Anordnung zur Durchführung des Hamburgischen Seniorenmitwirkungsgesetzes Vom 26. März 2013
- Ausfertigungsdatum:
- 26.03.2013
- Fundstelle:
- Amtl. Anz. 2013, 553
Anordnung zur Durchführung des Hamburgischen Seniorenmitwirkungsgesetzes vom 26. März 2013
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 153 der Anordnung vom 23. September 2025 (Amtl. Anz. S. 1861, 1877) |
I SenMitwGDAnO HA
I
Zuständige Behörde für die Durchführung des Hamburgischen Seniorenmitwirkungsgesetzes vom 30. Oktober 2012 (HmbGVBl. S. 449) und der darauf gestützten Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit dort oder nachstehend nichts anderes bestimmt ist,
die Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration.
III SenMitwGDAnO HA
III
Zuständig für die Ermittlung der Höhe und für die Auszahlung der Aufwandsentschädigung nach § 2 Absatz 1 der Hamburgischen Seniorenmitwirkungsverordnung vom 26. März 2013 (HmbGVBl. S. 136)
- 1.
sind für nur im Bezirks-Seniorenbeirat tätige Mitglieder
die Bezirksämter,
- 2.
ist in allen anderen Fällen
die Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration.
IV SenMitwGDAnO HA
IV
Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 452), zuletzt geändert am 30. Oktober 2012 (HmbGVBl. S. 449, 452), in der jeweils geltenden Fassung ist
die Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration.
II SenMitwGDAnO HA
II
Zuständig für die Durchführung des Hamburgischen Seniorenmitwirkungsgesetzes und der darauf gestützten Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung sind, soweit die in den Bezirken einzurichtenden Seniorenvertretungen betroffen sind,
die Bezirksämter.
V SenMitwGDAnO HA
V
Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2013 in Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.