StPO§§ 96uaDAnO HA · Hamburg

Anordnung zur Durchführung des § 96 der Strafprozessordnung und des § 99 der Verwaltungsgerichtsordnung Vom 28. April 1964

Ausfertigungsdatum:
28.04.1964
Fundstelle:
Amtl. Anz. 1964, 495
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Anordnung zur Durchführung des § 96 der Strafprozessordnung und des § 99 der ...

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Anordnung vom 14. November 1967 (Amtl. Anz. S. 1441)

Textnachweis ab: 01.01.2004

I

(1) Oberste Dienstbehörde nach § 96 der Strafprozessordnung in der Fassung vom 12. September 1950 (Bundesgesetzblatt Seite 629) und oberste Aufsichtsbehörde nach § 99 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (Bundesgesetzblatt I Seite 17) ist

der Senat - Senatskanzlei -.

(2) Ist die Aufsicht über eine juristische Person des öffentlichen Rechts einer anderen Stelle übertragen worden, so übt diese die Befugnisse der obersten Dienstbehörde und der obersten Aufsichtsbehörde aus.

Textnachweis ab: 01.01.2004

II

§ 1 Absatz 4 des Gesetzes über Verwaltungsbehörden in der Fassung vom 13. April 1962 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 107) bleibt unberührt.

Textnachweis ab: 01.01.2004

III

Die Anordnung zur Durchführung von § 99 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 19. April 1960 (Amtlicher Anzeiger Seite 385) wird aufgehoben.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.