Verordnung über standesamtliche Nebenregister Vom 3. Dezember 1974
- Ausfertigungsdatum:
- 03.12.1974
- Fundstelle:
- HmbGVBl. 1974, 376
Auf Grund von § 70 a Absatz 1 Nummer 3 des Personenstandsgesetzes in der Fassung vom 5. August 1974 (Bundesgesetzblatt I Seite 1857) wird verordnet:
Einziger Paragraph StdANRV HA
Einziger Paragraph
Für die Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung der in der Zeit vom 1. Januar 1876 bis zum 30. Juni 1938 geführten standesamtlichen Nebenregister gelten die Vorschriften über die seit dem 1. Juli 1938 geführten Zweitbücher entsprechend.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.