Anordnung zur Durchführung des Hamburgischen Gesetzes zum Schutz vor gesundheitlichen Gefahren durch Kohlenstoffmonoxid in Shisha-Einrichtungen Vom 11. Juni 2019
- Ausfertigungsdatum:
- 11.06.2019
- Fundstelle:
- Amtl. Anz. 2019, 777
Anordnung zur Durchführung des Hamburgischen Gesetzes zum Schutz vor gesundheitlichen Gefahren ...
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 26 der Anordnung vom 6. Oktober 2020 (Amtl. Anz. S. 2089, 2091) |
II ShKGAnO HA
II
Zuständig für die verbindliche Auslegung des § 2 Absatz 2 des Hamburgischen Gesetzes zum Schutz vor gesundheitlichen Gefahren durch Kohlenstoffmonoxid in Shisha-Einrichtungen ist
die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz.
III ShKGAnO HA
III
Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404), zuletzt geändert am 14. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 119, 131), in der jeweils geltenden Fassung ist
die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz.
Hamburg, den 11. Juni 2019
Der Senat
I ShKGAnO HA
I
Zuständig für die Durchführung des Hamburgischen Gesetzes zum Schutz vor gesundheitlichen Gefahren durch Kohlenstoffmonoxid in Shisha-Einrichtungen vom 28. Mai 2019 (HmbGVBl. S. 153) in der jeweils geltenden Fassung sind
die Bezirksämter.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.