SeilbGDAnO HA · Hamburg

Anordnung zur Durchführung des Hamburgischen Seilbahngesetzes Vom 26. Juli 2004

Ausfertigungsdatum:
26.07.2004
Fundstelle:
Amtl. Anz. 2004, 1554
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Anordnung zur Durchführung des Hamburgischen Seilbahngesetzes vom 26. Juli 2004

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 158 der Anordnung vom 23. September 2025 (Amtl. Anz. S. 1861, 1878)

IV SeilbGDAnO HA

IV

Zuständige Behörde für die Akkreditierung nach § 18 Absatz 2 ist

die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH.

Hamburg, den 26. Juli 2004
Der Senat

I SeilbGDAnO HA

I

(1) Zuständig für die Durchführung des Hamburgischen Seilbahngesetzes vom 18. Februar 2004 (HmbGVBl. S. 101), zuletzt geändert am 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 510, 519), und der darauf gestützten Vorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung ist, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist,

die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende.

(2) Anhörungsbehörde und Planfeststellungsbehörde außer für Plangenehmigungsverfahren und Entscheidungen über den Verzicht auf Planfeststellung ist

die Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation.

II SeilbGDAnO HA

II

Die Zuständigkeit für die Aufgaben des Wegebaulastträgers nach § 9 richtet sich nach der Anordnung zur Durchführung des Hamburgischen Wegegesetzes vom 16. Oktober 1973 (Amtl. Anz. S. 1377), zuletzt geändert am 23. Dezember 2003 (Amtl. Anz. S. 129, 130), und der Anordnung zur Durchführung des Bundesfernstraßengesetzes vom 21. Februar 1978 (Amtl. Anz. S. 377), zuletzt geändert am 3. Mai 2004 (Amtl. Anz. S. 961), in den jeweils geltenden Fassungen.

III SeilbGDAnO HA

III

Die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Enteignung nach § 13 richtet sich nach der Anordnung zur Durchführung des Hamburgischen Enteignungsgesetzes vom 18. Februar 2003 (Amtl. Anz. S. 833) in der jeweils geltenden Fassung.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.