Gesetz zum Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik Vom 16. Dezember 1992
- Ausfertigungsdatum:
- 16.12.1992
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 1992, 718
Gesetz zum Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik vom 16. Dezember 1992
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 2 aufgehoben, §§ 3 und 4 werden §§ 2 und 3 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2017 (GVOBl. M-V S. 298) |
§ 2Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 15 Abs. 1 und 2 in Kraft tritt, ist vom Innenminister im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekanntzumachen.
§ 3Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1(1) Dem zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern geschlossenen Abkommen über das Institut für Bautechnik (DIBt-Abkommen) und dem Schiedsvertrag über die Regelung von Streitigkeiten aus dem Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik wird zugestimmt. (2) Das Abkommen* und der Schiedsvertrag werden nachstehend veröffentlicht.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.