Verordnung über die Höchstmiete nach § 7k Einkommensteuergesetz Vom 19. Februar 1992
- Ausfertigungsdatum:
- 19.02.1992
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 1992, 111
Aufgrund von § 7 k Abs. 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. September 1990 (BGBl. I S. 1898; 1991 S. 808), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Steueränderungsgesetzes 1991 vom 24. Juni 1991 (BGBl. I S. 1322), wird verordnet:
Einziger Paragraph EStG§ 7V MV
Einziger Paragraph
(1) Die Höchstmiete im Sinne von § 7 k Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes wird für Wohnungen, bei denen erhöhte Absetzungen nach § 7 k des Einkommensteuergesetzes in Anspruch genommen werden, auf DM 7,- je Quadratmeter Wohnfläche festgesetzt.
(2) Die Miete kann ab dem 6. Jahr der Bezugsfertigkeit jährlich um höchstens DM 0,20 je Quadratmeter Wohnfläche monatlich erhöht werden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.