Verordnung zur Übertragung von Aufgaben und Befugnissen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung Vom 13. Oktober 1999
- Ausfertigungsdatum:
- 13.10.1999
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 1999, 572
Aufgrund des § 224 a Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836), in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung einer Ermächtigung nach der Bundesrechtsanwaltsordnung vom 29. Juni 1999 (GVOBl. M-V S. 410) verordnet das Justizministerium:
§ 1Die der Landesjustizverwaltung nach der Bundesrechtsanwaltsordnung zustehenden Aufgaben und Befugnisse, einschließlich der Entgegennahme von Mitteilungen, Anzeigen und Erklärungen, werden der Rechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern übertragen. Dies gilt nicht für Entscheidungen nach dem Ersten und Dritten Abschnitt des Vierten Teils sowie nach dem Ersten und Zweiten Abschnitt des Fünften Teils der Bundesrechtsanwaltsordnung.
§ 2Die bei dem Oberlandesgericht Rostock als Justizverwaltungsbehörde anhängigen Verfahren gehen mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung in dem Stand, in dem sie sich befinden, auf die Rechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern über. Dies gilt auch für die bei dem Anwaltsgerichtshof anhängigen Verfahren.
§ 3Die Rechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern übernimmt die bei dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Rostock geführten Personalakten der im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung zugelassenen Rechtsanwälte.
§ 4Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.