SOGDAnO HA · Hamburg

Anordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und des Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei Vom 9. Dezember 1991

Ausfertigungsdatum:
09.12.1991
Fundstelle:
Amtl. Anz. 1991, 2493
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Anordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und des ...

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 7 der Anordnung vom 23. September 2025 (Amtl. Anz. S. 1861, 1862)

I SOGDAnO HA

I

(1) Zuständig für auf Grund des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vom 14. März 1966 (HmbGVBl. S. 77), zuletzt geändert am 26. Januar 2006 (HmbGVBl. S. 37, 47), in der jeweils geltenden Fassung zu treffende Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren, die von Tieren ausgehen, sind, soweit im Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nichts anderes bestimmt ist,

die Bezirksämter.

(2) Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404) in der jeweils geltenden Fassung ist

Behörde für Justiz und Verbraucherschutz.

VI SOGDAnO HA

VI

(1) Zuständige Behörde im Sinne des § 1a des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist,

die Behörde für Inneres und Sport.

(2) Auf Grund von § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert am 14. März 2023 (BGBl. I Nr. 73 S. 1, 8), ist für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 3 der Verordnung über das Verbot des Verzehrs und des Mitführens alkoholischer Getränke auf öffentlichen Flächen im Bereich des Hauptbahnhofes vom 26. März 2024 (HmbGVBl. S. 80) neben der Behörde für Inneres und Sport auch

das Bezirksamt Hamburg-Mitte

zuständig. Es darf insoweit auch Maßnahmen zur Gefahrenabwehr treffen.

(3) Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes ist

die Behörde für Inneres und Sport.

VII SOGDAnO HA

VII

Es werden in ihrer geltenden Fassung aufgehoben

1.

die Anordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vom 26. Mai 1988 (Amtlicher Anzeiger Seite 1009),

2.

die Anordnung zur Durchführung der Hundeverordnung vom 8. Oktober 1991 (Amtlicher Anzeiger Seite 2045).

Hamburg, den 9. Dezember 1991

Der Senat

III SOGDAnO HA

III

Zuständige Behörde im Sinne

1.

der §§ 29 bis 30a des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der jeweils geltenden Fassung,

2.

des § 2 Absatz 1 und des § 62 Absatz 3 des Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei vom 12. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 485) in der jeweils geltenden Fassung

ist

die Behörde für Inneres und Sport.

Sie ist auch zuständig für die Durchführung der Verordnung über das Verbot des Führens von Waffen und Messern in Verkehrsmitteln und Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs und weiteren Gebieten vom 10. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 647) in der jeweils geltenden Fassung.

IV SOGDAnO HA

IV

Zuständige Behörde im Sinne des § 14 a des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der jeweils geltenden Fassung ist

1.

im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Schaffung von Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 Absatz 1 des Asylverfahrensgesetzes in der Fassung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1799), zuletzt geändert am 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2439), in der jeweils geltenden Fassung

die Behörde für Inneres und Sport,

2.

im Übrigen

Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration.


V SOGDAnO HA

V

(1) Zuständige Behörde im Sinne des § 31 des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der jeweils geltenden Fassung sind, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist,

die Bezirksämter.

(2) Zuständig für die Wahrnehmung von Überwachungsaufgaben am Veranstaltungsort ist

das Bezirksamt Hamburg-Mitte.

(3) Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes ist

die Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation.

(4) Auf Grund von § 3 Absatz 3 des Gesetzes über die Hamburg Port Authority vom 29 . Juni 2005 (HmbGVBl . S . 256), zuletzt geändert am 14 . November 2019 (HmbGVBl . S . 396), wird bestimmt:

Zuständig für die Wahrnehmung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 ist im Hafennutzungsgebiet nach § 2 des Hafenentwicklungsgesetzes vom 25 . Januar 1982 (HmbGVBl . S . 19), zuletzt geändert am 24 . Januar 2020 (HmbGVBl . S . 95), in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme des durch die Gewässer Niederhafen, Binnenhafen, Zollkanal, Oberhafen, Oberhafenkanal und Norderelbe umschlossenen Gebiets (Kehrwiederspitze, Speicherstadt und HafenCity)

die Hamburg Port Authority.

Textnachweis ab: 01.01.2004

II

Die Kosten für unaufschiebbare Maßnahmen, die die Vollzugspolizei oder die Feuerwehr nach § 3 Absatz 2 des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der jeweils geltenden Fassung getroffen hat, werden von der zuständigen Verwaltungsbehörde geltend gemacht, wenn diese in derselben Angelegenheit gegen denselben Störer Kostenersatz für Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu beanspruchen hat.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.