Gesetz über die Funktionalreform Vom 5. Mai 1994
- Ausfertigungsdatum:
- 05.05.1994
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 1994, 566
Artikel 36 Übertragener Wirkungskreis(1) Die in den Artikeln 1 bis 33 und 35 genannten Aufgaben werden von den Landkreisen, den kreisfreien Städten, den Ämtern und den amtsfreien Gemeinden im übertragenen Wirkungskreis erfüllt. (2) Zuständige Behörden sind die Landräte, die Oberbürgermeister (Bürgermeister) der kreisfreien Städte, die Amtsvorsteher und die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden.
Artikel 39 (aufgehoben)
Artikel 5 (aufgehoben)
Artikel 6 (aufgehoben)
Artikel 1 PersonenstandswesenDie Aufgaben 1. der Bestellung der Standesbeamten nach § 53 des Personenstandsgesetzes,2. der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 68 des Personenstandsgesetzes und3. der Anzeige eines Sterbefalles nach § 35 des Personenstandsgesetzes, wenn die amtlichen Ermittlungen bei dieser Körperschaft geführt werden, werden den kreisfreien Städten, den Ämtern und den amtsfreien Gemeinden übertragen.
Artikel 10 Wohngeld(1) Die in den Absätzen 2 bis 4 genannten Aufgaben nach dem Wohngeldgesetz und dem Wohngeldsondergesetz werden den Landkreisen, den kreisfreien Städten und den Städten mit mehr als 20.000 Einwohnern übertragen. Mit Wirkung vom 1. Januar 1996 werden diese Aufgaben den kreisfreien Städten, den Ämtern und den amtsfreien Gemeinden übertragen. (2) Zuständige Stellen nach § 23 Abs. 1 des Wohngeldgesetzes sowie nach § 13 Abs. 1 des Wohngeldsondergesetzes für die Annahme der Wohngeldanträge, die Bewilligung, die Entziehung und die Rückforderung von Miet- und Lastenzuschüssen (Wohngeld) sind die Landräte, die Oberbürgermeister (Bürgermeister) der kreisfreien Städte und die Bürgermeister der Städte mit mehr als 20.000 Einwohnern sowie mit Wirkung vom 1. Januar 1996 an Stelle der Landräte die Amtsvorsteher und die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden. Der Landrat kann seine Zuständigkeiten nach Satz 1 vorzeitig im Einvernehmen mit den Amtsvorstehern und den Bürgermeistern der amtsfreien Gemeinden auf diese mit Zustimmung des fachlich zuständigen Ministers übertragen.(3) Soweit sich aus Absatz 2 die Zuständigkeit der Landräte ergibt, sind zuständige Stellen für die Antragsannahme zusätzlich die Amtsvorsteher und die Bürgermeister der amtsangehörigen Gemeinden. (4) Die untere Fachaufsicht über die zuständigen Stellen nach den Absätzen 2 und 3 wird von den Landräten, soweit sie nicht selbst zuständige Stellen sind, wahrgenommen.(5) Die Verordnung zur Ausführung des Wohngeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Januar 1991 (BGBl. I S. 13 ) vom 14. März 1991 (GVOBl. M-V S. 77) wird aufgehoben.
Artikel 11* Wohnungsbindung(1) Die Aufgaben der zuständigen Stelle nach § 3 des Wohnungsbindungsgesetzes werden den kreisfreien Städten, den Ämtern und den amtsfreien Gemeinden übertragen, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist. (2) Zuständige Stelle nach § 2 des Wohnungsbindungsgesetzes in Verbindung mit § 32 Abs. 3 Satz 1 des Wohnraumförderungsgesetzes sowie den §§ 8 und 9 des Wohnungsbindungsgesetzes ist die jeweilige Bewilligungsstelle.
Artikel 12 Kataster- und Vermessungswesen(Änderungsanweisungen)
Artikel 13 Gutachterausschüsse für GrundstückswerteDie in den §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 der Landesverordnung über die Bildung von Gutachterausschüssen für Grundstückswerte vom 6. Juli 1992 (GVOBl. M-V S. 401) bezeichneten Aufgaben der Bestellung und der Verpflichtung der Mitglieder des Gutachterausschusses für Grundstückswerte werden auf die Landkreise und die kreisfreien Städte übertragen.
Artikel 14 UnabkömmlichstellungDie Aufgaben nach § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung vom 24. Juli 1962 (BGBl. I S. 524) werden den Landkreisen und den kreisfreien Städten übertragen, soweit nicht durch Rechtsverordnung bestimmte Aufgaben den staatlichen Behörden vorbehalten werden.
Artikel 15 Allgemeines Gewerberecht(1) Die Aufgaben nach den §§ 14 bis 15 b, 33 a, 33 c Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 und 3, 33 d Abs. 1, 33 i, 35 Abs. 5, 46 Abs. 3, 55 Abs. 2, 55 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 55 b Abs. 2, 55 c, 55 e Abs. 2, 56 Abs. 1 Nr. 3 b und Nr. 3 f, 56 a Abs. 2 und 3, 59, 60 a Abs. 2 Satz 2 und Absatz 3, 60 c und 60 d der Gewerbeordnung werden den kreisfreien Städten, den Ämtern und den amtsfreien Gemeinden übertragen.(2) Die Aufgaben nach den §§ 34 Abs. 1, 34 a Abs. 1, 34 b Abs. 1 und 2, 34 c Abs. 1, 35 Abs. 1 und 2, 35 Abs. 6 der Gewerbeordnung werden den Landkreisen und den kreisfreien Städten übertragen sowie die Aufgaben nach § 69 Abs. 1 und 3 der Gewerbeordnung, soweit nicht der Wirtschaftsminister zuständig ist. (3) Die Aufgabe der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 144, 145 und 146 der Gewerbeordnung werden auf die Landkreise, die kreisfreien Städte, die Ämter und die amtsfreien Gemeinden im Rahmen der in den Absätzen 2 und 3 bestimmten Aufgaben übertragen.
Artikel 16 PreisangabenDie Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Preisangabengesetzes werden den kreisfreien Städten, den Ämtern und den amtsfreien Gemeinden übertragen.
Artikel 17 Preis-, Wettbewerbs- und Warenzeichenwesen Ordnungswidrigkeiten(1) Die Aufgaben der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach 1. § 6 Abs. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb,2. § 3 der Zugabeverordnung,3.§ 11 des Rabattgesetzes,4. § 4 des Gesetzes zum Schutz des Namens "Solingen",5. § 27 Abs. 1 des Warenzeichengesetzes, werden den Landkreisen und den kreisfreien Städten übertragen. (2) Die Aufgaben der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 in Verbindung mit den hierauf verweisenden Rechtsvorschriften sowie nach den §§ 4 bis 6 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 werden den kreisfreien Städten, den Ämtern und den amtsfreien Gemeinden übertragen.
Artikel 18 Straßenverkehr(1) Die Aufgaben 1. der Straßenverkehrsbehörden nach den §§ 29 Abs. 2 und 30 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung,2. der Genehmigung von Ausnahmen nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3, 4, 8 und 11 der Straßenverkehrsordnung sowie nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 der Straßenverkehrsordnung, soweit diese sich auf § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Straßenverkehrsordnung beziehen, werden den Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern übertragen. (2) Die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörden nach § 45 der Straßenverkehrsordnung werden neben den Aufgaben nach Absatz 1 den Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern übertragen.(3) Die Aufgaben für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 46 Abs. 2 Satz 1 der Straßenverkehrsordnung werden, soweit sich die Auswirkungen ausschließlich auf den eigenen Zuständigkeitsbereich erstrecken, auf die Landkreise und die kreisfreien Städte übertragen.
Artikel 19 Verkehrsordnungswidrigkeiten(1) Die Aufgaben der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24 und 24 a des Straßenverkehrsgesetzes werden den Landkreisen und den kreisfreien Städten übertragen. Absatz 2 bleibt unberührt.(2) Die in Absatz 1 genannten Aufgaben werden hinsichtlich des ruhenden Verkehrs den kreisfreien Städten, den Ämtern und den amtsfreien Gemeinden übertragen.(3) Die Aufgaben der Verfolgung und Ahndung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Ordnungswidrigkeiten schließt die Verkehrsüberwachung unbeschadet der Zuständigkeit der Polizei mit ein; Eingriffe in den fließenden Verkehr bleiben ausschließlich der Polizei vorbehalten.
Artikel 2 Familiennamen und VornamenDie Aufgabe der Annahme von Anträgen nach den §§ 5 und 11 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen werden den kreisfreien Städten, den Ämtern und den amtsfreien Gemeinden übertragen.
Artikel 20 Wasserverkehr(Änderungsanweisungen)
Artikel 21 SchornsteinfegerwesenDie Aufgaben der zwangsweisen Durchsetzung der im § 1 Abs. 3 des Schornsteinfegergesetzes genannten Pflichten der Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Räumen sowie der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 50 des Schornsteinfegergesetzes werden den kreisfreien Städten, den Ämtern und den amtsfreien Gemeinden übertragen.
Artikel 22 Ladenschluß(1) Die Aufgabe der Bestimmung über zugelassene Verkaufszeiten an Sonn- und Feiertagen nach § 12 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über den Ladenschluß werden den Landkreisen und den kreisfreien Städten übertragen.(2) Die Aufgabe, die Einhaltung der in den §§ 3 bis 16, 18, 18 a, 19, 20 Abs. 1, 2 und 2 a und 21 des Gesetzes über den Ladenschluß sowie die in den dazu ergangenen Rechtsverordnungen getroffenen Regelungen zu überwachen, werden den kreisfreien Städten, den Ämtern und den amtsfreien Gemeinden übertragen.
Artikel 23 Gaststätten(1) Die Aufgaben nach den §§ 2 Abs. 1, 5 Abs. 2, 9 Satz 1, 11, 21 Abs. 1 und 34 Abs. 3 des Gaststättengesetzes werden den Landkreisen und den kreisfreien Städten übertragen. (2) Die Aufgaben nach den §§ 12 Abs. 1 und 19 des Gaststättengesetzes sowie die Durchführung der aufgrund von § 18 des Gaststättengesetzes erlassenen Verordnungen werden den kreisfreien Städten, den Ämtern und den amtsfreien Gemeinden übertragen.(3) Die Aufgaben nach § 22 Abs. 1 und 2 sowie nach § 28 des Gaststättengesetzes werden auf die Landkreise, die kreisfreien Städte, die Ämter und die amtsfreien Gemeinden im Rahmen der in den Absätzen 1 und 2 bestimmten Aufgaben übertragen.
Artikel 24 Raumordnung und Landesplanung§ 12 Abs. 1 des Gesetzes über die Raumordnung und Landesplanung des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 31. März 1992 (GVOBl. M-V S. 242) erhält folgende Fassung:"(1) In jeder der nachfolgenden Regionen wird ein regionaler Planungsverband gebildet:1. Planungsregion Westmecklenburg mit den Landkreisen Ludwigslust, Nordwestmecklenburg und Parchim sowie der Landeshauptstadt Schwerin und der Hansestadt Wismar;2. Planungsregion Mittleres Mecklenburg/Rostock mit den Landkreisen Bad Doberan und Güstrow sowie der Hansestadt Rostock;3. Planungsregion Vorpommern mit den Landkreisen Nordvorpommern, Ostvorpommern, Rügen und Uecker-Randow sowie den Hansestädten Greifswald und Stralsund;4. Planungsregion Mecklenburgische Seenplatte mit den Landkreisen Demmin, Mecklenburg-Strelitz und Müritz sowie der Stadt Neubrandenburg."
Artikel 25 BerufsbildungDie Aufgaben der zuständigen Stelle im Sinne des § 84 Abs. 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes werden für den Ausbildungsberuf des Verwaltungsangestellten der Fachrichtung Kommunalverwaltung den Landkreisen und den kreisfreien Städten, die Träger der kommunalen Studieninstitute Anklam und Malchin sind, übertragen, soweit nicht durch Verordnung andere Stellen benannt werden.
Artikel 26 JagdwesenDie §§ 21 Abs. 5, 36 Abs. 2 und 39 Abs. 3 des Jagdgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Februar 1992 (GVOBl. M-V S. 30) werden aufgehoben.
Artikel 27 Fischereischeine(1) Die Aufgaben der Fischereischeinprüfung nach § 4 Abs. 1 der Landesverordnung zur Durchführung des Fischereischeingesetzes und der Prüfungsordnung zum Erwerb des Fischereischeines im Land Mecklenburg-Vorpommern vom 8. September 1992 (GVOBl. M-V S. 568) werden den Landkreisen und den kreisfreien Städten übertragen.(2) Die Aufgabe der Entziehung des Fischereischeines nach § 3 des Fischereischeingesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern wird den kreisfreien Städten, den Ämtern und den amtsfreien Gemeinden übertragen, soweit sie den Fischereischein nach § 1 Abs. 1 der Landesverordnung zur Durchführung des Fischereischeingesetzes vom 8. September 1992 (GVOBl. M-V S. 565) erteilt haben.
Artikel 28 Ordnungswidrigkeiten FischereiDie Aufgaben der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 8 des Fischereischeingesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 22. Januar 1992 (GVOBl. M-V S. 14) werden den kreisfreien Städten, den Ämtern und den amtsfreien Gemeinden übertragen, sofern die Ordnungswidrigkeiten auf Binnengewässern im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Fischereigesetzes vom 6. Dezember 1993 (GVOBl. M-V S. 982) begangen wurden.
Artikel 29 KleingartenwesenDie Aufgaben der Anerkennung und des Entzugs der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit nach den §§ 2 und 20 a Nr. 4 des Bundeskleingartengesetzes werden den kreisfreien Städten, den Ämtern und den amtsfreien Gemeinden übertragen.
Artikel 3 VertriebenenwesenDie Aufgaben nach dem Bundesvertriebenengesetz werden den Landkreisen und den kreisfreien Städten übertragen, soweit nicht durch Rechtsverordnung bestimmte Aufgaben staatlichen Behörden vorbehalten werden.
Artikel 30 Dorferneuerung und ländlicher WegebauDie Maßnahmen nach dem Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" werden, soweit sie die Förderung der Dorferneuerung und des ländlichen Wegebaus als Gemeinschaftsaufgabe betreffen und nicht unter § 37 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes fallen, auf die Landkreise und die kreisfreien Städte übertragen.
Artikel 31* (aufgehoben)
Artikel 32 Abfallwirtschaft und Altlasten(1) Den Landkreisen und den kreisfreien Städten werden folgende Aufgaben übertragen: 1. die Überwachung der Entsorgung von Abfällen außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen und außerhalb von gewerblichen und sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen oder öffentlichen Einrichtungen, die der Nachweispflicht nach § 11 Abs. 3 Abfallgesetz oder aufgrund § 11 Abs. 2 Abfallgesetz unterliegen,2. die Durchführung der Verpackungsverordnung,3. die Durchführung der Klärschlammverordnung,4. Verbote und Beschränkungen nach § 15 Abs. 5 Abfallgesetz,5. die Ermittlung und Erfassung von altlastenverdächtigen Flächen und Altlasten des Fünften Teils des Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes für Mecklenburg-Vorpommern sowie deren Überwachung,6. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der in den Nummern 1 bis 5 übertragenen Aufgaben. (2) Den kreisfreien Städten, den Ämtern und den amtsfreien Gemeinden werden folgende Aufgaben übertragen: 1. das Anbringen der Aufforderung nach § 5 Abs. 2 des Abfallgesetzes und2. die Überwachung der Entsorgung von Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die Abfall sind,3. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der in den Nummern 1 und 2 übertragenen Aufgaben. (3) § 31 des Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes für Mecklenburg-Vorpommern wird wie folgt gefaßt:"Der Umweltminister bestimmt durch Verordnung die für die Ausführung des Abfallgesetzes, dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen zuständigen Behörden."
Artikel 33 Immissionsschutz(1) Den Landkreisen und den kreisfreien Städten werden folgende Aufgaben übertragen: 1. die Beurteilung der Gebotenheit von Beschränkungen oder Verboten des Kraftfahrzeugverkehrs nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BIMSchG),2. die Entgegennahme von Mitteilungen nach § 11 Abs. 1 der Störfall-Verordnung (12. BImSchV),3. der Erlaß von Anordnungen und die Überwachung zur Einhaltung der sich aus Verordnungen nach den §§ 38 und 39 BImSchG ergebenden Anforderungen,4. der Erlaß von Anordnungen und die Überwachung bei den nicht von dem Genehmigungserfordernis des § 4 Abs. 1 BImSchG erfaßten Gaststätten, Feuerungsanlagen, Sportanlagen, Baustellen und anderen Anlagen, soweit nicht durch Verordnung nach Absatz 6 die Zuständigkeit der Staatlichen Ämter für Umwelt und Natur, des Bergamtes oder anderer staatlicher Behörden bestimmt ist. (2) Die Landkreise entscheiden über die Beschränkung des Betriebes von Wasserfahrzeugen nach § 8 Abs. 2 Satz 2 der Vierten Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz - Schutz vor Lärm - (4. DVO/LKG) vom 14. Mai 1970 (GBl. DDR II S. 343).(3) Den kreisfreien Städten, den Ämtern und den amtsfreien Gemeinden werden folgende Aufgaben übertragen: 1. die Lärmminderungsplanung nach § 47 a BImSchG,2. der Erlaß von Anordnungen und die Überwachung bei Anlagen, die im Rahmen von Konzerten, Schauspielen und ähnlichen Veranstaltungen sowie auf Messen und Märkten betrieben werden, sowie bei Rasenmähern im Sinne des § 1 Abs. 2 der Rasenmäherlärm-Verordnung (8. BImSchV),3. der verhaltensbezogene Immissionsschutz nach den §§ 7 bis 9 der 4. DVO/LKG im Rahmen der für ihre Behörden bestimmten Zuständigkeiten. (4) Mit Wirkung vom 1. Januar 1996 wird den Landkreisen und den kreisfreien Städten abweichend von Absatz 1 Nr. 4 die Aufgabe übertragen, bei den nicht von dem Genehmigungserfordernis des § 4 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz erfaßten Anlagen Anordnungen zu erlassen und die Überwachung durchzuführen, soweit nicht die Anlagen in Absatz 3 Nr. 2 genannt sind oder der Bergaufsicht unterstehen.(5) Den in den Absätzen 1 bis 4 genannten kommunalen Körperschaften werden im Rahmen der dort bezeichneten Aufgaben auch die Aufgaben der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten übertragen.(6) Der Umweltminister bestimmt durch Verordnung die für die Ausführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, des Benzinbleigesetzes, der §§ 34 bis 36 des Landeskulturgesetzes sowie der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen zuständigen Behörden.
Artikel 34*(aufgehoben)
Artikel 35 Gesundheitswesen(1) Die Aufgaben nach dem Gerätesicherheitsgesetz werden auf die Landkreise und die kreisfreien Städte im Rahmen der für ihre Behörden nach der Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem Gerätesicherheitsgesetz und der dazu erlassenen Verordnungen vom 9. Juli 1993 (GVOBl. M-V S. 726) bestimmten Zuständigkeiten übertragen. (2) Die Aufgaben nach dem Bundes-Seuchengesetz werden auf die Landkreise und die kreisfreien Städte im Rahmen der für ihre Behörden nach der Landesverordnung zur Verhütung von Blutkontaktinfektionen vom 10. August 1993 (GVOBl. M-V S. 766) bestimmten Zuständigkeiten übertragen.
Artikel 37 Kostendeckung(1) Soweit dieses Gesetz Aufgaben, die bisher vom Land wahrgenommen werden, auf die Landkreise, die kreisfreien Städte, die Ämter und die amtsfreien Gemeinden überträgt, erfolgt die Berücksichtigung finanzieller Mehraufwendungen durch eine Änderung des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern.(2) Soweit dieses Gesetz Aufgaben, die bisher von den Landkreisen wahrgenommen wurden, auf die Ämter und die amtsfreien Gemeinden überträgt, erfolgt die Berücksichtigung der finanziellen Mehraufwendungen bei den Ämtern und den amtsfreien Gemeinden bei der Festsetzung der Kreisumlage.
Artikel 38 Personalübernahme(1) Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind verpflichtet, das Personal der staatlichen Kataster- und Vermessungsämter zu übernehmen, das nach dem Stellenplan 1994 im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (gemäß Artikel 40 Abs. 1 Satz 3 mit Ablauf des Tages vor den Neuwahlen) in den Kataster- und Vermessungsämtern beschäftigt ist. Dieses gilt auch für die Auszubildenden. Entlassungen von Arbeitnehmern der Kataster- und Vermessungsämter aus Gründen der Neuordnung dürfen für die Dauer von 18 Monaten nach dem Wechsel des öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers nicht erfolgen. Tarifrechtliche Bestimmungen bleiben hiervon unberührt.(2) Die Ämter und die amtsfreien Gemeinden sind verpflichtet, nur das Personal der Wohngeldstellen zu übernehmen, das nach dem Stellenplan 1994 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes (gemäß Artikel 40 Abs. 1 Satz 3 mit Ablauf des Tages vor den Neuwahlen) mit der Wahrnehmung der Aufgaben betraut ist. (3) Die nach den Absätzen 1 und 2 abgebenden und aufnehmenden Körperschaften haben hierüber rechtzeitig vorher Vereinbarungen zu treffen. Die Vorschriften der §§ 128 bis 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes bleiben unberührt.
Artikel 4 EinbürgerungDie Aufgaben der Einbürgerung von Ausländern nach den §§ 85 und 86 des Ausländergesetzes werden auf die Landkreise und die kreisfreien Städte übertragen.
Artikel 40 Inkrafttreten(1) Die Artikel 11, 19, 33 und 39 treten am Tage nach der Verkündung1) die Artikel 8, 12 und30, 31 Abs. 1 und 4 sowie 32 Abs. 1 und 2 treten am 1. Januar 1995 in Kraft. Artikel 34 tritt an dem Tage in Kraft2), an dem die Aufnahme von Mecklenburg-Vorpommern in den Katalog von § 185 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung in Kraft tritt. Im übrigen tritt dieses Gesetz mit Ablauf des Tages vor den Neuwahlen für die Kreistage im Jahre 1994 in Kraft.(2) Der Tag, an dem die in Absatz 1 Satz 2 genannte Vorschrift in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzugeben.Der Umweltminister als WiderspruchsbehördeBekanntmachung des UmweltministersVom 1. Juli 1994Gemäß Artikel 40 Abs. 2 des Gesetzes über die Funktionalreform vom 5. Mai 1994 (GVOBl. M-V S. 566) gibt der Umweltminister bekannt:Durch Artikel 7 des Gesetzes zur Änderung des Rechtspflegergesetzes und anderer Gesetze vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1376) ist § 185 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung wie folgt geändert worden:"In § 185 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2123) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Berlin," das Wort "Brandenburg," und nach dem Wort "Hamburg," das Wort "Mecklenburg-Vorpommern," eingefügt."Der Umweltminister ist mit Inkrafttreten der Änderung am 1. Juli 1994 aufgrund Artikel 34 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 40 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Funktionalreform Widerspruchsbehörde für Verwaltungsakte, die ein Staatliches Amt für Umwelt und Natur oder ein Landrat oder ein Oberbürgermeister (Bürgermeister) einer kreisfreien Stadt im Bereich der Fachaufsicht des Umweltministers erlassen hat.Diese Regelung findet nur Anwendung für Widerspruchsverfahren, in denen der Widerspruch nach dem 30. Juni 1994 bei der zuständigen Behörde eingegangen ist.
Artikel 7 VersammlungswesenDie Aufgaben nach dem Versammlungsgesetz werden auf die Landkreise und die kreisfreien Städte übertragen, soweit nicht durch das Versammlungsgesetz oder durch Rechtsverordnung bestimmte Aufgaben staatlichen Behörden vorbehalten werden.
Artikel 8 Sonn- und Feiertage(Änderungsanweisungen)
Artikel 9 Rettungstaten(Änderungsanweisungen)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.