SportFöZustAnO HA · Hamburg

Anordnung über Zuständigkeiten für die Sportförderung Vom 27. Juni 1978

Ausfertigungsdatum:
27.06.1978
Fundstelle:
Amtl. Anz. 1978, 1189
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Anordnung über Zuständigkeiten für die Sportförderung vom 27. Juni 1978

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 50 der Anordnung vom 26. Oktober 2010 (Amtl. Anz. S. 2129, 2133)

II SportFöZustAnO HA

II

Zuständig für

1.

die Sportrahmenplanung

2.

die Sportstättenbedarfsplanung (ausgenommen Schulsportstätten)

3.

die finanzielle Förderung der gemeinnützigen Sportverbände aus allgemeinen Haushaltsmitteln

ist

die Behörde für Inneres und Sport.

III SportFöZustAnO HA

III

Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404) in der jeweils geltenden Fassung ist

die Behörde für Inneres und Sport.

Textnachweis ab: 01.01.2004

I

Zuständig für

1.

die Förderung der gemeinnützigen Sportvereine und Sportfachverbände - insbesondere durch Beratung, Betreuung und Überlassung von Grundstücken (Sportrahmenverträge) - sowie für die Unterstützung des nichtorganisierten Sports,

2.

die Verwaltung, Unterhaltung, Bewirtschaftung und Vergabe der staatlichen Sportstätten

sind, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt wird,

die Bezirksämter.

Textnachweis ab: 01.01.2004

IV

(1) Diese Anordnung tritt am 1. Juli 1978 in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt wird die Anordnung über Zuständigkeiten im Sportwesen vom 22. September 1972 (Amtlicher Anzeiger Seite 1353) aufgehoben.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.