Verordnung über die Anwendung beamtenrechtlicher Arbeitszeitbestimmungen auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer(Arbeitszeitanwendungsverordnung Hochschulen - AZAnwVO Hs M-V)Vom 1. September 2004
- Ausfertigungsdatum:
- 01.09.2004
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 2004, 466
Anwendung der Bestimmungen über die Arbeitszeit
§ 1 Anwendung der Bestimmungen über die ArbeitszeitDie Arbeitszeitbestimmungen des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 708, 910), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 576) geändert worden ist, sowie die Arbeitszeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 2000 (GVOBl. M-V S. 14), die zuletzt durch die Verordnung vom 21. August 2009 (GVOBl. M-V S. 494) geändert worden ist, sind auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer anzuwenden, die die Funktion einer Oberärztin oder eines Oberarztes wahrnehmen. Darüber hinaus sind sie auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer anzuwenden, wenn unabweisbare dienstliche Belange dies im Einzelfall zur Sicherstellung der ärztlichen Krankenversorgung erfordern.
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 2 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Professorenarbeitszeitverordnung vom 10. März 1995 (GVOBl. M-V S. 211) außer Kraft.
Aufgrund des § 70 Abs.1 Satz 4 des Landeshochschulgesetzes vom 5. Juli 2002 (GVOBl. M-V S. 398), das durch Gesetz vom 5. Juni 2003 (GVOBl. M-V S. 331) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Innenministerium:
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.