Verordnung zur Sicherung von Naturdenkmalen im Stadtgebiet Harburg-Wilhelmsburg Vom 24. November 1936
- Ausfertigungsdatum:
- 24.11.1936
- Fundstelle:
- HmbBL II 791-a-8,
Verordnung zur Sicherung von Naturdenkmalen im Stadtgebiet Harburg-Wilhelmsburg vom 24. November ...
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 § 2 des Gesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350) |
§ 4Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen § 2 können als Ordnungswidrigkeit nach den §§ 29 und 30 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350) verfolgt werden.
Auf Grund der §§ 12 Abs. 1, 13 Abs. 1, 15 und 16 Abs. 1 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I, S. 821) sowie der §§ 7, Abs. 1 bis 4 und 9 der Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I, S. 1275) wird folgendes verordnet:
Liste - Liste der Naturdenkmale
Liste
Liste der Naturdenkmale
| Lfd. Nr. im Naturdenkmalbuch | Bezeichnung, Anzahl, Art, Name der Naturdenkmale | Angaben über die Lage der Naturdenkmale | Bezeichnung der mitgeschützten Umgebung, zugelassene Nutzung u.a. | ||
| Stadt-, Land-Gemeinde | Messtischblatt 1:25000; Jagen-Nummer, Flurparzellen-Nummer Eigentümer | Lagebezeichnung nach festen Geländepunkten (Himmelsrichtung, Entfernung u. dergl.) | |||
1 bis 151) (aufgehoben)
| 16 | 2 kleine Bracks | Harburg Wbg. Nord | Messtbl. 1121 Harburg-Wbg. E. Kötner B Capell Harburg-Wbg. Nord E. Landw. A. Kampmann Harburg-Wbg. Nord E. Preuß Wasserbauamt | Zwischen Hindenburgstr. u. Ratteiler Schlöperstieg. Etwa 200 m. v. Kükenbrack | Bewachsene Ufer u. Baumbestand um die Bracks |
17 bis 221) (aufgehoben)
| 23 | Papenbrack | " | Messtbl. 1122 Allermöhe E. Landwirt Ad. Kampmann u. Hafensiedlungsverein e. V. Hamburg | 200 m in westlicher Richtung von der Einmündung der Brackstr. in die Straße Am alten Deich | Bewachsene Uferteile u. Baumbestand |
| 24 | Brack am alten Deich | " | Messtbl. 1122 Allermöhe E. Stadtgemeinde Harburg-Wbg. | 300 m in nördl. Richtung von der Einmündung Kornweide in die Straße Am alten Deich | Bewachsene Uferteile u. Baumbestand |
§ 1Die in der nachfolgend abgedruckten Liste aufgeführten Naturdenkmale werden mit dem Tage der Bekanntgabe dieser Verordnung in das Naturdenkmalbuch eingetragen und erhalten damit den Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes.
§ 21Die Entfernung, Zerstörung oder sonstige Veränderung der Naturdenkmale ist verboten. 2Unter dieses Verbot fallen alle Maßnahmen, die geeignet sind, die Naturdenkmale oder ihre Umgebung zu schädigen oder zu beeinträchtigen, z. B. durch Anbringen von Aufschriften, Errichten von Verkaufsbuden, Bänken oder Zelten, Abladen von Schutt oder dergl. 3Als Veränderung eines Baumdenkmals gilt auch das Ausästen, das Abbrechen von Zweigen, das Verletzen des Wurzelwerks oder jede sonstige Störung des Wachstums, soweit es sich nicht um Maßnahmen zur Pflege des Naturdenkmals handelt. 4Die Besitzer oder Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, Schäden oder Mängel an Naturdenkmalen der Naturschutzbehörde zu melden.
§ 3Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung können von der zuständigen Naturschutzbehörde in besonderen Fällen zugelassen werden.
§ 5Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Bekanntgabe im Amtsblatt in Lüneburg in Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.