Verordnung zur Weiterübertragung einer Verordnungsermächtigung zur Erhebung von Beiträgen für die Tierseuchenkasse der Freien und Hansestadt Hamburg (Weiterübertragungsverordnung - Tierseuchenkasse)Vom 12. Juli 2016*
- Ausfertigungsdatum:
- 12.07.2016
- Fundstelle:
- HmbGVBl. 2016, 297
Verordnung zur Weiterübertragung einer Verordnungsermächtigung zur Erhebung von Beiträgen für die ...
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Geändert durch Artikel 33 der Verordnung vom 6. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 523, 529) |
Auf Grund von § 12 Absatz 3 Satz 3 des Hamburgischen Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz (AGTierGesG) vom 15. Dezember 2015 (HmbGVBl. S. 357) wird verordnet:Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 12 Absatz 3 Satz 1 AGTierGesG wird auf die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz weiter übertragen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.