BauZustVO M-V · Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung zur Übertragung von Bau- und Bauunterhaltungsmaßnahmen am Schloss Schwerin auf den Landtag Mecklenburg-Vorpommern (Bauzuständigkeitsverordnung - BauZustVO M-V) Vom 5. Februar 2020

Ausfertigungsdatum:
05.02.2020
Fundstelle:
GVOBl. M-V 2020, 53
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung zur Übertragung von Bau- und Bauunterhaltungsmaßnahmen am Schloss Schwerin auf den ...

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 25. Januar 2023 (GVOBl. M-V S. 446)
§ 1

§ 1Dem Landtag wird die Zuständigkeit für folgende Bau- und Bauunterhaltungsmaßnahmen im Schloss Schwerin übertragen:a) Grundsanierung Schlossgartenflügel und Neubau Plenarsaal,b) Umsetzung Sicherheitskonzept 2. Maßnahmepaket, Garderoben und Toilettenbereich,c) Instandsetzung der Fassade Schlossgartenflügel im Zusammenhang mit der Realisierung des Plenarsaals,d) Pflasterung Innenhof,e) Realisierung Brandschutzkonzept (inhaltliche Federführung im gesamten Gebäude sowie bauliche Umsetzung in den Gebäudebereichen, die ausschließlich durch den Landtag genutzt werden, sowie in Räumen der Gastronomie),f) Bauunterhalt im Gebäude (für Bauunterhaltungsmaßnahmen in den Gebäudebereichen, die ausschließlich durch den Landtag genutzt werden, sowie in den Räumen der Gastronomie),g) Sanierung Burgseeflügel, innen (3. Obergeschoss bis Dachgeschoss) und Ausbau Konferenzbereich,h) Grundinstandsetzung 3. Obergeschoss Präsidialbereich,i) Erneuerung der Netzverkabelung/Neuordnung Medientrassen,j) Umsetzung Sicherheitskonzept 2. Maßnahmepaket, Planung und Bau der Garderobe für die Mitarbeiter des Landtages unter dem Hauptportal undk) Planung Gastronomiekonzept/Planung und Realisierung der Maßnahme gastronomischer Ausbau des Medaillonsaals mit Nebenräumen.

Eingangsformel BauZustVO

Aufgrund des § 4 Absatz 3 des Staatshochbau- und Liegenschaftsverwaltungsorganisationsgesetzes vom 24. September 2019 (GVOBl. M-V S. 618) verordnet das Finanzministerium mit Zustimmung des Finanzausschusses:

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.