BauGebVO M-V · Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (Baugebührenverordnung - BauGebVO M-V) Vom 10. Juli 2006

Ausfertigungsdatum:
10.07.2006
Fundstelle:
GVOBl. M-V 2006, 588, 666
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (Baugebührenverordnung ...

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Anlage 1 neu gefasst durch Verordnung vom 15. September 2021 (GVOBl. M-V S. 1330)
§ 3

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 3 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am 1. September 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Baugebührenordnung vom 15. November 2001 (GVOBl. M-V S. 450), geändert durch die Verordnung vom 11. November 2003 (GVOBl. M-V S. 538), außer Kraft.

§ 4

Übergangsvorschrift

§ 4ÜbergangsvorschriftDie vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnenen Verfahren sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen.

Anlage 2

Tabelle der anrechenbaren Bauwerte je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt Bezugsjahr 2000 = ...

Anlage 2(zu § 2 Abs. 1 Satz 1)Tabelle der anrechenbaren Bauwerte je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt Bezugsjahr 2000 = Indexzahl 1,000 Num-mer Gebäudeart anrechenbare Bauwerte in Euro je Kubikmeter 1. Wohngebäude 95 2. Wochenendhäuser 83 3. Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen 128 4. Schulen 121 5. Kindertageseinrichtungen 108 6. Hotels, Pensionen und Heime bis jeweils 60 Betten, Gaststätten 108 7. Hotels, Heime und Sanatorien mit jeweils mehr als 60 Betten 126 8. Krankenhäuser 141 9. Versammlungsstätten wie Mehrzweckhallen, soweit nicht nach den Nummern 11 und 12, Theater, Kinos 108 10. Hallenbäder 117 11. eingeschossige, hallenartige Gebäude wie Verkaufsstätten, Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude in einfachen Rahmen- oder Stiel-Riegel-Konstruktionen und mit nicht mehr als 50000 m3 Brutto-Rauminhalt sowie einfache Sporthallen und landwirtschaftliche Betriebsgebäude, soweit sie nicht der Nummer 19 zuzuordnen sind 11.1 bis 2500 m3 Brutto-Rauminhalt Bauart schwer1)sonstige Bauart 46 39 11.2 der 2500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5000 m3 Bauart schwer1) sonstige Bauart 39 32 11.3 der 5000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt Bauart schwer1) sonstige Bauart 32 25 12. andere eingeschossige Verkaufsstätten, Sportstätten 72 13. andere eingeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude 64 14. mehrgeschossige Verkaufsstätten mit nicht mehr als 50000 m3 Brutto-Rauminhalt 97 15. mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude mit nicht mehr als 50000 m3 Brutto-Rauminhalt 84 16. eingeschossige Garagen, ausgenommen offene Kleingaragen 70 17. mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen 84 18. Tiefgaragen 130 19. Schuppen, Kaltställe, offene Feldscheunen, offene Kleingaragen und ähnliche Gebäude 34 20. Gewächshäuser 20.1 bis 1500 m3 Brutto-Rauminhalt 25 20.2 der 1500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt 15 Bei Gebäuden mit mehr als fünf Geschossen sind die anrechenbaren Bauwerte um fünf Prozent, bei Hochhäusern um zehn Prozent und bei Gebäuden mit befahrbaren Decken, außer bei den Nummern 16 bis 18, um zehn Prozent zu erhöhen. Bei Hallenbauten mit Kränen, bei denen der Standsicherheitsnachweis für Kranbahnen geprüft werden muss, sind für die von Kranbahnen erfassten Hallenbereiche anrechenbare Bauwerte von 38 Euro je Quadratmeter, vervielfacht mit der Indexzahl nach § 2 Abs. 1, hinzuzurechnen.Die in der Tabelle angegebenen Werte berücksichtigen nur Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten. Mehrkosten für andere Gründungen wie Pfahlgründungen, Schlitzwände sind getrennt zu ermitteln und den anrechenbaren Bauwerten hinzuzurechnen. Bei Flächengründungen sind je Quadratmeter Sohlplatte zwei Kubikmeter zum Brutto-Rauminhalt hinzuzurechnen. Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung sind für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten die anrechenbaren Bauwerte anteilig zu ermitteln, soweit Nutzungsarten nicht nur Nebenzwecken dienen.

§ 1

Kostentragungspflicht

§ 1 KostentragungspflichtFür Amtshandlungen der Bauaufsicht sind Kosten (Gebühren und Auslagen) zu erheben. Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis (Anlage 1) und der Anlage 2. Die Anlagen 1 bis 2 sind Bestandteil dieser Verordnung. Die Höhe der Gebühren für die Prüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Standsicherheitsnachweise und der Brandschutznachweise durch die Bauaufsichtsbehörde sowie für die Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung durch die Bauaufsichtsbehörde hinsichtlich der von ihr geprüften Standsicherheitsnachweise und Brandschutznachweise ist in entsprechender Anwendung des Teils 6 Abschnitt 1 und 2 der Bauprüfverordnung zu ermitteln. Vergütungen, die von der Bauaufsichtsbehörde oder einem Prüfamt an einen Prüfingenieur für Standsicherheit oder einen Prüfingenieur für Brandschutz zu zahlen sind, sind als Auslagen zu erstatten. Die Gebühren sind auf volle Euro abzurunden.

§ 2

Anrechenbare Bauwerte

§ 2 Anrechenbare Bauwerte(1) Für die in der Anlage 2 aufgeführten Gebäude sind die anrechenbaren Bauwerte aus dem Brutto-Rauminhalt der Gebäude, vervielfältigt mit dem jeweils angegebenen Wert je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt, zu berechnen. Der Brutto-Rauminhalt für diese Gebäude bestimmt sich nach DIN 277-1. Die anrechenbaren Bauwerte der Anlage 2 basieren auf der Indexzahl 1,000 für das Jahr 2000. Für die folgenden Jahre sind die dort angegebenen anrechenbaren Bauwerte jährlich mit einer Indexzahl, die sich aus dem arithmetischen Mittel der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Preisindizes für den Neubau von Wohngebäuden, Bürogebäuden und gewerblichen Betriebsgebäuden ohne Umsatzsteuer errechnet, zu vervielfältigen und auf volle Euro ab- oder aufzurunden. Die oberste Bauaufsichtsbehörde gibt jeweils die Indexzahl und die fortgeschriebenen anrechenbaren Bauwerte bekannt. Bei baulichen Änderungen, wie Um- und Anbauten oder Aufstockungen, sind nur für die betroffenen Gebäudeteile die anrechenbaren Bauwerte zu ermitteln. Bei Umbauten sind auch die Kosten für Abbrucharbeiten anrechenbar.(2) Für die nicht in der Anlage 2 aufgeführten baulichen Anlagen sind die anrechenbaren Bauwerte die Kosten nach § 50 Absatz 1 bis 3 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, für alle nicht von dieser Vorschrift erfassten baulichen Anlagen sind die maßgeblichen Kosten nach dem Umfang sämtlicher Arbeiten und Lieferungen (Herstellungskosten), die zur Fertigstellung erforderlich sind, zu ermitteln. Zu den anrechenbaren Bauwerten zählen auch die nicht in den Kosten nach Satz 1 enthaltenen Kosten für Bauteile, für die ein Standsicherheitsnachweis geprüft werden muss, ausgenommen die Kosten für Außenwandbekleidungen und für Fassaden. Bei Umbauten sind auch die Kosten für Abbrucharbeiten anrechenbar. Nicht anrechenbar sind die auf die Kosten nach den Sätzen 1 bis 3 entfallende Umsatzsteuer. Bei der Ermittlung der anrechenbaren Bauwerte ist von den Kosten der Kostenberechnung auszugehen, die ortsüblich im Zeitpunkt der Auftragserteilung für die Herstellung der baulichen Anlagen erforderlich sind. Einsparungen durch Eigenleistungen oder Vergünstigungen sind nicht zu berücksichtigen.(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Bauaufsichtsbehörde für die Ermittlung der Gebühren die anrechenbaren Bauwerte unter Berücksichtigung ortsüblicher Preise schätzen, wenn der Kostenschuldner den anrechenbaren Bauwert nicht nachgewiesen hat. Der Kostenschuldner kann diesen Nachweis auch noch nach Erlass eines Gebührenbescheides führen, solange der Gebührenbescheid noch nicht unanfechtbar geworden ist.(4) Die anrechenbaren Bauwerte sind jeweils auf volle Tausend Euro aufzurunden.

Anlage 1

Gebührenverzeichnis

Anlage 1(zu § 1)Gebührenverzeichnis Nummer Gegenstand Gebühr in Euro 1 Baugenehmigung, Vorbescheid, Typengenehmigung 1.1 Genehmigung von Baumaßnahmen oder baulichen Anlagen, außer Werbeanlagen, 1.1.1 für je angefangene 1 000 Euro anrechenbare Bauwerte 11 mindestens 70 1.1.2 im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren, auch bei Eintritt der Genehmigungsfiktion, für je angefangene 1 000 Euro anrechenbare Bauwerte 8 mindestens 60 Zu den Nummern 1.1.1 und 1.1.2: Wird die Baugenehmigung erst nach Beginn der Bauarbeiten oder der Nutzungsänderung erteilt, kann die dreifache Gebühr erhoben werden, soweit keine Teilbaugenehmigung erteilt wurde. Für mehrere gleiche Gebäude oder andere gleiche bauliche Anlagen auf einem Baugrundstück oder auf benachbarten Baugrundstücken ermäßigen sich die Gebühren, soweit die Mindestgebühren nicht unterschritten werden, für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf die Hälfte, wenn die Bauanträge gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden. Die Ermäßigung ist auf alle Bauanträge umzulegen. Für bauliche Anlagen, für die eine Typengenehmigung erteilt worden ist, ermäßigt sich unter Berücksichtigung eines geringeren Prüfaufwandes die Gebühr um maximal 20 % der festzusetzenden Gebühr. 1.1.3 Zuschlag für in der Baugenehmigung enthaltene, ansonsten gebührenpflichtige Entscheidungen anderer Behörden nach 1.1.3.1 wasserrechtlichen Vorschriften 60 bis 6 000 1.1.3.2 naturschutzrechtlichen Vorschriften 40 bis 3 750 1.1.3.3 waldrechtlichen Vorschriften 100 bis 540 1.1.3.4 straßen- und wegerechtlichen Vorschriften 17 bis 1 000 1.1.4 Zuschlag für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung (nachfolgend UVP genannt) 35 % der Gebühr nach Nummer 1.1.1 und 1.1.2 1.1.5 Zuschlag für die Durchführung der Vorprüfung der UVP-Pflicht im Einzelfall 16 % der Gebühr nach Nummer 1.1.1 und 1.1.2 Zu den Nummern 1.1.4 und 1.1.5: Wird im Ergebnis einer durchgeführten Vorprüfung der UVP-Pflicht im Einzelfall eine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig, kommt der Zuschlag nach Nummer 1.1.5 nicht zur Anwendung. 1.1.6 Prüfung von nachgereichten geänderten Bauvorlagen während des Genehmigungsverfahrens, die eine erneute Prüfung notwendig machen zusätzlich bis zu 30 % der Gebühr nach den Nummern 1.1.1 und 1.1.2 1.2 Genehmigung von Werbeanlagen 60 bis 1 700 1.3 Genehmigung von selbstständigen Abgrabungen und Aufschüttungen 54 bis 1 800 1.4 Genehmigung von Nutzungsänderungen 60 bis 3 270 Zu Nummer 1.4: Die Gebührenerhebung für die mit Nutzungsänderungen im Zusammenhang stehenden sonstigen Baumaßnahmen bleibt unberührt. 1.5 Genehmigung des Abbruchs oder der Beseitigung von baulichen Anlagen 60 bis 3 280 1.6 Änderung einer Baugenehmigung aufgrund geänderter Bauvorlagen, soweit sich die Gebühr nicht nach den Nummern 1.1 bis 1.5 bestimmen lässt 55 bis 1 000 1.7 Verlängerung einer Baugenehmigung 25 % der Gebühr nach den Nummern 1.1 bis 1.6 mindestens 50 1.8 Teilbaugenehmigung 60 bis 1 680 Zu Nummer 1.8: Die Gebühr für die einzelne Teilbaugenehmigung, soweit sie 180 Euro übersteigt, kann unter Berücksichtigung eines geringeren Prüfaufwandes im Baugenehmigungsverfahren auf die Gebühr für die Baugenehmigung angerechnet werden. 1.9 Vorbescheid 73 bis 3 570 1.10 Verlängerung eines Vorbescheides 60 bis 1 610 Zu den Nummern 1.9 und 1.10: Die Gebühr für einen Vorbescheid oder dessen Verlängerung kann unter Berücksichtigung eines geringeren Prüfaufwandes im Baugenehmigungsverfahren bis zur Hälfte auf die Baugenehmigungsgebühr angerechnet werden. 1.11 Erteilung, Änderung oder Anerkennung einer Typengenehmigung 3 bis 12 % des anrechenbaren Bauwertes 1.12 Verlängerung einer Typengenehmigung 1 bis 3 % des anrechenbaren Bauwertes 2 Verwendbarkeitsnachweise, Nachweise zur Anwendbarkeit von Bauarten 2.1 Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis 260 bis 5 220 2.2 Verlängerung eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses 250 bis 1 300 2.3 Zustimmung im Einzelfall zur Verwendung von Bauprodukten oder vorhabenbezogene Bauartgenehmigung zur Anwendung von Bauarten 180 bis 5 700 2.4 Verzicht auf Zustimmung im Einzelfall zur Verwendung von Bauprodukten oder vorhabenbezogene Bauartgenehmigung zur Anwendung von Bauarten 85 bis 2 500 2.5 Festlegung, dass eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung zur Anwendung von Bauarten nicht erforderlich ist 150 bis 3 000 2.6 Gestattung der Verwendung von Bauprodukten oder der Anwendung von Bauarten ohne das erforderliche Übereinstimmungszertifikat 150 bis 3 300 3 Abweichung, Ausnahme, Befreiung 3.1 Zulassung einer Abweichung von einer Vorschrift des Bauordnungsrechts 50 bis 5 420 3.2 Zulassung einer Ausnahme oder Befreiung nach § 31 oder § 34 Absatz 2 Halbsatz 2 des Baugesetzbuches 65 bis 2 910 3.3 Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung einer Ausnahme nach § 24 oder Befreiung nach § 25 Energieeinsparverordnung 40 bis 2 500 4 Baulast 4.1 Eintragung einer Baulast einschließlich der Entgegennahme der Baulasterklärung 60 bis 1 000 4.2 Löschung einer Baulast 55 bis 270 4.3 Auszug aus dem Baulastverzeichnis oder schriftliche Auskunft darüber, dass kein Baulastenblatt besteht je Grundstück 15 bis 100 5 Sonstige Amtshandlungen 5.1 Zurückweisung des Bauantrages nach § 69 Absatz 2 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern 50 bis 440 5.2 Gebrauchsabnahme Fliegender Bauten 20 bis 1 000 Zu Nummer 5.2: Mit der Gebühr sind die aus Reisekosten entstehenden Auslagen abgegolten. 5.3 Wiederkehrende Überprüfung von Sonderbauten durch die Bauaufsichtsbehörde nach Zeitaufwand 5.4 Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Standsicherheit oder als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Brandschutz 1 000 bis 2 720 Zu Nummer 5.4: Die Auslagen für die Tätigkeit des Prüfungsausschusses sind in der Verwaltungsgebühr nicht enthalten und zusätzlich zu erstatten. 5.5 Ordnungsbehördliche Verfügungen nach den §§ 58 und 78 bis 82 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern 75 bis 5 000 5.6 Genehmigung nach § 22 des Baugesetzbuches 50 bis 480 5.7 Zeugnis nach § 22 Absatz 5 des Baugesetzbuches 50 bis 300 5.8 Abgeschlossenheitsbescheinigung nach § 7 Absatz 4 Nummer 2 oder § 32 Absatz 2 Nummer 2 des Wohnungseigentumsgesetzes je Wohnung oder sonstigem Raum, höchstens je Gebäude 60 bis 2 500 5.9 Gastspielprüfbuch 90 bis 2 500 5.10 aufgrund von festgestellten Rechtsverstößen erforderliche Anordnungen und Maßnahmen im Rahmen der Marktüberwachung nach dem Bauproduktenmarktüberwachungsgesetz 110 bis 7 080 Zu Nummer 5.10: Die als Kosten für die Prüfung und Bewertung von Bauprodukten in technischer Hinsicht im Zusammenhang mit der Amtshandlung entstehenden Auslagen sind in der Verwaltungsgebühr nicht enthalten und zusätzlich zu erstatten. 5.11 andere als in den Nummern 5.1 bis 5.10 genannte, zum unmittelbaren Nutzen der Beteiligten vorgenommene Amtshandlungen der Bauaufsichtsbehörden, außer einfachen Auskünften nach Zeitaufwand Zu Nummer 5.11: Die Gebühr ist anzusetzen mit dem Aufwand der sich unter regelmäßigen Verhältnissen ergeben würde. Reisezeiten werden als Zeitaufwand mit berechnet. Werden mit einer Dienstreise mehrere Amtshandlungen bei unterschiedlichen Antragstellern verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen. 5.11.1 Die Gebühr nach Zeitaufwand gemäß Nummer 5.11. beträgt für jede angefangene halbe Stunde 5.11.1.1 für die Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2 ab 2. Einstiegsamt (ehemals höherer Dienst) oder vergleichbare Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 44 5.11.1.2 für die Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2 unterhalb 2. Einstiegsamt (ehemals gehobener Dienst) oder vergleichbare Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 32 5.11.1.3 für die Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1 ab 2. Einstiegsamt (ehemals mittlerer Dienst) oder vergleichbare Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 25

Eingangsformel BauGebVO

Aufgrund des § 2 Abs. 1 und 2 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2005 (GVOBl. M-V S. 634) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Arbeit, Bau und Landesentwicklung im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium:

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.