StadtTKultZustAnO HA · Hamburg

Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Stadtteilkultur Vom 17. Juni 1997

Ausfertigungsdatum:
17.06.1997
Fundstelle:
Amtl. Anz. 1997, 1665
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Stadtteilkultur vom 17. Juni 1997

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 11 der Anordnung vom 25. April 2017 (Amtl. Anz. S. 741, 742)

II StadtTKultZustAnO HA

II

Zuständig für

1.

die Durchführung von Modell- und Pilotprojekten, Fachtagungen und Weiterbildungsangeboten mit übergreifender Bedeutung für die Weiterentwicklung der Stadtteilkulturarbeit sowie

2.

die Förderung des Landesverbandes Sozikultur

ist

die Behörde für Kultur und Medien.


III StadtTKultZustAnO HA

III

Fachbehörde nach § 42 sowie § 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404) in der jeweils geltenden Fassung ist

die Behörde für Kultur und Medien.

Textnachweis ab: 01.01.2004

I

Zuständig für die Förderung stadtteilbezogener Kulturarbeit und sozio-kultureller Stadtteilzentren sind, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist,

die Bezirksämter.

Textnachweis ab: 01.01.2004

IV

Die Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Stadtteilkultur vom 26. Januar 1982 (Amtlicher Anzeiger Seite 161) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.

Textnachweis ab: 01.01.2004

V

Diese Anordnung tritt am 1. Oktober 1997 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.