwelt, Naturschutz ...

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. August 2017 (GVOBl. M-V S. 243).
Anlage GeoKostVO

Anlage zur GeoKostVO M-VGebührenverzeichnis

Erläuterungen: GeoKostVO M-V

Erläuterungen:

A

Fläche des Spitzenquerschnitts (cm²)

bzw.

beziehungsweise

C

Kohlenstoff

cm

Zentimeter

cm²

Quadratzentimeter

DIN

Deutsche Industrie-Norm

ECD

Elektronen-Einfang-Detektor

EUR

Euro

FID

Flammen-Ionisations-Detektor

GC-MS

Gaschromatographie/Massenspektroskopie

ggf.

gegebenenfalls

GPS

General Position System

ICP-AES

Atomemissionsspektrometer mit induktivgekoppeltem Plasma

kg

Kilogramm

km²

Quadratkilometer

Ltr.

Liter

m

Meter

m²

Quadratmeter

m³

Kubikmeter

mm

Millimeter

MMK

Mittelmaßstäbliche Kartierung

N

Stickstoff

Ø

Durchmesser

P

Fallgewicht (kg)

REM

Raster-Elektronen-Mikroskop

RSB

Kombiniertes Ramm-Sondier-Bohrgerät

S

Schwefel

t

Tonnen

TP BF - StB

Technische Prüfvorschrift für Boden und Fels im Straßenbau

v. H.

vom Hundert

z. B.

zum Beispiel

ZFG

Zorn (Herstellername) - Fallgewichtsgerät

I. Teil: Allgemeine Gebühren GeoKostVO M-V

I. Teil: Allgemeine Gebühren

Gebühren-

nummer

Gebührenpflichtiger Gegenstand

Höhe der Gebühr

(EUR)

100

Zeitaufwand

Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird.

Die im Zusammenhang mit einer Amtshandlung, die auf Antrag oder Auftrag durchzuführen ist, anfallenden Reise-, Stand- und Wartezeiten werden als Zeitaufwand mitberechnet. Werden Amtshandlungen bei mehreren Antragstellern miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen.

Die Gebühr nach dem Zeitaufwand beträgt je angefangene halbe Stunde

 

100.1

für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2,
ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Tarifbeschäftigte

42,25 Euro,

100.2

für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2,
unterhalb des zweiten Einstiegsamts oder vergleichbare Tarifbeschäftigte

32,25 Euro,

100.3

für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 1,
ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Tarifbeschäftigte

26,25 Euro,

100.4

für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 1,
unterhalb des zweiten Einstiegsamts oder vergleichbare Tarifbeschäftigte

23,25 Euro,

100.5

für eine Kraftfahrerin oder einen Kraftfahrer mit Dienstfahrzeug (Pkw)

29,25 Euro.

 

 

 

101

Daueraufträge und Serienuntersuchungen

Für Daueraufträge und Serienuntersuchungen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes wird auf die Gebühren eine Ermäßigung bis zu 20 v. H. gewährt.

 

102

Eilaufträge

Bei Aufträgen, bei denen der Auftraggeber eine bevorzugte und eilige Ausführung verlangt, kann zum Ausgleich von Mehrkosten ein Zuschlag von bis zu 50 v. H. vertraglich vereinbart werden.

 

103

Forschungsaufträge und Übersichtsuntersuchungen

Für Forschungsaufträge und Übersichtsuntersuchungen, die etwa den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt fördern, zur Erweiterung der Fachdatenbestände des Landes beitragen oder die Anwendung moderner Methoden im Lande anregen, kann die Vergütung besonders vereinbart werden.

 

104

Aufträge außerhalb Mecklenburg-Vorpommerns

Für Aufträge außerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern kann eine gesonderte Gebühr vereinbart werden.

 

105

Erstattung zusätzlicher Aufwendungen

 

105.1

Für Arbeiten im Gelände kann vereinbart werden, dass vom Auftraggeber zusätzliche Hilfskräfte kostenfrei zu stellen sind.

 

106

Erstellung von Gutachten und Stellungnahmen, auch mündlich im Rahmen von Beratungen oder der Erteilung von Auskünften, insbesondere auf den Gebieten Baugrund, Hydrogeologie und Deponiestandorte

nach Zeitaufwand

107

Stellungnahmen im Beteiligungsverfahren als Träger
öffentlicher Belange

kostenfrei

108

Vor-Ort-Termine im Zusammenhang mit Amtshandlungen nach dem II. Teil sowie Probenahmen zur Vorbereitung von Amtshandlungen nach dem III. Teil

nach Zeitaufwand

II. Teil: Arbeiten im Feld oder auf Baustellen GeoKostVO M-V

II. Teil: Arbeiten im Feld oder auf Baustellen

Gebühren-

nummer

Gebührenpflichtiger Gegenstand

Höhe der Gebühr

(EUR)

200

Allgemeines

Lagemäßiges Einmessen der Untersuchungspunkte
mittels GPS

je Stück: 25

201

Nebenarbeiten wie Heranholen von fehlenden Bezugspunkten auf das zu untersuchende Gelände, Entfernen von Bewuchs

nach Zeitaufwand

202

Einnivellieren der Untersuchungsansatzpunkte, sonst wie nach Nummer 201

je Stück: 25

 

Qualitative Bestimmung von Bodenproben

 

203

Qualitative Bestimmung von Einzelbodenproben hinsichtlich Bodenart und Bodenzustand (DIN 4022), Bodengruppe (DIN 18 196) und Bodenklasse (DIN 18 300) zur Überprüfung und Ergänzung von eingelieferten Schichtenverzeichnissen

je Stück: 20

204

Qualitative Bestimmung von durchgehend entnommenen Bodenproben, sonst wie unter Nummer 203

je m: 20

 

Probenentnahmen

 

205

Entnahme von Sonderproben (DIN 4021) mittels Ausstechzylindern

je Stück: 25

206

Entnahme von gestörtem Bodenmaterial bis 10 Ltr.

je Stück: 20

207

Entnahme von Sonderproben (DIN 4021) aus Aufschlussbohrungen, die seitens des Auftraggebers vorgenommen werden

nach Zeitaufwand

 

Sondierungen

 

208

Auf- und Abbau sowie Umsetzen der Geräte auf die folgende Sondierstelle

je Stück: 30

209

Sondierungsbohrung mit einem Handbohrgerät,

Nutstange/Rohrbohrer 22/28 mm einschließlich Bestimmung der angetroffenen Bodenart (DIN 4022, DIN 18 196), gegebenenfalls einschließlich Schichtenverzeichnis und Säulenprofil

je m: 30

210

Sondierungsbohrung wie Nummer 209

bis 2 m Tiefe (Rasterkartierung)

je m: 30

211

Sondierungsbohrung mit Rammkernsonde Ø 36 mm

(DIN 4021), wie Nummer 209

bis 5 m Tiefe bis 10 m Tiefe bis 15 m Tiefe

je m: 30

40

45

mindestens 150

212

Sondierungsbohrung mit Rammkernsonde Ø 50 mm

(DIN 4021), wie Nummer 209

bis 5 m Tiefe

bis 10 m Tiefe

bis 15 m Tiefe

je m: 30

45

50

mindestens 150

213

Sondierungsbohrung mit Rammkernsonde Ø 80 mm

(DIN 4021), wie Nummer 209

bis 5 m Tiefe bis 10 m Tiefe bis 15 m Tiefe

je m: 40

45

50

mindestens 200

214

Sondierungsbohrung (DIN 421) mit Inliner-Sonde:

Rammkernsonde oder Stechrohrbohrgerät mit

Verschlusszylinder nach Dr. Streif,

Liner: Vollzylinder oder Halbschalen, inklusive

Auspressen des Kernes (1 m) aus dem Liner (bzw. Auftrennen des Liners), sonst wie Nummer 209

bis 5 m Tiefe

bis 10 m Tiefe

bis 15 m Tiefe

35

40

45

mindestens 175

215

Sondierung mit der leichten Rammsonde,

A = 5 cm², P = 10 kg (DIN 4094)

je m: 25

216

Sondierung mit der Flügelsonde (DIN 4096) bis 10 m Tiefe

je Scherversuch: 40

mindestens 200

217

Plattendruckversuch

Plattendurchmesser 30 cm, auf bauseitig hergestelltem Planum durchführen (DIN 18 134),

erforderliches nutzbares Gegengewicht P 5 t ist vom Auftraggeber zu stellen

nicht bindiger Boden

bindiger Boden

je Versuch: 200

je Versuch: 250

mindestens 400

218

Schnellprüfung des dynamischen Verformungsmoduls mit Fallgewichtsgerät ZFG (TP BF - StB Teil B 8.3)

je Versuch: 30

mindestens 150

 

Bohren und Sondieren mit dem leichten Bohrgerät
RSB 0/1.4

Folgende Operationen sind möglich:

Rammkernsondierung, schwere Rammsondierung,

Sondierung mit Hohlbohrschnecke oder Endlosschnecke, Gewinnung ungestörter/unkontaminierter Bohrkerne (im Liner, Voll-/Halbschalen), Entnahme von Stechzylinderproben,

Setzen von Pegeln 2 Zoll (in der Hohlbohrschnecke oder Rammpegel)

 

219

Auf- und Abbau der Bohranlage einschließlich Nebenarbeiten und Verfüllen des Bohrloches

60

219.1

Umsetzen zum nächsten Bohrpunkt im Objektgebiet

in Entfernungen bis 100 m

200 m

über 200 m

60

70

75

220

Bohren mit der Hohlbohrschnecke

bis 10 m Tiefe

über 10 m Tiefe

je m: 30

je m: 40

221

Bohren mit der Endlosbohrschnecke zur Feststellung von Mächtigkeiten rolliger oder bindiger Gesteine und grober Grenzdarstellung

bis 10 m Tiefe

bis 15 m Tiefe

bis 20 m Tiefe

über 20 m Tiefe

je m: 25

30

35

40

mindestens 200

222

Sondierung mit der schwereren Rammsonde,

A = 15 cm², P = 50 kg (DIN 4094) Ø 32 mm zur Ermittlung der Bodendichte einschließlich Rammsondierprotokoll und graphischer Darstellung

bis 10 m

über 10 m

je m: 25

je m: 30

223

Auspressen einer ungestörten Probe

je Stück: 25

224

geologische, hydrogeologische und geophysikalische Arbeiten, Beratungen auf Baustellen

nach Zeitaufwand

III. Teil: Arbeiten im Laboratorium GeoKostVO M-V

III. Teil: Arbeiten im Laboratorium

Die nachstehenden Gebührensätze schließen die Kosten für die Herrichtung der Proben, soweit nicht anders angegeben, und eine übersichtliche schriftliche oder zeichnerische Darstellung der Ergebnisse (jedoch nicht die der Gutachten) mit ein.

Gebühren-

nummer

Gebührenpflichtiger Gegenstand

Höhe der Gebühr

(EUR)

300

Probenaufbereitung

 

300.1

Trocknen, Säubern, je Probe

5

300.2

Herstellen von repräsentativen Teilproben, je Behältersatz

15

300.3

Sieben, Aufmahlen, Homogenisieren bis 2 kg Material

10

300.4

Sieben, Aufmahlen, Homogenisieren über 2 kg Material

nach Zeitaufwand

301

Bestimmung von Grundziffern

 

301.1

Wassergehalt

10

301.2

Siebanalyse (Trockensiebung)

28

301.3

kombinierte Sieb- und Schlämmanalyse

58

301.4

Schlämmanalyse mit Aräometer

nach Zeitaufwand

301.5

Schlämmanalyse mit Atterberg, je Fraktion

nach Zeitaufwand

301.6

Fließ- und Ausrollgrenze

53

301.7

Korndichte mit dem Kapillarpyknometer

36

301.8

Raumgewicht, Porenvolumen, Porenziffer, Wassersättigungsgrad

20

301.9

Glühverlust, je Temperatur

10

301.10

pH-Wert-Bestimmung von Bodenmaterial, 1 pH-Wert

12

301.11

ph-Wert-Bestimmung von Bodenmaterial, 3 pH-Werte

(Wasser, Kaliumchlorid, Kalziumchlorid)

19

301.12

Leitfähigkeitsbestimmung aus einer Bodensuspension

5

301.13

Bestimmung des Salzgehalts von Bodenproben

7

302

Bestimmung der Durchlässigkeit

 

302.1

Wasserdurchlässigkeit von nicht bindigen Böden

41

302.2

Wasserdurchlässigkeit von bindigen Böden

65

303

Probenpräparation

 

303.1.1

Präparation mineralischer Proben für die Röntgenfluoreszenz

16

303.1.2

Präparation organischer Proben für die Röntgenfluoreszenz

26

303.2

Herstellen von Präparaten für die Röntgendiffraktionsanalyse

 

303.2.1

Pulverpräparat

5

303.2.2

Texturpräparat, mit Trennung der Kornfraktion

nach Zeitaufwand

303.3

Herstellen von Messlösungen aus Feststoffproben

 

303.3.1

Mikrowellen-Druckaufschluss

53

303.3.2

sonstige Aufschlüsse

nach Zeitaufwand

303.3.3

Chlorid-Auszug

14

303.3.4

Kationenaustauschkapazitäten

16

303.3.5

sonstige Auszüge und Eluate

nach Zeitaufwand

303.3.6

Gefriertrocknung

6

303.4

Membranfiltration von Wasserproben

8

304

Bestimmung des Kalkgehaltes nach SCHEIBLER

28

305

sonstige labortechnische Arbeiten, geologische, paläontologische, chemische, geochemische, agrikultur-chemische, physikalische, bodenmechanische und geophysikalische Untersuchungen

nach Zeitaufwand

306

Untersuchungen von Baugrundbohrungen

Untersuchung von Proben einer Bohrung einschließlich Berichtigung der eingereichten Schichtenverzeichnisse

nach Zeitaufwand

307

Durchführung von geochemischen, hydrochemischen und mineralogischen Untersuchungen

 

307.1

REM-Untersuchungen

 

307.1.1

Probenpräparation

nach Zeitaufwand

307.1.2

Herstellung von REM-Aufnahmen

nach Zeitaufwand

307.2

Röntgenfluoreszenz-Analyse

 

307.2.1

qualitative Übersichtsaufnahme

60

307.2.2

10 Hauptelemente, je Aufnahme

22

307.2.3

19 Spurenelemente, je Aufnahme

65

307.2.4

kombinierte Haupt- und Spurenanalyse

78

307.3

Röntgen-Beugungs-Aufnahmen

 

307.3.1

Übersichtsaufnahme mitMineralidentifizierung

44

307.3.2

Tonmineralbestimmungen

90

307.3.3

Quantifizierung von Mineralgehalten, je Mineral

26

307.3.4

Quantifizierung von Mineralgehalten, 8 Minerale

70

307.4

Elementanalyse in wässriger Lösung mit der ICP-AES,

je Element

12

307.5

Elementanalyse in wässriger Lösung mit dem Atomabsorptionsspektrometer

 

307.5.1

Flammenmessung, je Element

6

307.5.2

Graphitrohrmessung, je Element

23

307.5.3

Hydrid-, Amalgam-System, je Element

20

307.6

Verbrennungsanalyse von Gesamt-C, N, S

 

307.6.1

Komplettanalyse von C, N, S

35

307.6.2

je Element

17

307.7

weitere Einzelparameter

 

307.7.1

Organisch-C bzw. Humusgehalt durch Glühverlust

12

307.7.2

Carbonatgehalt nach SCHEIBLER

28

307.7.3

C-Speziierung (gesamt/organisch/anorganisch)

35

307.8

Fourier-transformierende Infrarot-Spektroskopie

 

307.8.1

Probenpräparation

nach Zeitaufwand

307.8.2

Übersichtsaufnahme mit Mineralidentifizierung, je Pressling

nach Zeitaufwand

307.9

nicht aufgeführte Untersuchungen, Modifizierungen, neue oder veränderte Analysen

nach Zeitaufwand

307.10

Untersuchungen, die über den vorgegebenen Rahmen hinaus gehen oder erforderlich werden, werden nach gesonderter Vereinbarung abgerechnet.

 

 

308

Einsatz von Fahrzeugen des Landes für den Transport
(z. B. von Proben, Geräten) mit

 

308.1

Personenkraftwagen

je angefangenen km: 0,60

308.2

Lastkraftwagen bis 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht

je angefangenen km: 2

 

Anmerkung:

Transportkosten, die von Dritten in Rechnung gestellt werden, sind als Auslagen zu erstatten.

 

IV. Teil: Datenbereitstellung aus zentralen Beständen GeoKostVO M-V

IV. Teil: Datenbereitstellung aus zentralen Beständen

Gebühren-nummer

Gebührenpflichtiger Gegenstand

Höhe der Gebühr

(EUR)

 

 

 

401

Bereitstellung digitaler Daten auf Datenträgern auf der Basis von Nutzungsverträgen

nach Zeitaufwand

402

Bereitstellung verwalteter digitaler Fremddaten mit Zustimmung des Dateneigentümers

Anmerkung:

Die Einholung der Zustimmung des Dateneigentümers obliegt dem Nutzer.

Für die Weitergabe von vorhandenen Daten ohne Aufbereitungsaufwand werden Kosten nach der Umweltinformationskostenverordnung vom 15. Dezember 1992 (GVOBl. M-V S. 755), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. August 2002 (GVOBl. M-V S. 531), erhoben.

nach Zeitaufwand

Eingangsformel GeoKostVO

Aufgrund des § 2 Abs. 1 und 2, des § 8 Abs. 4 Satz 2 und des § 10 Abs. 1 Satz 3 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. August 2002 (GVOBl. M-V S. 531) geändert worden ist, verordnet das Umweltministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium:

§ 1

Gebührenpflichtige Tatbestände

§ 1 Gebührenpflichtige Tatbestände(1) Für Amtshandlungen des Geologischen Dienstes im Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie werden Gebühren erhoben. Dies gilt nicht für die Weitergabe digitaler Daten an Behörden innerhalb Mecklenburg-Vorpommerns für den internen Gebrauch. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis, das Bestandteil dieser Verordnung ist. (2) Die in § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Verwaltungskostengesetzes bezeichneten Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten.

§ 2

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 2 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geologie-Kostenverordnung vom 28. März 1995 (GVOBl. M-V S. 147) außer Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.