StatGZustAnO HA · Hamburg

Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Statistik Vom 15. Mai 1987

Ausfertigungsdatum:
15.05.1987
Fundstelle:
Amtl. Anz. 1987, 1097
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Statistik vom 15. Mai 1987

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Abschnitt III aufgehoben, Abschnitte IV und V werden Abschnitte III und IV durch Artikel 60 der Anordnung vom 20. September 2011 (Amtl. Anz. S. 2157, 2164)

I StatGZustAnO HA

I

Zuständig für alle statistischen Erhebungen und Arbeiten ist, soweit durch Rechtsvorschrift oder nachstehend nichts anderes bestimmt wird,

das Statistische Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein - Anstalt des öffentlichen Rechts.

II StatGZustAnO HA

II2)

Zuständig für Befragungen bei statistischen Erhebungen, die auf den Gebieten der Landwirtschaft und des Gartenbaus angeordnet werden, sind

die Bezirksämter.

III StatGZustAnO HA

III

(1) Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404) in der jeweils geltenden Fassung ist

die Behörde für Inneres und Sport.

(2) Sie ist Aufsichtsbehörde nach § 16 des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung eines gemeinsamen Statistischen Amtes als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.

IV StatGZustAnO HA

IV

Die Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Statistik vom 9. Februar 1982 (Amtlicher Anzeiger Seite 273) wird aufgehoben.

Hamburg, den 15. Mai 1987

Der Senat

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.