Anordnung über die Zuständigkeit nach dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See Vom 29. Juni 2004
- Ausfertigungsdatum:
- 29.06.2004
- Fundstelle:
- Amtl. Anz. 2004, 1373
Anordnung über die Zuständigkeit nach dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des ...
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Geändert durch Artikel 92 der Anordnung vom 26. Oktober 2010 (Amtl. Anz. S. 2129, 2137) |
Zuständige Behörde gemäß Regel 1.11 des Kapitels XI-2 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBl. 1979 II S. 141), zuletzt geändert durch Entschließung vom 12. Dezember 2002 (BGBl. II S. 2020), istdie Behörde für Inneres und Sport.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.