Verordnung zur Übertragung von Aufgaben nach der Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln auf die Industrie- und Handelskammern (Arzneimittel-Aufgabenübertragungsverordnung - AAÜVO) Vom 17. November 1997
- Ausfertigungsdatum:
- 17.11.1997
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 1997, 762
Aufgrund des § 9 des Gesetzes über die Industrie- und Handelskammern für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 18. Februar 1992 (GVOBl. M-V S. 98) sowie nach Anhörung der Industrie- und Handelskammern verordnet das Wirtschaftsministerium im Einvernehmen mit dem Sozialministerium:
§ 1Den Industrie- und Handelskammern werden für ihren jeweiligen Kammerbezirk die Aufgaben der Stelle nach § 9 Satz 1 der Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln vom 20. Juni 1978 (BGBl. I S. 753), geändert durch Anlage I Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 31 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 885, 1086), übertragen.
§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.