Anordnung zur Durchführung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch Vom 20. November 1990
- Ausfertigungsdatum:
- 20.11.1990
- Fundstelle:
- Amtl. Anz. 1990, 2304
Anordnung zur Durchführung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vom 20. November 1990
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 149 der Anordnung vom 23. September 2025 (Amtl. Anz. S. 1861, 1877) |
IV SGB10DAnO HA
IV
Die Aufgaben der obersten Verwaltungsbehörde gemäß § 94 Absatz 2 Satz 2 nimmt
die Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration
wahr.
II SGB10DAnO HA
II
Die Aufgaben oder obersten Landesbehörde im Sinne von § 69 Absatz 1 Nummer 3 nimmt jeweils wahr
diejenige Behörde, die für das Verfahren über die Erbringung der Sozialleistung zuständig ist, auf das sich die Tatsachenbehauptungen des Betroffenen beziehen.
Soweit für das Verfahren ein Bezirksamt zuständig ist, nimmt die Aufgaben der obersten Landesbehörde im Sinne von § 69 Absatz 1 Nummer 3 wahr
die jeweilige Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 452), geändert am 19. Oktober 2006 (HmbGVBl. S: 519, 521), in der jeweils geltenden Fassung.
V SGB10DAnO HA
V
Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404) in der jeweils geltenden Fassung ist
die Behörde für Inneres und Sport.
I SGB10DAnO HA
I
(1) Zuständig für die Beglaubigung von Abschriften, Vervielfältigungen, Negativen und Ausdrucken von auf Datenspeichern gespeicherten Daten nach § 29 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 sowie von Unterschriften und Handzeichen nach § 30 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 sind
die Behörde für Inneres und Sport und
die Bezirksämter und das Amt Hamburg Service.
(2) Zuständig für die Beglaubigung von Abschriften, Vervielfältigungen, Negativen und Ausdrucken von auf Datenspeichern gespeicherten Daten nach § 29 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 ist ferner im Rahmen der ihm zugewiesenen Aufgaben
das Staatsarchiv.
VII SGB10DAnO HA
VII
Die Anordnung zur Durchführung des Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren - vom 16. Juli 1981 (Amtlicher Anzeiger Seite 1385) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.
Hamburg, den 20. November 1990
Der Senat
VI SGB10DAnO HA
VI
Sie ist auch Fachbehörde nach § 4 Absatz 4 Satz 3 des Gesetzes über Verwaltungsbehörden in der Fassung vom 30. Juli 1952 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 2000-a), zuletzt geändert am 20. Dezember 2022 (HmbGVBl. 2023 S. 11), in der jeweils geltenden Fassung.
Textnachweis ab: 01.01.2004
III
Die Aufgaben der obersten Landesbehörde im Sinne von § 75 Absatz 2 Satz 1 nimmt wahr
diejenige Behörde, die für den Sozialleistungsbereich zuständig ist, auf den sich die wissenschaftliche Forschung oder die Planung beziehen.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.