SGB9DAnO HA 2020 · Hamburg

Anordnung zur Durchführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Vom 25. Februar 2020*)

Ausfertigungsdatum:
25.02.2020
Fundstelle:
Amtl. Anz. 2020, 265
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Anordnung zur Durchführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 25. Februar 2020

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 der Anordnung vom 18. November 2025 (Amtl. Anz. S. 2205)

II SGB9DAnO HA 2020

II

Zuständig für

1.

die Bearbeitung von Kostenerstattungsanträgen auswärtiger Träger der Eingliederungshilfe sowie streitige Auseinandersetzungen über Kostenerstattung mit auswärtigen Trägern der Eingliederungshilfe und für die Entscheidung über die Übernahme von Leistungsberechtigten in die örtliche Zuständigkeit der Freien und Hansestadt Hamburg,

2.

streitige Auseinandersetzungen mit Trägern anderer Sozialleistungen, insbesondere über Erstattungsansprüche,

3.

die Durchführung der §§ 123 bis 134, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist,

ist

die Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration.

I SGB9DAnO HA 2020

I

Zuständig für Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), zuletzt geändert am 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2135, 2136), in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist,

die Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration.

III SGB9DAnO HA 2020

III

Zuständig für

1.

Schulweghilfe für Schülerinnen und Schüler, die zum leistungsberechtigten Personenkreis im Sinne des § 99 gehören,

2.

Eingliederungshilfe für Schülerinnen und Schüler, die zum leistungsberechtigten Personenkreis im Sinne des § 99 gehören, soweit diese Hilfe ausschließlich im Zusammenhang mit schulischen Veranstaltungen steht,

3.

Eingliederungshilfe für den schulischen Teil einer Ausbildung nach § 112 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, für Menschen mit Behinderungen, die zum leistungsberechtigten Personenkreis im Sinne des § 99 gehören, soweit diese nicht über Tag und Nacht oder über Tag erbracht wird,

ist

die Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung.

IV SGB9DAnO HA 2020

IV

(1) Zuständige Behörde nach § 1 Absatz 6 der SGB IX-Schiedsstellenverordnung vom 1. Oktober 2019 (Hmb-GVBl. S. 327) in der jeweils geltenden Fassung ist

die Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration.

(2) Für die Eingliederungshilfe zuständige Fachbehörde im Sinne des § 4 Absatz 2 Nummer 1 der SGB IX-Schiedsstellenverordnung ist

die Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration.

(3) Die Aufgaben der Trägerin der Eingliederungshilfe im Sinne der SGB IX-Schiedsstellenverordnung wird wahrgenommen von

der Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration.

(4) (aufgehoben)

(5) Die für die Finanzen zuständige Behörde im Sinne des § 4 Absatz 2 Nummer 3 der SGB IX-Schiedsstellenverordnung ist

die Behörde für Finanzen und Bezirke.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.