SoVermStuHafenGDAnO HA · Hamburg

Anordnung zur Durchführung des Gesetzes über das „Sondervermögen Stadt und Hafen“ Vom 18. Januar 2005

Ausfertigungsdatum:
18.01.2005
Fundstelle:
Amtl. Anz. 2005, 111
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Anordnung zur Durchführung des Gesetzes über das „Sondervermögen Stadt und Hafen“ vom 18. Januar ...

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Geändert durch Artikel 81 der Anordnung vom 29. September 2015 (Amtl. Anz. S. 1697, 1706)

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Zuständig für die Durchführung des Gesetzes über das „Sondervermögen Stadt und Hafen“ vom 27. August 1997 (HmbGVBl. S. 415), geändert am 21. Mai 2002 (HmbGVBl. S. 79), in der jeweils geltenden Fassung ist

die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen.

Hamburg, den 18. Januar 2005.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.