ShKGAnO HA · Hamburg

Anordnung zur Durchführung des Hamburgischen Gesetzes zum Schutz vor gesundheitlichen Gefahren durch Kohlenstoffmonoxid in Shisha-Einrichtungen Vom 11. Juni 2019

Ausfertigungsdatum:
11.06.2019
Fundstelle:
Amtl. Anz. 2019, 777
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Anordnung zur Durchführung des Hamburgischen Gesetzes zum Schutz vor gesundheitlichen Gefahren ...

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 26 der Anordnung vom 6. Oktober 2020 (Amtl. Anz. S. 2089, 2091)

II ShKGAnO HA

II

Zuständig für die verbindliche Auslegung des § 2 Absatz 2 des Hamburgischen Gesetzes zum Schutz vor gesundheitlichen Gefahren durch Kohlenstoffmonoxid in Shisha-Einrichtungen ist

die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz.

III ShKGAnO HA

III

Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404), zuletzt geändert am 14. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 119, 131), in der jeweils geltenden Fassung ist

die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz.

Hamburg, den 11. Juni 2019

Der Senat

I ShKGAnO HA

I

Zuständig für die Durchführung des Hamburgischen Gesetzes zum Schutz vor gesundheitlichen Gefahren durch Kohlenstoffmonoxid in Shisha-Einrichtungen vom 28. Mai 2019 (HmbGVBl. S. 153) in der jeweils geltenden Fassung sind

die Bezirksämter.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.