Hamburg

Verordnung zur Bestimmung des Vertreters des öffentlichen Interesses nach dem Transsexuellengesetz Vom 16. Dezember 1980

Ausfertigungsdatum:
16.12.1980
Fundstelle:
HmbGVBl. 1980, 381
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung zur Bestimmung des Vertreters des öffentlichen Interesses nach dem Transsexuellengesetz ...

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 26. Oktober 2010 (HmbGVBl. S. 579, 580)

Einziger Paragraph TSGV HA

Einziger Paragraph

Zum Vertreter des öffentlichen Interesses in Verfahren nach dem Transsexuellengesetzes wird die Behörde für Inneres und Sport bestimmt.

Eingangsformel TSGV

Auf Grund des § 3 Absatz 3 des Transsexuellengesetzes vom 10. September 1980 (Bundesgesetzblatt I Seite 1654) wird verordnet:

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.