Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Stadtteilkultur Vom 17. Juni 1997
- Ausfertigungsdatum:
- 17.06.1997
- Fundstelle:
- Amtl. Anz. 1997, 1665
Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Stadtteilkultur vom 17. Juni 1997
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 11 der Anordnung vom 25. April 2017 (Amtl. Anz. S. 741, 742) |
II StadtTKultZustAnO HA
II
Zuständig für
- 1.
die Durchführung von Modell- und Pilotprojekten, Fachtagungen und Weiterbildungsangeboten mit übergreifender Bedeutung für die Weiterentwicklung der Stadtteilkulturarbeit sowie
- 2.
die Förderung des Landesverbandes Sozikultur
ist
die Behörde für Kultur und Medien.
III StadtTKultZustAnO HA
III
Fachbehörde nach § 42 sowie § 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404) in der jeweils geltenden Fassung ist
die Behörde für Kultur und Medien.
Textnachweis ab: 01.01.2004
I
Zuständig für die Förderung stadtteilbezogener Kulturarbeit und sozio-kultureller Stadtteilzentren sind, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist,
die Bezirksämter.
Textnachweis ab: 01.01.2004
IV
Die Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Stadtteilkultur vom 26. Januar 1982 (Amtlicher Anzeiger Seite 161) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.
Textnachweis ab: 01.01.2004
V
Diese Anordnung tritt am 1. Oktober 1997 in Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.