Gesetz zu § 116 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Vom 1. September 2005*
- Ausfertigungsdatum:
- 01.09.2005
- Fundstelle:
- HmbGVBl. 2005, 385
Einziger Paragraph SGB12§116G HA
Einziger Paragraph
Abweichend von § 116 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3023), geändert am 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 2003), in der jeweils geltenden Fassung sind vor dem Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften sozial erfahrene Dritte nicht zu hören und vor dem Erlass des Verwaltungsaktes über einen Widerspruch gegen die Ablehnung der Sozialhilfe oder gegen die Festsetzung ihrer Art und Höhe sozial erfahrene Dritte nicht zu beteiligen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.