Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden auf dem Gebiet des Fischereirechts, der gemeinsamen Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur sowie zur Übertragung von Ermächtigungen (Fischereizuständigkeitslandesverordnung - FischZustLVO M-V) Vom 2. Dezember 2017 *
- Ausfertigungsdatum:
- 02.12.2017
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 2017, 322
Zuständigkeiten
§ 1 Zuständigkeiten (1) Das Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei ist, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, zuständige Behörde nach 1. dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 1. Juni 1967 über das Verhalten beim Fischfang im Nordatlantik , 2. dem Seefischereigesetz , den darauf beruhenden Rechtsverordnungen und den unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union auf dem Gebiet des Fischereirechts, 3. dem Fischetikettierungsgesetz , 4. der Fischereierzeugnisse-Vergünstigungs-Verordnung , 5. der Verordnung über Vermarktungsnormen für Fischereierzeugnisse , soweit nicht die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zuständig ist und die Anlandeorte in Mecklenburg-Vorpommern gemäß Anlage 3 Seefischereiverordnung belegen sind, 6. der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 , 7. den Artikeln 14, 16, 18 und 28 der Verordnung (EG) Nr. 1379/2013 . (2) Das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt ist die zuständige oberste Landesbehörde nach 1. Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 1. Juni 1967 über das Verhalten beim Fischfang im Nordatlantik , 2. § 3 Absatz 3 Satz 3 des Seefischereigesetzes .
Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
§ 2 Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 18 des Seefischereigesetzes , § 22 der Seefischereiverordnung , den §§ 1 bis 38 der Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1355), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. März 2016 (BGBl. I S. 371) geändert worden ist, § 4 der Verordnung über Vermarktungsnormen für Fischereierzeugnisse und § 8 des Fischetikettierungsgesetzes ist das Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei.
Übertragung von Ermächtigungen
§ 3 Übertragung von Ermächtigungen (1) Die Ermächtigung zur Bestimmung der zuständigen Behörde nach den Verordnungen (EG) Nr. 708/2007 , (EG) Nr. 1224/2009 1 , (EU) Nr. 1379/2013 und (EU) Nr. 1380/2013 2 sowie nach den in § 1 Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften und zur Änderung dieser Verordnung wird auf das für Fischerei zuständige Landesministerium übertragen. (2) Die Landesregierung überträgt ihre Befugnis, Rechtsverordnungen nach Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 1. Juni 1967 über das Verhalten beim Fischfang im Nordatlantik zu erlassen, auf das für Fischerei zuständige Landesministerium.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.