StBZustAnO HA · Hamburg

Anordnung über Zuständigkeiten im Steuerberatungsrecht Vom 28. August 2001

Ausfertigungsdatum:
28.08.2001
Fundstelle:
Amtl. Anz. 2001, 3306
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Anordnung über Zuständigkeiten im Steuerberatungsrecht vom 28. August 2001

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 91 der Anordnung vom 23. September 2025 (Amtl. Anz. S. 1861, 1870)

III StBZustAnO HA

III

Landesjustizverwaltung im Sinne von § 99 Absätze 2, 3, 5 und 6 sowie § 122 Absatz 2 des Steuerberatungsgesetzes ist

die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz.

I StBZustAnO HA

I

Zuständig für die Durchführung

1.

des Steuerberatungsgesetzes und

2.

der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften vom 12. November 1979 (BGBl. I S. 1922), zuletzt geändert am 24. Juni 2000 (BGBl. I S. 874, 890, 1389),

in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit dort, in anderen Zuständigkeitsanordnungen oder nachstehend nichts anderes bestimmt ist,

die Behörde für Finanzen und Bezirke.

II StBZustAnO HA

II

1.

Die für die Landwirtschaft zuständige oberste Landesbehörde im Sinne von § 44 Absatz 2 des Steuerberatungsgesetzes und von § 42 Absatz 8, § 43 Absatz 3 Nummer 2 sowie Absatz 4 der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften ist

die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft.

2.

Die für die Wirtschaft zuständige oberste Landesbehörde im Sinne von § 10 Absatz 2 der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften ist

die Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation.

3.

Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde im Sinne von § 7 Absatz 2, § 31 Absatz 2, § 35 Absatz 5, § 37 b, §§ 38 a, 39 a und 40, § 88 Absatz 1, § 122 Absatz 2, § 155 Absatz 1 sowie § 158 Absatz 2 des Steuerberatungsgesetzes ist

die Behörde für Finanzen und Bezirke.

Eingangsformel StBZustAnO

Auf Grund von § 167 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2736), zuletzt geändert am 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1326), wird bestimmt:

Textnachweis ab: 01.01.2004

IV

Die Anordnung zur Durchführung des Steuerberatungsgesetzes vom 24. Juli 1973 (Amtl. Anz. S. 939) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.