Verordnung über den Denkmalschutz für die Speicherstadt Vom 30. April 1991
- Ausfertigungsdatum:
- 30.04.1991
- Fundstelle:
- HmbGVBl. 1991, 214
Verordnung über den Denkmalschutz für die Speicherstadt vom 30. April 1991
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 § 2 der Verordnung vom 25. April 2017 (HmbGVBl. S. 133) |
Einziger Paragraph SpeicherDSchV HA
Einziger Paragraph1)
(1) Das in der Denkmalschutzkarte rot umrandete Gebiet wird mit seinen Gebäuden nebst Zubehör, den Grundstücksflächen, den dazugehörigen Straßenflächen, mit den darin eingeschlossenen wasserführenden Kanälen und Becken, den Kaimauern, Brücken und den sonstigen gemeinsam mit ihnen ein Bild darstellenden Sachen und Sachteilen als Gesamtanlage Speicherstadt dem Schutz des Denkmalschutzgesetzes unterstellt.
(2) 1Die Denkmalschutzkarte ist Teil dieser Verordnung. 2Ihr maßgebliches Stück ist beim Staatsarchiv, eine Ausfertigung bei der für die Kultur zuständigen Behörde und beim Bezirksamt Hamburg-Mitte, Fachamt für Stadt- und Landschaftsplanung, zu kostenfreier Einsicht für jedermann niedergelegt.
Auf Grund von § 7 Absatz 2 des Denkmalschutzgesetzes vom 3. Dezember 1973 mit der Änderung vom 12. März 1984 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1973 Seite 466, 1984 Seiten 61, 63) wird verordnet:
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.