BlutkInfLVO M-V · Mecklenburg-Vorpommern

Landesverordnung zur Verhütung von Blutkontaktinfektionen (Blutkontaktinfektionen-Verordnung - BlutkInfLVO M-V) Vom 12. Juni 2001 *

Ausfertigungsdatum:
12.06.2001
Fundstelle:
GVOBl. M-V 2001, 172
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel BlutkInfLVO

Aufgrund des § 17 Abs. 4 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) verordnet die Landesregierung; aufgrund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung vom 12. März 1991 (GVOBl. M-V S. 77) verordnet das Sozialministerium im Benehmen mit dem Innenministerium:

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich Wer berufs- oder gewerbsmäßig Tätigkeiten am Menschen durchführt, durch die Krankheitserreger (insbesondere von AIDS und Virushepatitis) durch Blut übertragen werden können, unterliegt den Vorschriften dieser Verordnung. Hierzu gehören insbesondere Maßnahmen der Heilkunde einschließlich der Akupunktur, der Physiotherapie, der Kosmetik, der Mani- und Pediküre und der Haar- und Bartpflege sowie das Ohrlochstechen, Piercen und Tätowieren. Die Verordnung gilt nicht für Ärzte und Zahnärzte und die unter ihrer Aufsicht tätigen Personen sowie nicht für Hebammen und Entbindungspfleger.

§ 2

Pflichten

§ 2 Pflichten (1) Wer Tätigkeiten im Sinne des § 1 ausübt, hat die allgemein anerkannten Regeln der Hygiene zu beachten. (2) Wer Eingriffe durchführt, die eine Verletzung der Haut vorsehen, muss unmittelbar vorher seine Hände und die zu behandelnde Hautfläche desinfizieren. Die für den Eingriff eingesetzten Instrumente und Geräte müssen steril sein. Benutzte Instrumente und Geräte sind, falls sie wieder verwendet werden sollen, nach jedem Gebrauch zu desinfizieren, zu reinigen und anschließend in einer Verpackung, die eine keimfreie Aufbewahrung bis zur nächsten Anwendung gewährleistet, zu sterilisieren. (3) Für verschiedene Kunden verwendbare Instrumente und Geräte, deren Verwendung leicht zu Verletzungen der Haut führen kann oder durch die eine erhöhte Infektionsgefahr gegeben ist, insbesondere Manikür- und Pedikürgeräte sowie Rasiermesser, sind nach jeder Verwendung zu desinfizieren und zu reinigen. (4) Nach einer Beschmutzung mit potentiell infektiösem Material sind Instrumente und Geräte, die wieder verwendet werden sollen, zu desinfizieren, auch wenn von ihnen im Normalfall keine Infektionsgefahr ausgeht.

§ 3

Entkeimungsverfahren

§ 3 Entkeimungsverfahren (1) Zur Händedesinfektion dürfen nur Mittel verwendet werden, die in der Liste der vom Robert Koch-Institut geprüften und anerkannten Desinfektionsmittel und -verfahren oder in der Liste der nach den Richtlinien für die Prüfung chemischer Desinfektionsmittel geprüften und von der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie als wirksam befundenen Desinfektionsverfahren aufgeführt sind. Zur Hautdesinfektion sind die gleichen Mittel zu verwenden, die jedoch mindestens 80 Volumenprozent Alkohol enthalten müssen. (2) Zur Desinfektion von Instrumenten und Geräten dürfen nur Mittel und Verfahren, die in der Liste der vom Robert Koch-Institut geprüften und anerkannten Desinfektionsmittel und -verfahren für die Instrumentendesinfektion in Reinigungsautomaten aufgeführt sind, oder chemische Verfahren für die Instrumentendesinfektion, die in der Liste der nach den Richtlinien für die Prüfung chemischer Desinfektionsmittel geprüften und von der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie als wirksam befundenen Desinfektionsverfahren aufgeführt sind, verwendet werden. Die Mittel und Verfahren müssen sowohl Bakterien und Pilze als auch Viren sicher abtöten. (3) Die Sterilisation von Instrumenten und Geräten ist mittels Dampf oder Heißluft nach dem Stand der Technik durchzuführen. Die Sterilisatoren sind mindestens halbjährlich sowie nach Reparaturen zu überprüfen.

§ 4

Beseitigung von Abfällen

§ 4 Beseitigung von Abfällen (1) Spitze, scharfe oder zerbrechliche Instrumente und Geräteteile, die bei Tätigkeiten im Sinne des § 1 verwendet wurden, dürfen mit dem Hausmüll nur beseitigt werden, wenn sie sich in Behältern , die eine Verletzungsgefahr ausschließen, befinden. Instrumente und Geräte, die bei Tätigkeiten im Sinne des § 1 verwendet wurden, sowie mit Blut, Exkret oder Sekret verschmutzte feuchte Gegenstände dürfen, wenn sie mit meldepflichtigen Krankheitserregern kontaminiert sind und nicht als infektiöser Abfall gesondert entsorgt werden, mit dem Hausmüll nur nach vorheriger Desinfektion beseitigt werden. (2) Abfallrechtliche Regelungen in anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 5

Ordnungswidrigkeiten

§ 5 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1 Nr. 6 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 seine Hände oder die zu behandelnde Hautfläche nicht, nicht ausreichend oder nicht mit den in § 3 Abs. 1 genannten Mitteln desinfiziert, 2. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 2 Eingriffe mit nicht sterilen Instrumenten oder Geräten vornimmt, 3. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 3 Instrumente oder Geräte nicht, nicht ausreichend oder nicht mit den in § 3 Abs. 2 und 3 genannten Mitteln und Verfahren desinfiziert, reinigt und sterilisiert, 4. entgegen § 2 Abs. 3 Instrumente oder Geräte nicht, nicht ausreichend oder nicht mit den in § 3 Abs. 2 genannten Mitteln und Verfahren desinfiziert und reinigt, 5. die in § 4 genannten Abfälle unbehandelt oder ungeschützt in den Hausmüll gibt. (2) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten sind die Landräte und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.