JSchrAufbVO · Hamburg

Verordnung über die Aufbewahrung von Schriftgut der Hamburgischen Justiz (Justizschriftgutaufbewahrungsverordnung - JSchrAufbVO) Vom 12. April 2011

Ausfertigungsdatum:
12.04.2011
Fundstelle:
HmbGVBl. 2011, 131
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Aufbewahrung von Schriftgut der Hamburgischen Justiz ...

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (HmbGVBl. S. 659, 662)

Abschnitt IV - Aufbewahrungsfristen für das Schriftgut der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz

Abschnitt IV
Aufbewahrungsfristen für das Schriftgut der
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz

Soweit in diesem Abschnitt Schriftgut nicht bezeichnet ist oder keine Aufbewahrungsfrist bestimmt wurde oder eine Aufbewahrungsfrist für bestimmtes Schriftgut zu lang oder zu kurz bemessen ist, trifft die Behördenleitung der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz die Entscheidung über die Höchstfrist der Aufbewahrung. Bis zu einer Entscheidung ist die in Nummer 2.5 bestimmte Frist analog anzuwenden. Die Behördenleitung kann die Befugnis zur Bestimmung der Höchstfristen weiterübertragen.

1

2

3

4

5

6

Nr.

Registerzeichen

Angelegenheit

Aufbewahrungsfrist

Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke

Bemerkungen

1

-

Generalakten (Abschnitt B der Anweisung zum Generalaktenplan) über

 

-

 

1.1

 

a)

Bundes- und Landesgesetzgebung mit Federführung der Justiz

200 Jahre

-

 

 

 

b)

EU-Sachen mit Federführung der Justiz

200 Jahre

-

 

 

 

c)

Gesetzgebung der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit

200 Jahre

-

 

 

 

d)

Internationale Abkommen und Vereinbarungen, UNO

200 Jahre

-

 

 

 

e)

Internationale Interessengemeinschaften

200 Jahre

-

 

1.2

-

Ausbildungs- und Prüfungsordnungen aller Laufbahnen

50 Jahre

-

 

1.3

-

Akten über die Errichtung Gemeinsamer Prüfungsämter

200 Jahre

 

 

1.4

-

a)

Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen, Observanzen, Privilegien)

50 Jahre

-

 

 

 

b)

sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter Buchstaben c und d bezeichneten

20 Jahre

-

 

 

 

c)

Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung, Berichtssammlungen, Presseäußerungen und dergleichen

5 Jahre

 

 

 

 

d)

Legalisation von Urkunden

100 Jahre

 

 

1.5

-

Allgemeine Angelegenheiten in Stiftungs- und Vereinssachen

50 Jahre

-

 

2

-

Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C der Anweisungen zum Generalaktenplan) über

 

 

 

2.1

 

a)

Eingaben, Beschwerden, Rechtshilfesachen und ähnliche Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung

15 Jahre

-

 

 

 

b)

Disziplinarrechtliche Vorgänge und sonstige Vorgänge über Pflichten und Rechte der Beamtinnen und Beamten, die nicht in Personalakten einmünden

5 Jahre

-

 

 

 

c)

die von den Aufsichtsbehörden vorgenommenen Prüfungsverhandlungen

10 Jahre

-

 

 

 

d)

Ordensangelegenheiten, Ehrungen, Repräsentationspflichten der leitenden Beamten und Beschäftigten der Behörden

10 Jahre

-

 

 

 

e)

Veranstaltungen, Kongresse

5 Jahre

-

 

 

 

f)

Fortbildungsvorgänge

5 Jahre

-

 

 

 

g)

Vertretung des Fiskus, Führung fiskalischer Rechtsstreitigkeiten

10 Jahre

-

 

 

 

h)

Betriebliches Vorschlagswesen

10 Jahre

-

 

 

 

j)

Legalisation von Urkunden

100 Jahre

-

 

 

 

k)

Sicherheit und Sicherheitsmaßnahmen der Richterinnen und Richter, Wachtmeisterinnen und Wachtmeister, Bediensteten, Staatsanwälte

5 Jahre

-

Zu Buchstabe k: Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende der Sicherungsmaßnahme.

 

 

l)

Unterlagen gemäß dem Bauhandbuch der Freien und Hansestadt in der jeweils geltenden Fassung

Siehe Bauhandbuch.

-

Zu Buchstabe l: Der zuständige Sachbearbeiter hat die jeweils geltende Aufbewahrungsfrist in der Akte zu notieren.

 

 

m)

Ehrengerichtliche Verfahren gegen Rechtsanwälte, Zulassung zum Notariat

50 Jahre

-

 

 

 

n)

alle übrigen Sammelakten

5 Jahre

-

 

 

 

o)

Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden

2 Monate

 Sofern die betroffene Person in die weitere Datenspeicherung eingewilligt hat siehe Buchstabe p.

 

 

p)

Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden (mit Einwilligung in längere Datenspeicherung)

2 Jahre

 

2.2

-

Schriftgut in Sammelakten über Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen

 

 

 

 

 

a)

Akten über Verfahren

10 Jahre

-

 

 

 

b)

Anträge und Entscheidungen

100 Jahre

 

 

2.3

-

Akten über die Prüfung von Beamten einschließlich der Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten

10 Jahre

 

 

2.4

-

a)

Ermittlungsverfahren (gegen Gefangene)

Zu Buchstaben a bis g: 30 Jahre

 

 

 

 

b)

Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen

 

 

 

 

 

c)

Straferlasse aus Anlass des Weihnachtsfestes

 

 

 

 

 

d)

Behandlung der Gefangenen im Allgemeinen

 

 

 

 

 

e)

Vollzugsplan und Förderungsmaßnahmen

 

 

 

 

 

f)

Ärztliche Behandlung von Gefangenen

 

 

 

 

 

g)

Behandlungsmaßnahmen zur Wiedereingliederung der Gefangenen

 

 

 

2.5

-

sonstige Verwaltungsangelegenheiten

20 Jahre

-

 

3

-

Sammelakten außerhalb des Generalaktenplans über Angelegenheiten der laufenden Verwaltung, insbesondere Gebäude und Grundstücksmanagement (auch Generalakten)

200 Jahre

 

4

-

Schriftgut über die Zählkartenerhebung in Zivilsachen, Familiensachen, Strafsachen und Bußgeldverfahren, der Fachgerichtsbarkeiten und der Staatsanwaltschaften

 

 

 

 

 

a)

Jahrestabellen nach dem Kalenderjahr

5 Jahre

-

 

 

 

b)

sonstige Tabellen

2 Jahre

-

 

5

 

Notarangelegenheiten

 

 

 

 

 

a)

Personalakten der Notare und Notarassessoren

10 Jahre

-

Die Aufbewahrungsfrist gilt nur insoweit, als dieses Schriftgut nicht an anderer Stelle aufzubewahren ist.

 

 

b)

Schriftstücke, die sich auf die Amtsnachfolge, die Aktenverwahrung (§ 51 BNotO) beziehungsweise auf die Notariatsverwalterschaft (§ 56 BNotO) oder eine Notarvertretung beziehen, Siegel- und Unterschriftsproben

100 Jahre

-

6

-

Akten in Stiftungs- und Vereinsangelegenheiten außerhalb des Generalaktenplans (Sonderaktenplanteil Abschnitt S) über

 

 

 

6.1

 

a)

aufgelöste Stiftungen und Vereine

10 Jahre

-

 

 

 

b)

wirtschaftliche Angelegenheiten der Stiftungen, insbesondere Jahresrechnungen und Prüfberichte

10 Jahre

-

 

 

 

c)

Verfahren nach § 43 Absatz 2 BGB

10 Jahre

-

 

 

 

d)

alle Übrigen

dauernd aufzubewahren

 

 

6.2

-

Elektronische Stiftungsdatenbank

dauernd aufzubewahren

 

 

 

Abschnitt I - Aufbewahrungsfristen für das Schriftgut der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der ...

Abschnitt I
Aufbewahrungsfristen
für das Schriftgut der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Staatsanwaltschaften und der Justizvollzugsbehörden

1

2

3

4

5

6

Nr.

Registerzeichen

Angelegenheit

Aufbewahrungsfrist

Vor der Vernichtung
herauszunehmende
Schriftstücke

Bemerkungen

Ordentliche Gerichtsbarkeit

Amtsgericht

A. Allgemeines

1

AR

Akten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind,

 

 

 

 

 

a)

soweit sie Vertreterbestellungen nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der jeweils geltenden Fassung betreffen

10 Jahre

-

 

 

 

b)

soweit sie Schutzschriften betreffen

1 Jahr

 

 

 

 

c)

alle Übrigen

2 Jahre

-

 

2

-

Aktenregister mit den dazugehörigen Namenverzeichnissen (§ 7 Absatz 8 AktO)

 

-

 

 

 

a)

Namen- und Unternehmensverzeichnisse zum Grundbuch und zu allen öffentlichen Registern

dauernd aufzubewahren

-

 

 

 

b)

soweit in ihnen Akten oder Aktenteile verzeichnet sind, die dauernd aufzubewahren sind

dauernd aufzubewahren

-

 

 

 

c)

alle Übrigen

keine

-

 

3

-

Die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke, namentlich die Kalender, Tagebücher, Eingangslisten und Posteingangsbücher sowie die Haft- und Steckbrieflisten und die Listen der Überführungsstücke.
Ausgenommen sind die Nachweisungen über die Verteilung der Vordrucke zu Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen sowie zu Schiffsbriefen und Schiffszertifikaten (siehe Nummer 223).

2 Jahre

-

 

4

 

Sammelakten mit den Unterlagen über die Schöffenwahl, Schöffenauslosung und Schöffengeschäftsstelle (§§ 28 bis 58 des Gerichtsverfassungsgesetzes - GVG)

20 Jahre

-

 

B. Zivilprozess-, Insolvenz-, Konkurs- und Vergleichssachen

12

B

Mahnsachen

Bei automatisierter Bearbeitung sind Akten nur solche Aktenteile und Eingänge, deren Inhalt nicht im Aktenausdruck des zugehörigen Verfahrens nach § 696 Absatz 2 ZPO wiedergegeben werden kann. Kann deren Inhalt im Aktenausdruck wiedergegeben werden, handelt es sich um Erfassungsbelege, für die Buchstabe c gilt.

Datenbestände sind nur Datensammlungen, in denen Anträge, Rechtsbehelfe und andere Eingänge nach deren Verarbeitung zum Zwecke der Verfahrensführung und Wiedergabe in einem Aktenausdruck nach § 696 Absatz 2 ZPO gespeichert werden (Bestandsdateien).

Bewegungsdateien sind Dateien, in denen Daten zum Zwecke der späteren Verarbeitung oder der Weitergabe an die Parteien, Gerichte und andere Beteiligte zunächst gesammelt werden.

Workdateien sind Dateien, die nur temporär während der Verarbeitung der Bewegungsdateien dynamisch erzeugt werden.

 

 

Register und Hüllen in Mahnsachen (§ 12 Absätze 1 und 2 AktO) sind zu vernichten, sobald alle darin verzeichneten Akten und die aus diesen zur längeren Aufbewahrung herausgenommenen Vollstreckungsbescheide beziehungsweise Europäischen Zahlungsbefehle und Nachweise ausgesondert sind.

Die Behördenleitung kann anordnen, dass die Register und Hüllen in Mahnsachen bereits nach Ablauf von 2 Jahren nach der in Spalte 4 zu Spalte 3 Buchstabe b vorgeschriebenen Aufbewahrungsfrist für Akten und Datenbestände in übrigen Fällen vernichtet werden.

 

 

a)

Akten und Datenbestände über Mahnsachen, auch bei automatisierter Bearbeitung, sofern ein (Teil-)Vollstreckungsbescheid beziehungsweise Europäischer Zahlungsbefehl erlassen wurde, der nicht durch Antragsrücknahme wirkungslos geworden ist

Bei nichtmaschineller Bearbeitung kann die Behördenleitung bestimmen, dass die nicht nach laufender Nummer 27 aufzubewahrenden Schriftstücke bereits nach Ablauf der unter Buchstabe b genannten Frist ausgesondert werden können. Sofern die nach laufender Nummer 27 aufzubewahrenden Schriftstücke im Aktenausdruck des zugehörigen Verfahrens nach § 696 Absatz 2 ZPO wiedergegeben sind, genügt dessen Aufbewahrung.

30 Jahre

 

Bei nicht maschineller Bearbeitung beginnt die Aufbewahrungsfrist mit dem Ablauf des Jahres, in dem das Verfahren als weggelegt gilt. Bei maschineller Bearbeitung entspricht der letzte Zugriff im Sinne einer Verfügung auf den Datensatz der letzten Verfügung auf die Sache. Die Aufbewahrungsfrist der Erfassungsbelege beginnt mit deren Eingang, die der Bewegungsdateien mit deren maschineller Verarbeitung.

 

 

b)

Akten und Datenbestände in übrigen Fällen

2 Jahre

 

 

 

 

c)

Erfassungsbelege und Bewegungsdateien

3 Monate

 

 

 

 

 

Der Behördenleiter kann eine längere Aufbewahrung von bis zu zwei Jahren anordnen.

 

 

 

 

d)

Workdateien

-

 

 

13

C

Prozessakten und sonstige Akten, die betreffen

 

 

 

 

 

a)

Ansprüche nichtehelicher Kinder gegen ihren Vater, soweit der Anspruch in einer rechtskräftigen, vor dem 1. Juli 1970 erlassenen Entscheidung festgestellt worden ist oder der Mann vor diesem Zeitpunkt in einer öffentlichen Urkunde seine Vaterschaft anerkannt oder in einem vollstreckbaren Schuldtitel sich zur Erfüllung der Ansprüche verpflichtet hat, Anfechtungen der Vaterschaft nach § 1600 l des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und Artikel 12 § 3 Absatz 2 des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1243), zuletzt geändert am 12. April 2011 (BGBl. I S. 615)

70 Jahre

-

 

 

b)

bis zum 30. Juni 1998:
alle übrigen Kindschaftssachen, Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis, soweit nicht Familiensache (Unterabschnitt E.), Entmündigungssachen

30 Jahre

Urteile, Protokolle, die Beurkundungen in Kindschaftssachen enthalten (§ 641c der Zivilprozessordnung - ZPO), Entmündigungsbeschlüsse (siehe Buchstaben c und d).

Kindschaftssachen im Sinne dieser Bestimmung sind die in § 640 Absatz 2 ZPO in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung bezeichneten Verfahren, die ab dem 1. September 2009 als Abstammungssachen bezeichnet werden (siehe § 111 Nummer 3, § 169 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG)

 

 

c)

bis zum 30. Juni 1998:
Urteile und Entmündigungsbeschlüsse aus den Akten zu Buchstabe b

70 Jahre

-

 wie zu Nummer 13 Buchstabe b

 

 

d)

bis zum 30. Juni 1998:
Protokolle, die Beurkundungen in Kindschaftssachen enthalten (§ 641c ZPO), aus den Akten zu Buchstabe b

70 Jahre

-

 wie zu Nummer 13 Buchstabe b

 

 

e)

Aufgebotsverfahren

10 Jahre

Die in Nummer 27 bezeichneten Titel.

Aufgebotsverfahren ab dem 1. September 2009:
siehe Nummer 84 Buchstabe b

 

 

f)

alle übrigen Akten

5 Jahre

Die in Nummer 27 bezeichneten Titel sowie Urteile und Vergleiche jeder Art.

 

18

H

a)

Akten über Verfahren nach der Regelbetragsverordnung, Akten über Anträge im vereinfachten Verfahren zur Abänderung von Unterhaltstiteln

10 Jahre

Die in Nummer 27 bezeichneten Titel.

Die Regelunterhaltsverordnung ist seit dem 1. Januar 1998 aufgehoben, danach galt die Regelbetragsverordnung. Unterhaltssachen sind seit dem 1. September 2009 Familiensachen.

 

 

b)

Akten über Anträge auf Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens und sonstige Anträge außerhalb eines anhängigen Rechtsstreits, die nicht Bestandteil der Hauptakten geworden sind

5 Jahre

Die in Nummer 27 bezeichneten Titel sowie Urteile und Vergleiche jeder Art.

 

19

-

Sammelakten über die bei dem Gericht niedergelegten Schiedssprüche, schiedsrichterlichen Vergleiche und Vergleiche nach § 1044b Absatz 1 ZPOin der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung, Sammelakten über die bei dem Gericht nach § 796a ZPOniedergelegten Anwaltsvergleiche sowie Sammelakten über Verfahren nach dem Schlichtungsgesetz

30 Jahre

-

 

20

J

a)

Akten über das Verteilungsverfahren

2 Jahre

Verteilungspläne (siehe Nummer 20 Buchstabe b).

 

 

 

b)

Verteilungspläne

30 Jahre

-

 

21

K

a)

Zwangsversteigerungsakten, soweit der Zuschlag nicht erteilt ist

2 Jahre

-

 

 

 

b)

Zwangsversteigerungsakten, sofern der Zuschlag erteilt ist

5 Jahre

Beschlüsse über Zuschlagserteilung, Verhandlungen und Protokolle über die Verteilung des Versteigerungserlöses (siehe Buchstabe c).

Aus den in Spalte 5 genannten Schriftstücken sind Sammelakten zu bilden (siehe Buchstabe c).

 

 

c)

Sammelakten mit den Beschlüssen über Zuschlagserteilung im Zwangsversteigerungsverfahren und mit den Verhandlungen und Protokollen über die Verteilung des Versteigerungserlöses

30 Jahre

-

 

22

L

a)

Zwangsverwaltungsakten

2 Jahre

Protokolle über die Leistung von Zahlungen auf das Kapital einer Hypothek oder Grundschuld oder auf die Ablösungssumme einer Rentenschuld.

Aus den in Spalte 5 genannten Schriftstücken sind Sammelakten zu bilden (siehe Buchstabe c und auch Nummer 134).

 

 

b)

Akten über die Zwangsliquidation von Bahneinheiten

10 Jahre

-

 

 

 

c)

Sammelakten mit den Protokollen über die Leistung von Zahlungen auf das Kapital einer Hypothek oder Grundschuld oder auf die Ablösungssumme einer Rentenschuld

30 Jahre

-

 

23

M

Akten über Zwangsvollstreckungssachen

5 Jahre

Die in Nummer 27 bezeichneten Titel.

Wegen der Vernichtung des Schuldnerverzeichnisses/Löschung im Schuldnerverzeichnis siehe § 915a ZPO.

24

IN, IK, IE

Insolvenzakten

 

 

 

 

 

a)

die Bände mit den Schriftstücken über die Verteilung

30 Jahre

-

 

 

b)

die Bände über das Restschuldbefreiungsverfahren, Insolvenz- und Schuldenbereinigungspläne

10 Jahre

Entscheidungen über die Gewährung oder Versagung von Restschuldbefreiung (§§ 289, 290, 296 bis 298, 300 und 303 der Insolvenzordnung - InsO); rechtskräftig bestätigte Insolvenzpläne nebst Bestätigungsbeschluss, angenommene Schuldenbereinigungspläne samt Annahmebeschluss
(siehe Buchstabe d).

 

 

 

c)

die übrigen Bände

5 Jahre

Tabellen über die angemeldeten Insolvenzforderungen nebst den gerichtlichen Vermerken nach § 178 Absatz 2 InsO(siehe Buchstabe d).

 

 

 

d)

Tabellen über die angemeldeten Insolvenzforderungen nebst den gerichtlichen Vermerken nach § 178 Absatz 2 InsO; rechtskräftig bestätigte Insolvenzpläne nebst Bestätigungsbeschluss; angenommene Schuldenbereinigungspläne nebst Annahmebeschluss; rechtskräftige Entscheidungen über die Gewährung oder Versagung von Restschuldbefreiung (§§ 289 f., 296 bis 298, 300 und 303 InsO)

30 Jahre

-

 

 

 

e)

Eingangs- und Ausgangsdateien im elektronischen Datenaustausch

6 Monate

Die Frist beginnt am Ende des Monats, in dem die Dateien empfangen beziehungsweise abgesandt wurden. 

25

N

Konkursakten

 

 

 

 

 

a)

die Bände mit den Schriftstücken über die Verteilung

30 Jahre

-

 

 

b)

die übrigen Bände

5 Jahre

Tabellen über die angemeldeten Konkursforderungen und Zwangsvergleiche, Vergleichsvorschlag, Verhandlung und Bestätigungsbeschluss (siehe Buchstabe c).

 

 

 

c)

Tabellen über die angemeldeten Konkursforderungen und die Zwangsvergleiche, Vergleichsvorschlag, Verhandlung und Bestätigungsbeschluss

30 Jahre

-

 

26

VN

a)

Akten über die Verfahren nach der Vergleichsordnung

5 Jahre

Vergleiche aufgrund der Vergleichsordnung, Vorschlag nebst dem zugrundeliegenden Gläubigerverzeichnis, Verhandlung und Bestätigungsbeschluss sowie Verpflichtungserklärung (Buchstabe b).

 

 

 

b)

Vergleiche aufgrund der Vergleichsordnung, Vorschlag nebst dem zugrunde liegenden Gläubigerverzeichnis, Verhandlung und Bestätigungsbeschluss sowie Verpflichtungserklärungen

30 Jahre

-

 

27

-

a)

Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel und Entscheidungen, alle Urteile, Vergleiche jeder Art, Vollstreckbarerklärungen und Vollstreckungsbescheide, Bestätigungserklärungen über die Vollstreckbarkeit nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (EVT-VO), Nachweisungen über die Zustellung der Mahn- und Vollstreckungsbescheide, sowie verfahrenseinleitende Schriftstücke und weitere Nachweise, die für die Vollstreckbarkeitserklärung nach Artikel 54 der Verordnung des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) gemäß Artikel 34 EuGVVO erforderlich sind, Schiedssprüche, schiedsrichterliche Vergleiche sowie Entscheidungen über deren Vollstreckbarkeit; ferner Handzeichnungen, Karten, Abrechnungen und sonstige Schriftstücke, auf die in der Entscheidungsformel oder in einem gerichtlichen Vergleich Bezug genommen ist.

Zu den aufzubewahrenden Schriftstücken im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen sowie Leseabschriften.

30 Jahre

-

 

 

b)

Urteile und Vergleiche über den vorzeitigen Erbausgleich, sowie verfahrenseinleitende Schriftstücke und weitere Nachweise, die für die Vollstreckbarkeitserklärung nach Artikel 54 EuGVVO gemäß Artikel 34 EuGVVO erforderlich sind (§§ 1934d, 1934e alte Fassung BGB)

100 Jahre

-

 

 

 

c)

Prozessvergleiche, die einen Erbvertrag oder Erklärungen enthalten, nach deren Inhalt die Erbfolge geändert wird

100 Jahre

-

 

C. Straf und Bußgeldverfahren

41

Bs

a)

Akten (einschließlich etwaiger Gnadenhefte) über Privatklagen

5 Jahre

Vergleiche (siehe Buchstabe b) sowie auf Strafe lautende Urteile, Vollstreckungsnachweise (siehe Nummer 48).

 

 

 

b)

Vergleiche in Privatklagesachen

30 Jahre

-

 

42

(aufgehoben)

 

 

 

 

 

 

46

OWi

Akten über

 

 

 

 

 

a)

Erzwingungshaftverfahren

2 Jahre

 

 

 

 

b)

alle übrigen Bußgeldverfahren

5 Jahre

Vollstreckbare Titel, zum Beispiel Kostenfestsetzungsbeschlüsse, Entscheidungen über die Entschädigung wegen erlittener Verfolgungsmaßnahmen (siehe Nummer 48).

 

48

-

Die Urteile und Strafbefehle, in denen rechtskräftig auf Strafe erkannt ist (hierzu zählen nicht Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz - JGG) einschließlich der Gesamtstrafenbeschlüsse, sowie die Nachweise über die Vollstreckung der Strafe; Anklagen, auf deren zugelassenen Anklagesatz Bezug genommen ist, Anklagen gemäß § 212a Absatz 2 Satz 2 StPO beziehungsweise § 418 Absatz 3 Satz 2 StPO, Strafbefehle, Strafbefehlsanträge; bei den Akten befindliche Abbildungen, auf die in den Urteilen Bezug genommen ist; Urteile und sonstige Entscheidungen über die Kostenerstattungspflicht und über die Entschädigungspflicht für Strafverfolgungsmaßnahmen; Entscheidungen nach § 2 Absatz 1 des DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes und § 81g StPO.

Kostenfestsetzungsbeschlüsse sowie Entscheidungen, in denen eine Entschädigung nach den §§ 10, 11 des Strafentschädigungsgesetzes (StrEG)zuerkannt worden ist; die Beschlüsse oder Mitteilungen über den Erlass oder die Milderung der Strafe sowie über die Anordnung der Nichtaufnahme in ein Führungszeugnis (§ 39des Bundeszentralregistergesetzes - BZRG)) oder der Tilgung (§§ 48, 49 BZRG). Ist eine Geldstrafe durch Teilzahlungen getilgt, so ist nur der Nachweis über die letzte Teilzahlung aufzubewahren.

Zu den aufzubewahrenden Schriftstücken im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen.

30 Jahre

-

 

 

 

 

49

-

Sammelakten mit den Begleitumschlägen der abgehenden Briefe der Untersuchungsgefangenen

1 Jahr

-

Auf Anordnung der Behördenleitung können die Begleitumschläge auch in Kartons oder anderen Behältnissen geordnet aufbewahrt werden.

D. Freiwillige Gerichtsbarkeit und Familiensachen

71

-

a)

Grundbücher und Bahngrundbücher

dauernd aufzubewahren

-

 

 

 

b)

das dazugehörige Schriftgut an Akten und Urkunden mit Ausnahme der unter den Buchstaben c und d bezeichneten Sonderhefte und Sammelakten

dauernd aufzubewahren

-

 

 

 

c)

Sonderhefte mit den Schriften von vorübergehender Bedeutung

2 Jahre

-

 

 

 

d)

Sammelakten mit den Anträgen auf Erteilung von Grundbuchabschriften

6 Monate

-

 

73

HR

a)

Handelsregister

dauernd aufzubewahren

 

Zu Nummern 73 bis 80: Beihefte mit Schriftstücken von vorübergehender Bedeutung (zum Beispiel Belegblätter über öffentliche Bekanntmachungen) können nach 10 Jahren vernichtet werden.

Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Monats, in dem die Sachbearbeitung nach Prüfung der Jahresabschlüsse und der anderen Unterlagen beendet worden ist (vergleiche § 4 Absatz 2 Nummer 6).

 

 

b)

Handelsregisterakten

10 Jahre

-

 

 

 

c)

die zum Handelsregister einzureichenden Jahresabschlüsse und andere Unterlagen der Rechnungslegung

10 Jahre

-

 

 

 

d)

Eingangs- und Ausgangsdateien im elektronischen Datenaustausch

6 Monate

Die Frist beginnt am Ende des Monats, in dem die Dateien empfangen beziehungsweise abgesandt wurden. 

73a

PR

a)

Partnerschaftsregister

dauernd aufzubewahren

-

 

 

 

b)

Partnerschaftsregisterakten

10 Jahre

-

 

 

 

c)

Eingangs- und Ausgangsdateien im elektronischen Datenaustausch

6 Monate

-

Die Frist beginnt am Ende des Monats, in dem die Dateien empfangen beziehungsweise abgesandt wurden. 

74

GR

a)

Güterrechtsregister

100 Jahre

-

 

 

 

b)

die zum Güterrechtsregister gehörigen Akten

70 Jahre vom Zeitpunkt der Eintragung an

-

 

 

 

c)

Eingangs- und Ausgangsdateien im elektronischen Datenaustausch

6 Monate

-

Die Frist beginnt am Ende des Monats, in dem die Dateien empfangen beziehungsweise abgesandt wurden. 

75

VR

a)

Vereinsregister

dauernd aufzubewahren

 

 

 

 

b)

die zum Vereinsregister gehörigen Akten

5 Jahre

-

 

76

GnR

a)

Genossenschaftsregister

dauernd aufzubewahren

-

 

 

 

b)

die zum Genossenschaftsregister gehörigen Akten

10 Jahre

-

 

 

 

c)

die zum Genossenschaftsregister einzureichenden Jahresabschlüsse und andere Unterlagen der Rechnungslegung

10 Jahre

-

Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Sachbearbeitung nach Prüfung der Jahresabschlüsse usw. beendet worden ist (vergleiche § 4 Absatz 2 Nummer 6).

 

 

d)

Eingangs- und Ausgangsdateien im elektronischen Datenaustausch

6 Monate

-

Die Frist beginnt am Ende des Monats, in dem die Dateien empfangen beziehungsweise abgesandt wurden.

 

 

77

MR

a)

Musterregister

50 Jahre

-

 

 

 

b)

die zum Musterregister gehörigen Akten

5 Jahre

-

 

78

SSR

a)

Seeschiffsregister

50 Jahre

-

 

 

 

b)

die zum Seeschiffsregister gehörigen Akten

30 Jahre

-

 

79

BSR

a)

Binnenschiffsregister

50 Jahre

-

 

 

 

b)

die zum Binnenschiffsregister gehörigen Akten

30 Jahre

-

 

80

SBR (früher PRS)

a)

Schiffsbauregister

50 Jahre

-

 

 

 

b)

die zum Schiffsbauregister gehörigen Akten (gemäß der Schiffsregisterordnung ist an die Stelle der Bezeichnung „Pfandrechtsregister für Schiffsbauwerke“ die Bezeichnung „Schiffsbauregister“ getreten - Registerzeichen SBR)

30 Jahre

 

 

80/1

LR

a)

Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen

50 Jahre

-

 

 

 

b)

die zum Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen gehörigen Akten

30 Jahre

-

 

81

-

Sammelakten in Registersachen

 

 

 

 

 

a)

mit den Anträgen auf Erteilung von Abschriften und Auszügen aus den Registern und den Registerakten

1 Jahr

-

 

 

 

b)

alle sonstigen Sammelakten

5 Jahre

-

 

82

PK (früher Kb)

a)

Pachtkreditregister (früher: Register für landwirtschaftliche Kapitalkreditbeschaffungssachen)

30 Jahre

-

 

 

 

b)

Akten über Pachtkreditsachen (früher: Akten über landwirtschaftliche Kapitalkreditbeschaffungssachen)

30 Jahre vom Zeitpunkt der Rückgabe des Verpfändungs-
vertrages an

-

 

 

 

c)

Sammelakten mit den Anträgen auf Erteilung einer Bescheinigung, dass ein Verpfändungsvertrag bei dem Amtsgericht nicht niedergelegt ist

5 Jahre

-

 

83

I

a)

gerichtliche Beurkundungen von Rechtsgeschäften unter Lebenden und von tatsächlichen Vorgängen (zum Beispiel gerichtliche Beurkundung von Erbscheinsanträgen und Urkunden über die Übertragung eines Erbteils), einerlei ob für sie besondere Blattsammlungen angelegt oder ob sie zu anderen Akten genommen sind

100 Jahre

-

 

 

 

b)

gerichtliche Beurkundungen, die ausschließlich Änderungen der Zahlungsverpflichtung des Vaters eines nichtehelichen Kindes betreffen

30 Jahre

-

 

84

II

Akten über sonstige Handlungen und Entscheidungen in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit

 

 

 

 

 

a)

soweit sie die Gewährung richterlicher Vertragshilfe betreffen

10 Jahre

Entscheidungen und Vergleiche sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist
(siehe Buchstabe h).

 

 

 

b)

ab dem 1. September 2009: soweit sie Aufgebotsverfahren betreffen

10 Jahre

wie zu Buchstabe a

Bis zum 31. August 2009 siehe Nummer 13 Buchstabe e.

 

 

c)

soweit sie Verfahren nach den §§ 43 ff. des Wohnungseigentumsgesetzes betreffen

5 Jahre

wie zu Buchstabe a

 

 

 

d)

soweit sie die Regelung der Rechtsverhältnisse an der Wohnung und am Hausrat geschiedener Ehegatten betreffen (Allgemeine Verfügung vom 16. Januar 1945 - Deutsche Justiz S. 29)

5 Jahre

wie zu Buchstabe a

 

 

 

e)

soweit sie Angelegenheiten nach dem Beratungshilfegesetz betreffen

5 Jahre

-

 

 

 

f)

soweit sie Eide und eidesstattliche Versicherungen betreffen

30 Jahre

-

 

 

 

g)

alle Übrigen

30 Jahre

-

 

 

 

h)

Entscheidungen und Vergleiche in den unter Buchstaben a bis d aufgeführten Angelegenheiten sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist.

Zu den Entscheidungen im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften der Entscheidungen der höheren Instanzen.

30 Jahre

-

 

85

III

Standesamtssachen

30 Jahre

-

 

86

-

Sammelakten über den Austritt von Personen aus den Religionsgemeinschaften öffentlichen Rechts

10 Jahre

-

 

87

-

a)

Sammelakten mit den Entscheidungen über Erteilung der Vollstreckungsklausel für vollstreckbare Urkunden, die von Beamten der Jugendämter aufgenommen worden sind

30 Jahre

 

 

 

 

b)

Sammelakten weiterer vollstreckbarer notarieller Urkunden

30 Jahre

-

 

88

-

Sammelakten über Wechsel- und Scheckproteste

5 Jahre

 

 

89

IV

Akten über Verfügungen von Todes wegen (Testamente, Erbverträge, Erklärungen gemäß § 13 der Erbhofrechtsverordnung - EHRV)

 

 

 

 

 

a)

soweit sie lediglich zurückgegebene Verfügungen von Todes wegen betreffen

5 Jahre

-

 

 

 

b)

sonstige

100 Jahre

-

Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres der vollständigen Eröffnung der Verfügung von Todes wegen, gegebenenfalls mit der Eröffnung nach dem Letztverstorbenen.

90

-

a)

Verwahrungsbücher über Verfügungen von Todes wegen

30 Jahre

-

Die Aufbewahrungsfrist beginnt für den jeweiligen Jahrgang mit dem Ablauf des Jahres, in dem die letzte darin verzeichnete Verfügung von Todes wegen eröffnet worden ist.

 

 

b)

die zu den Verwahrungsbüchern über Verfügungen von Todes wegen gehörigen Belege

30 Jahre

-

 

 

 

c)

Sammelakten mit den Anzeigen über auswärts hinterlegte Testamente

100 Jahre

-

 

91

VI

Akten über die Vermittlung von Auseinandersetzungen

30 Jahre

Auseinandersetzungsverträge unter Miterben oder Teilnehmern an einer Gütergemeinschaft und sonstige, in das Urkundsregister unter dem Registerzeichen I eingetragene Beurkundungen
(siehe Nummer 83 Buchstabe a).

 

92

VI

a)

Akten über sonstige Handlungen des Nachlassgerichts

30 Jahre

Erbscheine, gerichtlich beurkundete Erbscheinsanträge, Urkunden über die Übertragung eines Erbteils, Zeugnisse über Ernennung eines Testamentsvollstreckers und ähnliche Zeugnisse, ferner Ausschlagungen von Erbschaften und Erbverzichtsverträge sowie Unterlagen über die Anfechtung von letztwilligen Verfügungen (siehe Buchstabe c); soweit keine gesonderten Akten über Verfügungen von Todes wegen geführt werden auch die in Nummer 89 Buchstabe b genannten Unterlagen

 

 

 

b)

Sammelakten mit Sterbefallnachrichten und -anzeigen des Zentralen Testamentsregisters nach § 78c Satz 3 BNotO

1 Jahr

-

 

 

 

c)

Erbscheine, gerichtlich beurkundete Erbscheinsanträge, Urkunden zur Übertragung eines Erbteils, Zeugnisse über Ernennung eines Testamentsvollstreckers und ähnliche Zeugnisse, ferner Ausschlagungen von Erbschaften und Erbverzichtsverträge sowie Unterlagen über die Anfechtung von Verfügungen von Todes wegen.

100 Jahre

-

 

93

F (bis zum 31. August 2009: VII, VIII, IX)

Akten über Vormundschaften, Pflegschaften, Beistandschaften und Kindschaftssachen nach § 151 FamFG

10 Jahre

Anhörungsprotokolle, Anhörungsvermerke gemäß § 28 Absatz 4 FamFG, Berichte der Jugendämter,ärztliche Gutachten, familiengerichtliche Genehmigung der Unterbringung (bis zum 31. August 2009: vormundschaftsgerichtliche Genehmigung; siehe Buchstabe a).

Anerkennung der Vaterschaft, Zustimmung des Kindes zur Anerkennung der Vaterschaft und sonstige in das Urkundsregister unter I eingetragene Beurkundungen (siehe Buchstabe b).

Aktenteile, die die in Nummer 96 Buchstaben a und b bezeichneten Angelegenheiten betreffen.

Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel (siehe Nummer 104).

Der Beginn der Aufbewahrungsfrist richtet sich nach § 4 Absatz 6.

 

 

a)

Anhörungsprotokolle, Anhörungsvermerke gemäß § 28 Absatz 4 FamFG, Berichte der Jugendämter, ärztliche Gutachten, familiengerichtliche Genehmigung der Unterbringung (bis zum 31. August 2009: vormundschaftsgerichtliche Genehmigung)

30 Jahre

-

 

 

 

b)

Anerkennung der Vaterschaft, Zustimmung des Kindes zur Anerkennung der Vaterschaft und sonstige in das Urkundsregister unter dem Registerzeichen I eingetragene Beurkundungen

120 Jahre

-

94

F (bis zum 31. August 2009: XVI)

Akten über Adoptionen

120 Jahre

-

Seit dem 1. September 2009 sind Adoptionssachen Familiensachen (vergleiche § 111 Nummer 4 FamFG).

95

XVII

a)

Akten über Betreuungssachen

10 Jahre

Vorgänge über die Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung und einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme (§ 312 Satz 1 Nummer 1 FamFG) und sonstiger Unterbringungsmaßnahmen nach § 312 Satz 1 Nummer 2 FamFG (bis zum 31. August 2009: § 70 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 FGG)
(Anhörungsprotokolle, ärztliche Gutachten, betreuungsgerichtliche Genehmigung der Unterbringung (bis zum 31. August 2009: vormundschaftsgerichtliche Genehmigung) nach § 1830 Absatz 2 BGB (siehe Buchstabe b)

die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel (siehe Nummer 104)

 

 

b)

Vorgänge über die Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung und einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme (§ 312 Satz 1 Nummer 1 FamFG) und sonstiger Unterbringungsmaßnahmen (§ 312 Satz 1 Nummer 2 FamFG; bis zum 31. August 2009: § 70 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 FGG), Vorgänge über die betreuungsgerichtliche Genehmigung (bis zum 31. August 2009: vormundschaftsgerichtliche Genehmigung) nach § 1830 Absatz 2 BGB

30 Jahre

Ist die betreute Person verstorben, so sind die gesamten Akten nach dem Tode - nur noch - 10 Jahre aufzubewahren.

96

X

a)

Akten über betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen (bis zum 31. August 2009: Akten über andere vormundschaftsgerichtliche Angelegenheiten)

5 Jahre

 

Der Beginn der Aufbewahrungsfrist richtet sich nach § 4 Absatz 6.

 

 

b)

Vorgänge über einstweilige Anordnungen (§ 29a Nummer 4 AktO) bis zum 31. August 2009: Vorgänge über die Genehmigung der Unterbringung und sonstiger Unterbringungsmaßnahmen (§ 70 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 FGG)

30 Jahre

-

Ergibt sich aus der Akte der Tod der betroffenen Person, so sind die gesamten Akten nach dem Tode - nur noch - 10 Jahre aufzubewahren.

 

 

c)

bis zum bis zum 31. August 2009: Volljährigkeitserklärungen

30 Jahre

-

Seit dem 1. September 2009 Familiensache (siehe Nummer 116).

 

 

d)

bis zum bis zum 31. August 2009: Ehelichkeitserklärungen, Feststellung der Legitimation durch nachfolgende Ehe, Anfechtungen der Ehelichkeit, Feststellungen der Vaterschaft, Anfechtungen der Vaterschaft, Annahme an Kindes Statt

120 Jahre

-

Seit dem 1. September 2009 Familiensache (siehe Nummer 108 Buchstabe c).

 

 

e)

bis zum 31. August 2009: Erklärungen über Gütertrennung nach Artikel 8 Abschnitt I Nummern 3 bis 5 des Gleichberechtigungsgesetzes, Erklärungen nach den §§ 2, 3 des Gesetzes über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen

120 Jahre

-

Seit dem 1. September 2009 Familiensachen (siehe Nummer 113 Buchstabe b).

97

F
(bis 31. August 2009: XI)

Akten über Erziehungsbeistandschaften (Schutzaufsichten)

30 Jahre

-

 

98

F
(bis 31. August 2009: XII)

Akten über Fürsorgeerziehung

30 Jahre

 

 

99

XIV

Akten über Abschiebehaftsachen und sonstige Freiheitsentziehung/Unterbringung (bis 31. August 2009: auch Akten über Minderjährige)

30 Jahre

-

Bei Minderjährigen findet ab dem 1. September 2009 die Nummer 111 Anwendung.

100

-

Sammelakten gemäß § 29 Absatz 5 AktO

5 Jahre

-

 

101

-

Akten über Stiftungen

30 Jahre

-

 

102

-

Die an die Amtsgerichte abgelieferten Unterlagen der Notare (§ 51 BNotO), und zwar

 

 

 

 

 

a)

Sammelbände für Wechsel- und Scheckproteste

5 Jahre

 

Sofern der Notar eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt hat, ist diese auch für die Aufbewahrung beim Amtsgericht maßgeblich.

 

 

b)

Blattsammlungen und Sammelakten mit den nicht zur Urkundensammlung zu nehmenden Schriftstücken

7 Jahre

-

 

 

 

c)

Verwahrungs- und Massenbücher, Namenverzeichnis zum Massenbuch, Anderkontenliste, Generalakten

30 Jahre

-

 

 

 

d)

Urkundenrolle, Erbvertragsverzeichnis, Namenverzeichnis zur Urkundenrolle, Urkundensammlung einschließlich der gesondert aufbewahrten Erbverträge

100 Jahre

-

Das vor dem 1. Januar 1950 entstandene Schriftgut ist abweichend von der in Spalte 4 genannten Frist bis auf weiteres zu verwahren; eine Verpflichtung zur Konservierung besteht nicht.

103

UnschZ (jetzt II)

Akten über Anträge nach dem Gesetz über Unschädlichkeitszeugnisse

5 Jahre

-

Diese Bestimmung gilt, soweit nicht in einzelnen Ländern eine andere Aktenbehandlung vorgesehen ist.

104

-

Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel, sowie verfahrenseinleitende Schriftstücke und weitere Nachweise, die für die Vollstreckbarkeitserklärung nach Artikel 54 EuGVVO gemäß Artikel 34 EuGVVO erforderlich sind

30 Jahre

-

Der Klammerzusatz entfällt, da § 168FamFG Familiensachen betrifft.

105

F

Akten über Familiensachen (§ 23b GVG, ab dem 1. September 2009: § 111 FamFG) einschließlich Akten der diesen Verfahren vorausgehenden Anträge auf Bewilligung von Prozess- beziehungsweise Verfahrenskostenhilfe (§ 117 ZPO) sowie Akten weiterer Einzelangelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Familiengerichts gehören, soweit nachfolgend keine besonderen Bestimmungen gelten

5 Jahre

Die in Nummer 117 bezeichneten Titel.

106

F

a)

Akten über Ehesachen beziehungsweise Lebenspartnerschaftssachen, die zur Aufhebung der Ehe oder der Lebenspartnerschaft führen einschließlich dazugehöriger Sonderhefte über einstweilige Anordnungen und der für Folgesachen angelegten Sonderhefte

30 Jahre

Entscheidungen und Vergleiche über den Versorgungsausgleich, beglaubigte Abschriften von Entscheidungen der Berufungs- und Beschwerdeinstanz (siehe Nummer 106 Buchstabe c, Vergleiche gemäß Nummer 117 Buchstabe b).

 

 

 

b)

Akten über sonstige Ehesachen und Lebenspartnerschaften, soweit die Verfahren nicht durch Antrags- oder Klagerücknahme beendet wurden und soweit es sich nicht um isolierte Prozess- beziehungsweise Verfahrenskostenhilfeverfahren handelt

20 Jahre

Entscheidungen, Vergleiche sowie alle anderen in Nummer 117 aufgeführten Titel.

 

 

 

c)

Entscheidungen und Vergleiche über den Versorgungsausgleich, beglaubigte Abschriften von Entscheidungen der Berufungs- und Beschwerdeinstanz aus den unter Buchstabe a genannten Akten

80 Jahre

-

 

107

F

Akten über Streitigkeiten, die die durch Verwandtschaft, Ehe oder Lebenspartnerschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen

15 Jahre

Die in Nummer 117 bezeichneten Titel.

 

108

F

a)

Akten über Verfahren, die den Versorgungsausgleich betreffen

30 Jahre

Entscheidungen und Vergleiche, beglaubigte Abschriften von Entscheidungen der Beschwerdeinstanz (siehe Nummer 111).

 

 

 

b)

Entscheidungen und Vergleiche, beglaubigte Abschriften von Entscheidungen der Beschwerdeinstanz aus den unter Buchstabe a genannten Akten

80 Jahre

-

 

109

F

a)

Akten betreffend Streitigkeiten über Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht, auch wenn Dritte am Verfahren beteiligt sind

15 Jahre

Die in Nummer 117 bezeichneten Titel.

 

 

 

b)

Erklärungen über Gütertrennung nach Artikel 8 Abschnitt I Nummern 3 bis 5 des Gleichberechtigungsgesetzes, Erklärungen nach den §§ 2, 3 des Gesetzes über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen

120 Jahre

-

Ab dem 1. September 2009 Familiensache, (vorher Nummer 96 Buchstabe d).

110

F

Akten über Verfahren nach den §§ 1382 und 1383 BGB

10 Jahre

Entscheidungen (siehe Nummer 117).

 

111

F

a)

Akten über Kindschaftssachen gemäß § 151FamFG (bis zum 31. August 2009: Akten nach § 640 Absatz 2 ZPO)

30 Jahre

Entscheidungen, Protokolle, die Beurkundungen in Kindschaftssachen enthalten (siehe Buchstabe b).

Kindschaftssachen im Sinne dieser Bestimmung sind die in § 640 Absatz 2 ZPO in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung bezeichneten Verfahren, die ab dem 1. September 2009 als Abstammungssachen bezeichnet werden (siehe § 111 Nummer 3, § 169 FamFG).

 

 

b)

aus den Akten zu Buchstabe a Entscheidungen sowie Protokolle, die Beurkundungen in Kindschaftssachen enthalten

70 Jahre

-

wie zu Nummer 111 Buchstabe a

112

F

Akten über Anträge auf Befreiung vom Erfordernis der Volljährigkeit (§ 1303 Absatz 2 BGB)

5 Jahre

-

 

113

F

a)

Akten über sonstige familienrechtliche Angelegenheiten, soweit sie Vorgänge über die Genehmigung der Unterbringung (§ 1631b BGB) enthalten

30 Jahre

Der Beginn der Aufbewahrungsfrist richtet sich nach § 4 Absatz 6.

 

 

b)

Akten über die Anordnung von Ergänzungspflegschaften, soweit § 1836e BGB Anwendung findet, sowie Akten mit Vermögensverzeichnissen nach §§ 1640 und 1683 BGB

10 Jahre

Die in Nummer 117 bezeichneten Titel. usw.

Der Beginn der Aufbewahrungsfrist richtet sich nach § 4 Absatz 6.

114

F

a)

Akten über Abstammungssachen

30 Jahre

Protokolle, die Beurkundungen in Abstammungssachen enthalten gemäß § 180 FamFG(siehe Buchstabe b).

Ehelicherklärungen, Feststellungen der Legitimation durch nachfolgende Ehe, Anfechtungen der Ehelichkeit, Feststellungen der Vaterschaft, Anfechtungen der Vaterschaft
(siehe Buchstabe c).

Bis zum 31. August 2009 siehe Nummer 13 Buchstabe b.

 

 

b)

aus den Akten zu Buchstabe a: Entscheidungen und Protokolle gemäß § 180 FamFG

70 Jahre

 

Bis zum 31. August 2009 siehe Nummer 13 Buchstaben c und d.

 

 

c)

Ehelicherklärungen, Feststellungen der Legitimation durch nachfolgende Ehe, Anfechtungen der Ehelichkeit, Feststellungen der Vaterschaft, Anfechtungen der Vaterschaft

120 Jahre

 

Bis zum 31. August 2009 siehe Nummer 96 Buchstabe c.

115

F

a)

Akten über Wohnungszuweisungs- und Hausratssachen

5 Jahre

Entscheidungen und Vergleiche sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist (siehe Buchstabe c).

Bis zum 31. August 2009 siehe Nummer 13 Buchstabe f.

 

 

b)

Akten über Gewaltschutzsachen

5 Jahre

wie zu Buchstabe a

Bis zum 31. August 2009 siehe Nummer 13 Buchstabe f.

 

 

c)

Entscheidungen und Vergleiche sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist. Zu den Entscheidungen gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften der Entscheidungen der höheren Instanzen

30 Jahre

-

 

116

-

a)

Akten über Verfahren nach § 224 Absatz 2 und 3 FamFG

30 Jahre

-

 

 

 

b)

Akten über Anträge im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger

5 Jahre

Die in Nummer 117 bezeichneten Titel.

 

 

 

c)

Akten über Anträge im vereinfachten Verfahren zur Abänderung von Unterhaltstiteln

5 Jahre

Die in Nummer 117 bezeichneten Titel.

 

 

 

d)

Akten über sonstige Verfahren außerhalb eines anhängigen Verfahrens

 

Die in Nummer 117 bezeichneten Titel.

Der Beginn der Aufbewahrungsfrist richtet sich nach § 4 Absatz 6.

 

 

e)

Erklärungen nach § 21 LPartG (auch soweit sie zu Maßnahmen des Familiengerichts keinen Anlass geben und nicht unter dem Registerzeichen FH erfasst sind)

100 Jahre

 

 

117

-

a)

Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel, Entscheidungen, Vergleiche jeder Art, Vollstreckungsbescheide sowie Nachweise über die Zustellung der Mahn- und Vollstreckungsbescheide; sowie verfahrenseinleitende Schriftstücke und weitere Nachweise, die für die Vollstreckbarkeitserklärung nach Artikel 54 EuGVVO gemäß Artikel 34 EuGVVO erforderlich sind, ferner Handzeichnungen, Abrechnungen und sonstige Schriftstücke, auf die in der Entscheidungsformel oder in einem gerichtlichen Vergleich Bezug genommen wird.

Zu den Entscheidungen im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen sowie Leseabschriften.

30 Jahre

 

Zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, die durch spätere Antragsrücknahme wirkungslos geworden sind (vergleiche § 269 Absatz 3 Satz 1, § 700 Absatz 1 ZPO), fallen nicht unter die dreißigjährige Aufbewahrungsfrist und sind deshalb nur so lange aufzubewahren wie die Verfahrensakten selbst.

 

 

b)

Prozessvergleiche, die einen Erbvertrag oder Erklärungen enthalten, nach deren Inhalt die Erbfolge geändert wird

100 Jahre

 

 

118

-

Sammelakten gemäß § 13a Absatz 4 AktO

5 Jahre

 

Bei Erklärungen nach § 21 LPartG ist Nummer 116 Buchstabe d zu beachten.

E. Anerbensachen und Landwirtschaftssachen

122

EhR

Erbhofakten

100 Jahre

Eintragungsbewilligungen, auf die bei der Eintragung eines Rechts im Grundbuch Bezug genommen wurde (sind in die Grundakte zu übernehmen).

 

131

Lw (XV) (früher LwG, LwS, LwP, LwV, PSch)

Akten über Landwirtschaftssachen sowie Entscheidungen und Vergleiche zur Hauptsache sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist, aus Akten in Pachtschutzsachen.

30 Jahre

-

Wegen der Höfeakten siehe Nummer 140.

Aus dem Registerzeichen PSch kommen nur abgeschlossene Verfahren in Betracht.

132

Lw (XV) (früher LwZ)

Zuweisungsverfahren

50 Jahre

-

 

133

Lw (XV) (früher: LwH)

a)

Verfahren betreffend die Erteilung von Hoffolgezeugnissen und Erbscheinen

30 Jahre

Hoffolgezeugnisse und Erbscheine, gerichtlich beurkundete Erbscheinsanträge, Urkunden über die Übertragung eines Erbteils (Buchstabe b)

 

 

 

b)

Hoffolgezeugnisse, Erbscheine, gerichtlich beurkundete Erbscheinsanträge, Urkunden über die Übertragung eines Erbteils

100 Jahre

-

 

 

 

c)

Verfahren betreffend die Genehmigung von Hofübergabeverträgen

50 Jahre

-

 

 

 

d)

sonstige

30 Jahre

-

 

134

Lw (XV) (früher HLw)

Akten über sonstige Anträge außerhalb einer anhängigen Landwirtschaftssache, die nicht Bestandteil der Hauptakten geworden sind

30 Jahre

-

 

135

-

Sammelakten mit dem Schriftgut über die nicht in das Register für Landwirtschaftssachen oder entsprechende Register eingetragenen Sachen

30 Jahre

-

 

140

-

Höfeakten gemäß § 10 der Verfahrensordnung für Höfesachen (HöfeVfO) oder entsprechende Akten nach landesrechtlicher Regelung

dauernd aufzubewahren

-

 

F. Justizverwaltungssachen

221

-

Generalakten (Abschnitt B der Anweisung zum Generalaktenplan)

 

 

 

 

 

a)

über Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen, Observanzen, Privilegien)

20 Jahre

-

 

 

 

b)

über sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter Buchstabe c bezeichneten Beiakten

20 Jahre

-

 

 

 

c)

Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung, Presseäußerungen und dergleichen

5 Jahre

-

 

222

-

Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C der Anweisung zum Generalaktenplan) über

 

 

 

 

 

a)

Akten der Prüfungsstellen nach § 9 Absätze 1 und 2 ZRHO, der Prüfungsbehörden nach Nummer 7 Absatz 1 Buchstabe b, Nummer 23 und Nummer 30 Absatz 1 RiVASt in Verbindung mit den Zuständigkeitsregelungen der Länder

3 Jahre

-

Mit Ausnahme der Vorgänge, die wegen ihrer besonderen Bedeutung (§ 8 Absatz 5 der Generalaktenverfügung (GenAktVfg) zu den Generalakten (Nummer 221 Buchstabe b) zu bringen sind. Werden Register geführt, so sind diese 30 Jahre aufzubewahren.

 

 

b)

Eingaben, Beschwerden und ähnliche Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung

5 Jahre

-

 

 

 

c)

die von den Aufsichtsbehörden vorgenommenen Prüfungsverhandlungen

5 Jahre

-

 

 

 

d)

Anträge auf Ausstellung einer Apostille und Anträge auf Beglaubigungen zum Zwecke der Legalisation

2 Jahre

-

Die Register sind 50 Jahre aufzubewahren.

 

 

e)

Fortbildungsvorgänge

5 Jahre

-

 

 

 

f)

sonstige Verwaltungsangelegenheiten

10 Jahre

-

 

 

 

g)

Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden

2 Monate

Sofern die betroffene Person in die weitere Datenspeicherung eingewilligt hat siehe Buchstabe h. 

 

 

h)

Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden (mit Einwilligung in längere Datenspeicherung)

2 Jahre

 

223

-

Nachweisungen über die Verteilung der Vordrucke zu Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen sowie zu Schiffsbriefen und Schiffszertifikaten

50 Jahre

-

 

224

-

Personalakten

 

 

 

 

 

a)

weggefallen

 

 

 

 

 

b)

der Rechtsbeistände und sonstigen Personen (Unternehmen), denen die Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung erteilt ist

10 Jahre

-

Vergleiche § 1 Absatz 3; Teilakten über Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung sind 5 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung abgeschlossen wurde, aufzubewahren.

225

-

Bücher über Urkundenverwahrungen mit Ausnahme der Verwahrungsbücher über Verfügungen von Todes wegen (siehe Nummer 90 Buchstabe a) sowie die dazugehörigen Belege

2 Jahre

-

 

226

-

Die an die Amtsgerichte abgelieferten Dienstregister und Akten der Gerichtsvollzieher

5 Jahre

-

 

228

HL

Hinterlegungsakten

5 Jahre

-

 

230

-

Schriftgut über die Erhebung von statistischen Daten in Zivilsachen und in Familiensachen sowie in Strafsachen und Bußgeldverfahren

 

 

 

 

 

a)

Jahrestabellen nach dem Kalenderjahr

5 Jahre

-

 

 

 

b)

sonstige Tabellen und Durchschriften der Monatsübersichten

2 Jahre

-

 

Landgericht

A. Allgemeines

301

AR

a)

Akten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind, mit Ausnahme der unter Buchstabe b aufgeführten Akten

2 Jahre

-

 

b)

Akten, die Schutzschriften enthalten

1 Jahr

-

 

301a

 

Akten des Mediationsverfahrens

5 Jahre

 

 

302

-

Aktenregister mit den dazugehörigen Namenverzeichnissen (§ 7 Absatz 8 AktO)

keine

-

 

303

-

Die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke, namentlich die Kalender, Tagebücher, Eingangslisten und Posteingangsbücher

2 Jahre

-

 

304

-

Sammelakten mit den Unterlagen über die Schöffenwahl, Schöffenauslosung und Schöffengeschäftsstelle (§§ 28 ff. GVG)

20 Jahre

 

 

B. Zivilsachen

312

O

a)

Akten über Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis nach dem bis zum 30. Juni 1998 geltenden Recht

30 Jahre

-

 

 

 

b)

alle übrigen Akten

5 Jahre

Die in Nummer 321 Buchstabe a bezeichneten Titel sowie Urteile und Vergleiche jeder Art.

Siehe auch Nummern 324, 326, 363.

315

OH

Akten über Anträge auf Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens und über sonstige Anträge außerhalb eines anhängigen Rechtsstreits, die nicht Bestandteil der Hauptakten geworden sind

5 Jahre

Die in Nummer 321 Buchstabe a bezeichneten Titel sowie Urteile und Vergleiche jeder Art.

Siehe auch Nummern 324, 326, 363.

316

-

Sammelakten über die bei dem Gericht vor dem 1. Januar 1998 niedergelegten Schiedssprüche, schiedsrichterlichen Vergleiche und Vergleiche nach § 1044b Absatz 1 ZPO alte Fassung

30 Jahre

-

 

317

R

a)

Akten über Ehesachen

20 Jahre

 

Betrifft Altverfahren vor 1977.

 

 

b)

Akten über Kindschafts- und Entmündigungssachen

30 Jahre

 

Betrifft Altverfahren vor 1977.

 

 

c)

Urteile aus den unter den Buchstaben a und b genannten Akten

50 Jahre

-

Betrifft Altverfahren vor 1977.

 

 

d)

Sonderhefte über einstweilige Anordnungen in Ehesachen

5 Jahre

-

Betrifft Altverfahren vor 1977.

318

S

Sammelakten mit den in der Berufungsinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken

5 Jahre

Die in Nummer 321 Buchstabe a bezeichneten Titel sowie Urteile und Vergleiche jeder Art.

 

319

SH

Akten über Anträge außerhalb eines anhängigen Berufungsverfahrens

2 Jahre

Vergleiche (siehe Nummer 321 Buchstabe a).

 

320

T

Sammelakten mit den in der Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken

5 Jahre

Die in Nummer 321 Buchstabe a bezeichneten Titel sowie Urteile und Vergleiche jeder Art.

 

321

-

a)

Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel und Entscheidungen, alle Urteile und Vergleiche jeder Art, Vollstreckbarerklärungen und Vollstreckungsbescheide, Bestätigungserklärungen über die Vollstreckbarkeit nach der EVT-VO, Nachweisungen über die Zustellung der Mahn- und Vollstreckungsbescheide, sowie verfahrenseinleitende Schriftstücke und weitere Nachweise, die für die Vollstreckbarkeitserklärung nach Artikel 54 EuGVVO gemäß Artikel 34 EuGVVO erforderlich sind, Schiedssprüche, schiedsrichterliche Vergleiche sowie Entscheidungen über deren Vollstreckbarkeit; ferner Handzeichnungen, Karten, Abrechnungen und sonstige Schriftstücke, auf die in der Entscheidungsformel oder in einem gerichtlichen Vergleich Bezug genommen ist.

Zu den Urteilen und so weiter im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen sowie Leseabschriften.

30 Jahre

-

Zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, die durch spätere Klage- oder Antragsrücknahme wirkungslos geworden sind (vergleiche § 269 Absatz 3 Satz 1, § 700 Absatz 1 ZPO), fallen nicht unter die dreißigjährige Aufbewahrungsfrist und sind deshalb nur so lange aufzubewahren wie die Verfahrensakten selbst.

 

 

b)

Urteile und Vergleiche über den vorzeitigen Erbausgleich, sowie verfahrenseinleitende Schriftstücke und weitere Nachweise, die für die Vollstreckbarkeitserklärung nach Artikel 54 EuGVVO gemäß Artikel 34 EuGVVO erforderlich sind (§§ 1934d, 1934e BGB alte Fassung)

100 Jahre

-

 

 

 

c)

Prozessvergleiche, die einen Erbvertrag oder Erklärungen enthalten, nach deren Inhalt die Erbfolge geändert wird

100 Jahre

-

 

322

-

Sammelakten mit den Schriftstücken über die Erteilung von Notfristzeugnissen

2 Jahre

-

 

323

-

Sammel- und Sonderakten gemäß § 39 AktO

2 Jahre

-

 

324

O, OH (VH)

a)

Akten über die Gewährung richterlicher Vertragshilfe

5 Jahre

Entscheidungen und Vergleiche sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist (siehe Buchstabe b).

 

 

 

b)

Entscheidungen und Vergleiche in den zu Nummer 324 Buchstabe a genannten Angelegenheiten sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist. Zu den Entscheidungen im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen.

30 Jahre

 

 

325

-

Akten über Stiftungen

30 Jahre

-

 

326

O, OH (AktG) (früher AktE)

Akten über Anträge auf gerichtliche Entscheidungen nach dem Aktiengesetz

30 Jahre

-

 

327

OTh

Akten über Verfahren nach dem Therapieunterbringungsgesetz

30 Jahre

-

 

C. Straf- und Bußgeldverfahren

341

-

Sammelakten mit den in der Berufungs- oder Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken

30 Jahre

-

 

342

-

Sammelakten mit den Schriftstücken über Anträge auf Entscheidung der Strafkammer als oberstem Gericht und über die Ablehnung von Gerichtspersonen (§ 41 Absatz 1 Buchstabe b AktO)

5 Jahre

-

 

344

StVK beziehungsweise Vollz

Akten über Verfahren nach §§ 109, 110 des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG) in Verbindung mit § 130 des Hamburgischen Strafvollzugsgesetzes (HmbStVollzG)

10 Jahre

-

 

345

BwH

Akten der hauptamtlichen Bewährungshelfer

6 Jahre

-

 

346

GerH

Sammelakten der Gerichtshelfer

5 Jahre

-

 

347

FA

Akten der Führungsaufsichtsstellen über Verurteilte

10 Jahre

-

 

348

-

Sammelakten mit den Begleitumschlägen der abgehenden Briefe der Untersuchungsgefangenen

1 Jahr

-

Auf Anordnung der Behördenleitung können die Begleitumschläge statt in Sammelakten auch in Kartons oder anderen Behältnissen geordnet aufbewahrt werden.

D. Sonstige Zuständigkeiten des Landgerichts

361

-

Akten über Wiedergutmachungssachen (Rückerstattung)

30 Jahre

-

 

362

-

Akten über Wiedergutmachungssachen (Entschädigung)

30 Jahre

-

 

363

O, OH (Wp)

Akten über Wertpapierbereinigungssachen

10 Jahre

-

 

E. Dienststrafsachen, Dienst- und Berufsgerichtssachen

371

-

Akten über Dienststrafsachen

30 Jahre

-

 

372

-

Akten über berufsgerichtliche Verfahren

 

 

 

 

 

a)

in denen auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt oder in denen ein Beweissicherungsverfahren angeordnet worden ist

30 Jahre

-

 

 

 

b)

alle Übrigen

20 Jahre

-

 

373

-

Akten der Richterdienstgerichte über

 

 

 

 

 

a)

Disziplinarverfahren, in denen auf Entfernung aus dem Dienst erkannt worden ist

30 Jahre

-

 

 

 

b)

alle anderen Disziplinarverfahren

20 Jahre

-

 

 

 

c)

Versetzungs- und Prüfungsverfahren

20 Jahre

-

 

F. Justizverwaltungssachen

381

-

Generalakten (Abschnitt B der Anweisung zum Generalaktenplan)

 

 

 

 

 

a)

über Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen, Observanzen, Privilegien)

20 Jahre

-

 

 

 

b)

über sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter Buchstabe c bezeichneten Beiakten

20 Jahre

-

 

 

 

c)

Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung, Presseäußerungen und dergleichen

5 Jahre

-

 

382

-

Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C der Anweisungen zum Generalaktenplan) über

 

 

 

 

 

a)

Akten der Prüfungsstellen nach § 9 Absätze 1 und 2 ZRHO, der Prüfungsbehörden nach Nummer 7 Absatz 1 Buchstabe b, Nummer 23, Nummer 30 Absatz 1 RiVASt in Verbindung mit den Zuständigkeitsregelungen der Länder

3 Jahre

-

Mit Ausnahme der Vorgänge, die wegen ihrer besonderen Bedeutung (§ 8 Absatz 5 GenAktVfg) zu den Generalakten (Nummer 381 Buchstabe b) zu bringen sind. Werden Register geführt, so sind diese 30 Jahre aufzubewahren.

 

 

b)

Eingaben, Beschwerden und ähnliche Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung

5 Jahre

-

 

 

 

c)

weggefallen

 

 

 

 

 

d)

die von den Aufsichtsbehörden vorgenommenen Prüfungsverhandlungen

10 Jahre

-

 

 

 

e)

Anträge auf Ausstellung einer Apostille und Anträge auf Beglaubigungen zum Zwecke der Legalisation

2 Jahre

-

Die Register sind 50 Jahre aufzubewahren.

 

 

f)

Fortbildungsvorgänge

5 Jahre

 

 

 

 

g)

sonstige Verwaltungsangelegenheiten

10 Jahre

 

 

 

 

h)

Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden

2 Monate

 

 Sofern die betroffene Person in die weitere Datenspeicherung eingewilligt hat siehe Buchstabe i.

 

 

i)

Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden (mit Einwilligung in längere Datenspeicherung)

2 Jahre

 

 

383

-

Sammelakten über Ehelicherklärungen

100 Jahre

-

 

385

-

Personalakten

 

 

 

 

 

a)

weggefallen

 

 

 

 

 

b)

der Notare, Notarassessoren sowie der Rechtsbeistände und sonstigen Personen (Unternehmen), denen die Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung erteilt ist

10 Jahre

Schriftstücke, die sich auf die Amtsnachfolge, die Aktenverwahrung (§ 51 BNotO) beziehungsweise auf die Notariatsverwalterschaft (§ 56 BNotO) oder eine Notarvertretung beziehen, Siegel- und Unterschriftsproben (siehe Nummer 385 Buchstabe c).

Vergleiche § 1 Absatz 3;

Teilakten über Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung sind 5 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung abgeschlossen wurde, aufzubewahren.

 

 

c)

Schriftstücke, die sich auf die Amtsnachfolge, die Aktenverwahrung (§ 51 BNotO) beziehungsweise auf die Notariatsverwalterschaft (§ 56 BNotO) oder eine Notarvertretung beziehen, Siegel- und Unterschriftsproben

100 Jahre

-

 

387

-

Schriftgut über die Erhebung von statistischen Daten in Zivilsachen sowie in Strafsachen und Bußgeldverfahren

 

 

 

 

 

a)

Jahrestabellen nach dem Kalenderjahr

5 Jahre

-

 

 

 

b)

sonstige Tabellen und Durchschriften der Monatsübersichten

2 Jahre

-

 

Oberlandesgericht

A. Allgemeines

401

AR

a)

Akten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind, mit Ausnahme der unter Buchstaben b und c aufgeführten Akten

2 Jahre

-

 

 

 

b)

Akten über Anträge auf Enthebung vom Amt des Beisitzers gemäß § 77 der Wirtschaftsprüferordnung und § 101 des Steuerberatungsgesetzes

5 Jahre

-

 

 

 

c)

Akten, die Schutzschriften enthalten

1 Jahr

-

 

402

-

Aktenregister mit den dazugehörigen Namenverzeichnissen
(§ 7 Absatz 8 AktO)

keine

-

 

403

-

Die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke, namentlich die Kalender, Tagebücher, Eingangslisten und Posteingangsbücher. Ausgenommen sind die Nachweisungen über die Verteilung der Vordrucke zu Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen sowie zu Schiffsbriefen und Schiffszertifikaten (siehe Nummer 506)

2 Jahre

-

 

B. Zivil- und Familiensachen

410

Sch

a)

Akten über schiedsrichterliche Verfahren, Verfahren nach dem Kapitalanleger- Musterverfahrensgesetz, Freigabeverfahren nach dem Aktiengesetz und dem Umwandlungsgesetz, Entschädigungsverfahren

5 Jahre

Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel, Schiedssprüche, schiedsrichterliche Vergleiche sowie Entscheidungen über deren Vollstreckbarkeit (siehe Buchstabe b)

 

 

 

b)

die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel, sowie verfahrenseinleitende Schriftstücke und weitere Nachweise, die für die Vollstreckbarkeitserklärung nach Artikel 54 EuGVVO gemäß Artikel 34 EuGVVO erforderlich sind, Schiedssprüche, schiedsrichterliche Vergleiche sowie Entscheidungen über deren Vollstreckbarkeit

30 Jahre

-

 

410a

SchH

a)

Akten über Anträge auf gerichtliche Entscheidung in den in § 1062 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 ZPO genannten Fällen

5 Jahre

Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel und Beschlüsse etc. (siehe Buchstabe b)

 

 

 

b)

die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel und Beschlüsse sowie verfahrenseinleitende Schriftstücke und weitere Nachweise, die für die Vollstreckbarkeitserklärung nach Artikel 54 EuGVVO gemäß Artikel 34 EuGVVO erforderlich sind

30 Jahre

-

 

411

U, UF

a)

Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) mit den in der Beschwerdeinstanz (bis zum 31. August 2009: Berufungsinstanz) zurückbehaltenen Schriftstücken

5 Jahre

Entscheidungen und Vergleiche (siehe Buchstaben b und c).

 

 

 

b)

Entscheidungen und Vergleiche aus den Akten zu Buchstabe a

30 Jahre

-

 

 

 

c)

Prozessvergleiche aus den Akten zu Buchstabe a, die einen Erbvertrag oder Erklärungen enthalten, nach deren Inhalt die Erbfolge geändert wird

100 Jahre

-

 

412

UH, UFH

a)

Akten über Anträge außerhalb eines anhängigen Beschwerdeverfahrens (bis zum 31. August 2009: Berufungsverfahren), die nicht Bestandteil der Hauptakten geworden sind

2 Jahre

Vergleiche
(siehe Buchstabe b).

 

 

 

b)

Vergleiche aus den Akten zu Buchstabe a

30 Jahre

-

 

413

W, WF

a)

Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) mit den in der Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken

5 Jahre

Vollstreckungsfähige Beschlüsse (siehe Buchstabe b).

 

 

 

b)

Instanz abschließende Beschlüsse mit vollstreckungsfähigem Inhalt sowie Entscheidungen über die Vollstreckbarkeit erstinstanzlicher Entscheidungen aus den Akten zu Buchstabe a

30 Jahre

Zwischenentscheidungen (siehe Buchstabe a).

 

414

-

Sammelakten mit den Schriftstücken über die Erteilung von Notfristzeugnissen

2 Jahre

-

 

415

-

Sammel- und Sonderakten gemäß § 39 AktO

2 Jahre

-

 

415 a

UTh, WTh

Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) mit den in Verfahren nach dem Therapieunterbringungsgesetz in der Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken

30 Jahre

-

 

416

OLG II

Entscheidungen und Vergleiche sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist, aus den Akten über die Gewährung richterlicher Vertragshilfe in Energiewirtschaftssachen und bei der Abwicklung von Lieferverträgen.

Zu den Entscheidungen im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanz.

30 Jahre

-

 

417

FS I

Akten über Fideikommisse, Lehen, Stammgüter sowie Hausgüter, Hausvermögen und sonstige gebundene Vermögen

50 Jahre

-

 

418

FS II

Akten über Schutzforsten, Waldgüter, Deichgüter, Weingüter, Landgüter, Stiftungen, Waldgenossenschaften und dergleichen

50 Jahre

-

 

419

-

Akten über Stiftungen

30 Jahre

-

 

420

VA

Akten über Anträge auf gerichtliche Überprüfung von Justizverwaltungsakten (Zivilakten)

 

 

 

 

 

a)

wenn der Antrag zurückgenommen oder sonst ohne Entscheidung erledigt worden ist oder wenn es sich um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder ein Prozesskostenhilfeverfahren handelt

2 Jahre

-

 

 

 

b)

in allen übrigen Fällen

30 Jahre

-

 

421

REMiet

Akten über Rechtsentscheide in Mietsachen

30 Jahre

 

 

C. Strafsachen und Bußgeldsachen

431

-

Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) mit den in der Revisions- oder Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken

10 Jahre

Urteile und Beschlüsse
(siehe Nummer 433).

 

432

-

Sammelakten mit den Schriftstücken über Anträge auf Entscheidung des Strafsenats als oberstem Gericht und über die Ablehnung von Gerichtspersonen (§ 41 Absatz 1 Buchstabe b AktO)

5 Jahre

-

 

433

-

Urteile und Beschlüsse in Revisionen sowie Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten

30 Jahre

-

 

434

VAs

Akten über Anträge auf gerichtliche Überprüfung von Justizverwaltungsakten (Strafsachen)

 

 

 

 

 

a)

wenn der Antrag zurückgenommen oder sonst ohne Entscheidung erledigt worden ist oder wenn es sich um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder ein Prozesskostenhilfeverfahren handelt

5 Jahre

-

 

 

 

b)

in allen übrigen Fällen

30 Jahre

-

 

435

-

Entscheidungen über Rechtsbeschwerden nach §§ 116, 117 StVollzG in Verbindung mit § 130 HmbStVollzG

30 Jahre

-

 

436

-

Sammelakten mit den Begleitumschlägen der abgehenden Briefe der Untersuchungsgefangenen

1 Jahr

-

Auf Anordnung der Behördenleitung können die Begleitumschläge statt in Sammelakten auch in Kartons oder anderen Behältnissen geordnet aufbewahrt werden.

D. Landwirtschaftssachen

451

-

Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) mit den in der Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken

30 Jahre

-

 

452

-

Sammelakten mit den Schriftstücken über die Erteilung von Notfristzeugnissen

5 Jahre

-

 

E. Sonstige Zuständigkeiten des Oberlandesgerichts

471

-

a)

Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) in Wiedergutmachungssachen (Rückerstattung)

10 Jahre

Entscheidungen (siehe Buchstabe b).

 

 

 

b)

Entscheidungen aus den Akten zu Buchstabe a

30 Jahre

-

 

472

-

a)

Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) in Wiedergutmachungssachen (Entschädigung)

10 Jahre

Entscheidungen (siehe Buchstabe b).

 

 

 

b)

Entscheidungen aus den Akten zu Buchstabe a

30 Jahre

-

 

473

-

Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) in Wertpapierbereinigungssachen

10 Jahre

-

 

475

Kart (früher Kart V, Kart B, Kart)

a)

Verwaltungsbeschwerden und Bußgeldsachen nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

10 Jahre

Beschlüsse
(siehe Buchstabe b).

 

 

 

b)

Beschlüsse

30 Jahre

 

 

476

Verg

a)

Akten über sofortige Beschwerden und Entscheidungen nach § 115 Absatz 2 Sätze 2 und 3 GWB in Vergaberechtssachen

10 Jahre

Beschlüsse
(siehe Buchstabe b).

 

 

 

b)

Beschlüsse aus den Akten zu Buchstabe a

30 Jahre

-

 

477

-

a)

Akten über Beschwerden nach § 75 EnWG

10 Jahre

Beschlüsse
(siehe Buchstabe b).

 

 

 

b)

Beschlüsse aus den Akten zu Buchstabe a

30 Jahre

-

 

 

Kap, AktG

c)

Akten

30 Jahre

-

 

F. Dienststrafsachen, Dienst-, Ehren- und Berufsgerichtssachen

491

-

Akten über Dienststrafverfahren

30 Jahre

-

 

492

Not

Akten über

 

 

 

 

 

a)

Disziplinarverfahren gegen Notarinnen und Notare (einschließlich der im Rahmen des Untersuchungsverfahrens entstandenen Akten), in denen auf Entfernung aus dem Amt erkannt worden ist

30 Jahre

-

 

 

 

b)

alle anderen Disziplinarverfahren

20 Jahre

-

 

 

 

c)

Anfechtungsverfahren nach § 111 BNotO

30 Jahre

-

 

493

AGH

a)

Akten des Anwaltsgerichtshofs über Anträge auf gerichtliche Entscheidung (§§ 112 a ff. der Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO; bis zum 31. August 2009: §§ 37 ff, 223 BRAO)

30 Jahre

-

 

 

 

b)

Sammelakten und Blattsammlungen über anwaltsgerichtliche Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof mit den in der Berufungs- oder Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken, wenn auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt worden ist

50 Jahre

-

 

 

 

c)

alle übrigen der unter Buchstabe b genannten Akten

30 Jahre

-

 

494

-

Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) über berufsgerichtliche Verfahren

20 Jahre

-

 

495

DG, DGH

Akten der Richterdienstgerichte über

 

 

 

 

 

a)

Disziplinarverfahren, in denen auf Entfernung aus dem Dienst erkannt worden ist

30 Jahre

-

 

 

 

b)

alle anderen Disziplinarverfahren

20 Jahre

-

 

 

 

c)

Versetzungs- und Prüfungsverfahren

20 Jahre

-

 

G. Justizverwaltungssachen

501

-

Generalakten (Abschnitt B der Anweisung zum Generalaktenplan)

 

 

 

 

 

a)

über Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen, Observanzen, Privilegien)

20 Jahre

-

 

 

 

b)

über sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter Buchstabe c bezeichneten Beiakten

20 Jahre

-

 

 

 

c)

Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung, Berichtssammlungen, Presseäußerungen und dergleichen

5 Jahre

-

 

502

-

Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C der Anweisungen zum Generalaktenplan) über

 

 

 

 

 

a)

Akten der Prüfungsstellen nach § 9 Absätze 1 und 2 ZRHO, der Prüfungsbehörden nach Nummer 8 Absatz 1 Buchstabe c, Nummer 78 Absatz 1, Nummer 148 Absatz 3 RiVASt in Verbindung mit den Zuständigkeitsregelungen der Länder

3 Jahre

-

Mit Ausnahme der Vorgänge, die wegen ihrer besonderen Bedeutung (§ 8 Absatz 5 GenAktVfg) zu den Generalakten (Nummer 501 Buchstabe b) zu bringen sind. Werden Register geführt, so sind diese 30 Jahre aufzubewahren.

 

 

b)

Eingaben, Beschwerden und ähnliche Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung

5 Jahre

-

 

 

 

c)

Listen der Empfänger von Geldauflagen in Ermittlungs-, Straf- und Gnadensachen und Liste der Empfänger von Geldbußen nebst den dazugehörigen Unterlagen

5 Jahre

-

 

 

 

d)

weggefallen

 

 

 

 

 

e)

die von den Aufsichtsbehörden vorgenommenen Prüfungsverhandlungen

10 Jahre

-

 

 

 

f)

Fortbildungsvorgänge

5 Jahre

-

 

 

 

g)

sonstige Verwaltungsangelegenheiten

10 Jahre

-

 

 

 

h)

Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden

2 Monate

-

 Sofern die betroffene Person in die weitere Datenspeicherung eingewilligt hat siehe Buchstabe i.

 

 

i)

Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden (mit Einwilligung in längere Datenspeicherung)

2 Jahre

-

 

503

-

Sammelakten über Ehelicherklärungen

100 Jahre

 

 

504

-

Sammelakten über die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen

 

 

 

 

 

a)

Akten über Verfahren

2 Jahre

-

 

 

 

b)

Anträge und Entscheidungen

80 Jahre

-

 

505

-

Sammelakten über die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses für Ausländer

2 Jahre

-

 

506

-

Nachweisungen über die Verteilung der Vordrucke zu Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen sowie zu Schiffsbriefen und Schiffszertifikaten

100 Jahre

-

 

507

-

Personalakten

 

 

 

 

 

a)

weggefallen

 

 

 

 

 

b)

der Notare und Notarassessoren

10 Jahre

Schriftstücke, die sich auf die Amtsnachfolge, die Aktenverwahrung (§ 51 BNotO) beziehungsweise auf die Notariatsverwalterschaft (§ 56 BNotO) oder eine Notarvertretung beziehen, Siegel- und Unterschriftsproben (siehe Buchstabe c).

 

 

 

c)

Schriftstücke, die sich auf die Amtsnachfolge, die Aktenverwahrung (§ 51 BNotO) beziehungsweise auf die Notariatsverwalterschaft (§ 56 BNotO) oder eine Notarvertretung beziehen, Siegel- und Unterschriftsproben

100 Jahre

-

 

509

-

Akten über

 

 

Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten können nach 5 Jahren vernichtet werden.

 

 

a)

die Prüfung von Rechtskandidaten und Referendaren

 

-

 

 

 

aa)

schriftliche Prüfungsarbeiten

5 Jahre

-

 

 

 

bb)

sonstige Prüfungsunterlagen

50 Jahre

-

 

 

b)

die Prüfung von Beamten einschließlich der Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten

10 Jahre

-

 

 

c)

die Prüfung von Auszubildenden einschließlich der Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten

5 Jahre

-

510

-

Akten über die Eintragung von Versorgungsanwärtern in ein Bewerberverzeichnis

5 Jahre

-

 

511

-

Schriftgut über die Erhebung von statistischen Daten in Zivilsachen und Familiensachen sowie in Strafsachen und Bußgeldverfahren

 

 

 

 

 

a)

Jahrestabellen nach dem Kalenderjahr

5 Jahre

-

 

 

 

b)

sonstige Tabellen und Durchschriften der Monatsübersichten

2 Jahre

-

 

Staatsanwaltschaft

A. Allgemeines

601

AR

Akten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind

5 Jahre

-

 

602

-

Aktenregister mit den dazugehörigen Namenverzeichnissen und sonstigen Verzeichnissen sowie die Zentralnamenkartei (§ 7 Absatz 8 AktO)

keine

-

 

603

-

a)

Die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke

2 Jahre

-

 

 

 

b)

die Listen der Überführungsstücke

5 Jahre

-

 

B. Zivilsachen

611

-

Akten über Zivilsachen

5 Jahre

-

 

C. Strafsachen

 

622

Js/UJs

Akten (einschließlich aufzubewahrender Handakten) über

 

 

Zu Nummern 622, 623, 624 und 721:

Akten, aus denen sich ergibt, dass der objektive Tatbestand eines Verbrechens oder Vergehens vorliegt, der Täter aber nicht zur Aburteilung zu bringen ist, sind in allen Fällen mindestens so lange aufzubewahren, als nicht die Strafverfolgung durch Verjährung ausgeschlossen ist; in den Fällen, in denen die Tat der Verjährung nicht unterliegt, sind sie so lange aufzubewahren, als eine Strafverfolgung den Umständen nach noch möglich ist.










wie zu Nummer 622

 

 

 

a)

Verfahren zur Ermittlung der Todesursache Verstorbener (Leichensachen)

30 Jahre

-

 

 

 

b)

Verfahren zur Ermittlung von Bränden (Brandsachen)

20 Jahre

-

 

 

 

c)

Ermittlungsverfahren, die wegen Schuldunfähigkeit eingestellt sind

 

Verfahrensbeendende Entscheidungen; Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit (siehe Nummer 623)

 

 

 

 

aa)

im Falle eines Vergehens

10 Jahre

 

 

 

 

bb)

im Falle eines Verbrechens sowie bei Straftaten nach §§ 174 bis 180, § 182 oder § 240 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 StGB

20 Jahre

 

 

 

d)

sonstige Angelegenheiten, in denen das Verfahren eingestellt ist

5 Jahre

-

 

623

Verfahrensbeendende Entscheidungen; Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit aus den unter Nummer 622 Buchstabe c genannten Akten

30 Jahre

624

Js (Ks, KLs, Ls, Ds, Cs) (früher: KLs, KMs, Ls, Ms, Cs, DLs, Ds, Es)

Akten (einschließlich aufzubewahrender Handakten und Vollstreckungs-, Bewährungs- sowie Gnadenhefte) über Anklagen (Anträge nach § 413 StPO) und Strafbefehle

 

 

wie zu Nummer 622

 

a)

in denen auf Todesstrafe oder lebenslange Freiheitsstrafe erkannt ist,

aufzubewahren bis zum Ablauf des Jahres, in dem die oder der Beschuldigte das 100. Lebensjahr vollendet hätte

-

 

 

 

 

b)

wenn auf Sicherungsverwahrung, auf Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (früher: Heil- und Pflegeanstalt) oder auf Untersagung der Erteilung der Fahrerlaubnis für immer erkannt ist,

30 Jahre

 

 

 

 

c)

wenn wegen einer Straftat, für die das Gesetz als Höchststrafe lebenslange Freiheitsstrafe vorsieht, auf Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr erkannt ist,

30 Jahre

 

 

 

 

d)

wenn wegen einer Straftat nach §§ 174 bis 180, 182, 223 bis 227, 239 bis 239b oder § 240 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 StGB auf Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als 1 Jahr erkannt ist,

30 Jahre

 

 

 

 

e)

wenn das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit oder auf psychischer Krankheit beruhender Verhandlungsunfähigkeit ohne Bestrafung abgeschlossen oder eine gerichtliche Entscheidung nach § 413 StPO aus den in § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BZRG genannten Gründen abgelehnt worden ist,

 

Verfahrensbeendende Entscheidungen; Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit oder psychischer Krankheit
(siehe Nummer 629)

 

 

 

 

 

aa)

im Falle eines Vergehens

10 Jahre

 

 

 

 

 

 

bb)

im Falle eines Verbrechens sowie bei Straftaten nach den §§ 174 bis 180, 182 oder § 240 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 StGB

20 Jahre

 

 

 

 

 

f)

wenn auf Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahre erkannt ist,

15 Jahre

Auf Strafe lautende Urteile, Vollstreckungsnachweise usw. (siehe Nummer 629)

 

 

 

 

g)

wenn auf Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen, auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als 3 Monaten bis zu 1 Jahr oder auf Jugendstrafe von mehr als 1 Jahr erkannt ist,

10 Jahre

Auf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise usw.
(siehe Nummer 629)

 

 

 

 

h)

wenn sonst auf Geldstrafe, Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe erkannt ist,

5 Jahre

Auf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise usw.
(siehe Nummer 629)

 

 

 

 

i)

wenn in Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende nach Jugendrecht, jedoch nicht auf Jugendstrafe erkannt ist,

5 Jahre

Nicht freisprechende Urteile, Vollstreckungsnachweise usw.
(siehe Nummer 629)

 

 

 

 

j)

sonstige

5 Jahre

Auf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise usw.
(siehe Nummer 629)

 

 

628

Js (OWi)

Akten über

 

 

 

 

 

 

a)

Erzwingungshaftverfahren

2 Jahre

 

 

 

 

 

b)

alle übrigen Bußgeldverfahren (einschließlich der gerichtlichen Bußgeldentscheidungen)

5 Jahre

Vollstreckbare Titel (zum Beispiel Kostenfestsetzungsbeschlüsse, Entscheidungen über die Entschädigung wegen erlittener Verfolgungsmaßnahmen)
(siehe Nummer 629).

 

 

629

a)

Die Urteile und Strafbefehle, in denen rechtskräftig auf Strafe (hierzu zählen nicht Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz) erkannt ist einschließlich der Gesamtstrafenbeschlüsse, verfahrenseinleitende Schriftstücke und weitere Nachweise, die für die Vollstreckbarkeitserklärung erforderlich sind, sowie die Nachweise über die Vollstreckung der Strafe; Anklagen, auf deren zugelassenen Anklagesatz Bezug genommen ist, Anklagen gemäß § 212 a Absatz 2 Satz 2 StPO oder § 418 Absatz 3 Satz 2 StPO; Strafbefehle, Strafbefehlsanträge; bei den Akten befindliche Abbildungen, auf die in den Urteilen Bezug genommen ist; Urteile und sonstige Entscheidungen über die Kostenerstattungspflicht und über die Entschädigungspflicht für Strafverfolgungsmaßnahmen; Entscheidungen nach § 2 Absatz 1 des DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes und § 81 g StPO; Kostenfestsetzungsbeschlüsse sowie Entscheidungen, in denen eine Entschädigung nach den §§ 10, 11 StrEG zuerkannt worden ist; die Beschlüsse oder Mitteilungen über den Erlass oder die Milderung der Strafe sowie über die Anordnung der Nichtaufnahme in ein Führungszeugnis (§ 39 BZRG) oder die Tilgung (§§ 48, 49 BZRG).

Ist eine Geldstrafe durch Teilzahlungen getilgt, so ist nur der Nachweis über die letzte Teilzahlung aufzubewahren.

Verfahrensbeendende Entscheidungen, Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit oder psychischer Krankheit aus den unter Nummer 624 Buchstabe d genannten Akten.

Zu den Urteilen im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen.

30 Jahre

 

 

 

 

b)

nicht freisprechende Urteile sowie die dazugehörigen Vollstreckungsnachweise aus den unter Nummer 624 Buchstabe i genannten Akten

10 Jahre

 

 

633

-

Sammelakten mit den Begleitumschlägen der abgehenden Briefe der Untersuchungsgefangenen

1 Jahr

-

Auf Anordnung der Behördenleitung können die Begleitumschläge statt in Sammelakten auch in Kartons oder anderen Behältnissen geordnet aufbewahrt werden.

 

D. Justizverwaltungssachen

 

651

-

Generalakten (Abschnitt B der Anweisung zum Generalaktenplan)

 

 

 

 

 

 

a)

über Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen)

20 Jahre

-

 

 

 

 

b)

über sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter Buchstabe c bezeichneten Beiakten

20 Jahre

-

 

 

 

 

c)

Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung, Berichtssammlungen, Presseäußerungen und dergleichen

5 Jahre

-

 

 

652

-

Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C der Anweisungen zum Generalaktenplan) über

 

 

 

 

 

 

a)

Akten der Prüfungsbehörden nach Nummer 8 Absatz 1 Buchstabe c, Nummer 78 Absatz 1, Nummer 148 Absatz 3 RiVASt in Verbindung mit den Zuständigkeitsregelungen der Länder

3 Jahre

-

Mit Ausnahme der Vorgänge, die wegen ihrer besonderen Bedeutung (§ 8 Absatz 5 GenAktVfg) zu den Generalakten (Nummer 651 Buchstabe b) zu bringen sind.

 

 

 

b)

Eingaben, Beschwerden und ähnliche Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung

5 Jahre

-

 

 

 

 

c)

die von den Aufsichtsbehörden vorgenommenen Prüfungsverhandlungen

10 Jahre

 

 

 

 

 

d)

Fortbildungsvorgänge

5 Jahre

 

 

 

 

 

e)

sonstige Verwaltungsangelegenheiten

10 Jahre

 

 

 

 

 

f)

Berichtshefte sind wie die dazugehörige Sachakte aufzubewahren

5 Jahre

 

 

 

 

 

g)

Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden

2 Monate

 

 Sofern die betroffene Person in die weitere Datenspeicherung eingewilligt hat siehe Buchstabe h.

 

 

 

h)

Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden (mit Einwilligung in längere Datenspeicherung)

2 Jahre

 

 

 

653

-

weggefallen

 

 

 

 

654

-

Schriftgut über die Erhebung von statistischen Daten in Ermittlungsverfahren und Verfahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz bei den Staats- und Amtsanwaltschaften

 

 

 

 

 

 

a)

Jahrestabellen nach dem Kalenderjahr

5 Jahre

-

 

 

 

 

b)

sonstige Tabellen und Durchschriften der Monatsübersichten

2 Jahre

 

 

 

Generalstaatsanwaltschaft

 

A. Allgemeines

 

701

AR

Akten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind

5 Jahre

-

 

 

702

-

Aktenregister mit den dazugehörigen Namenverzeichnissen und sonstigen Verzeichnissen (§ 7 Absatz 8 AktO)

keine

-

 

 

703

-

a)

Die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke

2 Jahre

-

 

 

 

 

b)

die Listen der Überführungsstücke

5 Jahre

-

 

 

B. Zivilsachen

 

711

Rs

Sammelakten für Zivilsachen (§ 46 Absatz 3 AktO)

5 Jahre

-

 

 

C. Strafsachen

 

721

OJs

Akten über erstinstanzliche Strafsachen beim Oberlandesgericht

 

 

Siehe Bemerkung zu Nummer 622.

 

 

 

a)

in denen auf Todesstrafe oder lebenslange Freiheitsstrafe erkannt ist,

aufzubewahren bis zum Ablauf des Jahres, in dem die oder der Beschuldigte das 100. Lebensjahr vollendet hätte

-

 

 

 

 

b)

wenn auf Sicherungsverwahrung, auf Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (früher: Heil- und Pflegeanstalt) oder auf Untersagung der Erteilung der Fahrerlaubnis für immer erkannt ist,

30 Jahre

-

 

 

 

 

c)

wenn wegen einer Straftat, für die das Gesetz als Höchststrafe lebenslange Freiheitsstrafe vorsieht, auf Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr erkannt ist,

30 Jahre

 

 

 

 

 

d)

wenn wegen einer Straftat nach §§ 174 bis 180, 182, 223 bis 227, 239 bis 239b oder § 240 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 StGB auf Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als 1 Jahr erkannt ist,

30 Jahre

 

 

 

 

e)

wenn das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit oder auf psychischer Krankheit beruhender Verhandlungsunfähigkeit ohne Bestrafung abgeschlossen oder eine gerichtliche Entscheidung nach § 413 StPO aus den in § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BZRG genannten Gründen abgelehnt worden ist

 

Verfahrensbeendende Entscheidungen; Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit oder psychischer Krankheit
(siehe Nummer 722)

 

 

 

 

 

aa)

im Falle eines Vergehens

10 Jahre

 

 

 

 

 

 

bb)

im Falle eines Verbrechens sowie bei Straftaten nach den §§ 174 bis 180, 182 oder § 240 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 StGB,

20 Jahre

 

 

 

 

 

f)

wenn auf Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr erkannt ist,

15 Jahre

Auf Strafe lautende Urteile, Vollstreckungsnachweise (siehe Nummer 722).

 

 

 

 

g)

wenn auf Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen, auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten bis zu einem Jahr oder auf Jugendstrafe von mehr als einem Jahr erkannt ist,

10 Jahre

Auf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise (siehe Nummer 722).

 

 

 

 

h)

wenn sonst auf Geldstrafe, Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe erkannt ist,

5 Jahre

Auf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise
(siehe Nummer 722).

 

 

 

 

i)

wenn in Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende nach Jugendrecht, jedoch nicht auf Jugendstrafe erkannt ist,

5 Jahre

Nicht freisprechende Urteile, Vollstreckungsnachweise. (siehe Nummer 722).

 

 

 

 

j)

sonstige

5 Jahre

Auf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise
(siehe Nummer 722).

 

 

722

-

a)

Die Urteile und Strafbefehle, in denen rechtskräftig auf Strafe (hierzu zählen nicht Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz) erkannt ist einschließlich der Gesamtstrafenbeschlüsse, verfahrenseinleitende Schriftstücke und weitere Nachweise, die für die Vollstreckbarkeitserklärung erforderlich sind, sowie die Nachweise über die Vollstreckung der Strafe; Anklagen, auf deren zugelassenen Anklagesatz Bezug genommen ist, Anklagen gemäß § 212a Absatz 2 Satz 2 StPO beziehungsweise § 418 Absatz 3 Satz 2 StPO; Strafbefehle, Strafbefehlsanträge, bei den Akten befindliche Abbildungen, auf die in den Urteilen Bezug genommen ist; Urteile und sonstige Entscheidungen über die Kostenerstattungspflicht und über die Entschädigungspflicht für Strafverfolgungsmaßnahmen; Entscheidungen nach § 2 Absatz 1 DNA-Identitätsfeststellungsgesetz und § 81g StPO; Kostenfestsetzungsbeschlüsse sowie Entscheidungen, in denen eine Entschädigung nach den §§ 10, 11StrEG zuerkannt worden ist; die Beschlüsse oder Mitteilungen über den Erlass oder die Milderung der Strafe sowie über die Anordnung der Nichtaufnahme in ein Führungszeugnis (§ 39 BZRG) oder die Tilgung (§§ 48, 49 BZRG).

Ist eine Geldstrafe durch Teilzahlungen getilgt, so ist nur der Nachweis über die letzte Teilzahlung aufzubewahren.

Urteile und Beschlüsse, in denen eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet ist. Verfahrensbeendende Entscheidungen, Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit oder psychischer Krankheit aus den unter Nummer 721 Buchstabe d genannten Akten.

30 Jahre

 

 

 

 

b)

nicht freisprechende Urteile sowie die dazugehörigen Vollstreckungsnachweise aus den unter Nummer 721 Buchstabe i genannten Akten

10 Jahre

 

 

723

Zs

Sammelakten über die Beschwerden gegen das Verfahren eines Staatsanwalts (Amtsanwalts), die nicht zu den Hauptakten genommen sind

5 Jahre

-

 

 

724

Ausl

Auslieferungssachen

10 Jahre

-

 

 

726

-

Handakten über Revisionen in Strafsachen und über Rechtsbeschwerden in Bußgeldsachen

5 Jahre

-

 

 

728

-

Akten über Verfahren nach dem Gesetz über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen vom 2. Mai 1953 (BGBl. I S. 161)

 

 

 

 

 

 

a)

soweit sie Entscheidungen enthalten, die die Genehmigung einer Zuführung oder einer Vollstreckung zum Gegenstand haben oder gemäß §§ 10, 11, 14 oder 15 ergangen sind

50 Jahre

-

 

 

 

 

b)

sonstige

10 Jahre

-

 

 

729

-

Akten über Verfahren nach den §§ 23 ff. des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG)

5 Jahre

-

 

 

730

-

Handakten über Kartellbußgeldsachen

10 Jahre

-

 

 

D. Dienststrafsachen, Dienst-, Ehren- und Berufsgerichtssachen

 

741

-

Handakten in Disziplinarverfahren gegen Richterinnen und Richter und Beamtinnen und Beamte

10 Jahre

-

 

 

742

-

Handakten des Vertreters der Einleitungsbehörde in Disziplinarverfahren gegen Notarinnen und Notare

10 Jahre

-

 

 

743

-

a)

Handakten über anwaltsgerichtliche Verfahren gegen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, sofern die Hauptakten nicht bei der Staatsanwaltschaft geführt werden

10 Jahre

-

 

 

 

 

b)

Akten über Ermittlungsverfahren, die nicht zur Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens geführt haben, einschließlich der dazugehörigen Handakten, soweit die Akten über diese Ermittlungsverfahren nicht an eine andere Stelle abzugeben sind

10 Jahre

 

 

 

 

 

c)

Akten über anwaltsgerichtliche Verfahren gegen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (einschließlich der dazugehörigen Handakten, soweit der Staatsanwaltschaft die Führung der Hauptakten übertragen ist), in denen auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt worden ist

40 Jahre

 

 

 

 

 

d)

alle übrigen unter Buchstabe c genannten Akten

20 Jahre

 

 

 

744

-

a)

Handakten über berufsgerichtliche Verfahren einschließlich der dazugehörigen Handakten, in denen auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt oder in denen ein Beweissicherungsverfahren angeordnet worden ist

30 Jahre

 

 

 

 

 

b)

alle Übrigen

20 Jahre

 

 

 

 

 

c)

Sammelakten über Rügebescheide

10 Jahre

 

 

 

E. Justizverwaltungssachen

 

751

-

Generalakten (Abschnitt B der Anweisung zum Generalaktenplan)

 

 

 

 

 

 

a)

über Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen)

20 Jahre

-

 

 

 

 

b)

über sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter Buchstabe c bezeichneten Beiakten

20 Jahre

-

 

 

 

 

c)

Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung, Berichtssammlungen, Presseäußerungen und dergleichen

5 Jahre

-

 

 

752

-

Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C der Anweisungen zum Generalaktenplan) über

 

 

 

 

 

 

a)

Akten der Prüfungsbehörden nach Nummer 8 Absatz 1 Buchstabe c, Nummer 78 Absatz 1, Nummer 148 Absatz 3 RiVASt in Verbindung mit den Zuständigkeitsregelungen der Länder

3 Jahre

-

Mit Ausnahme der Vorgänge, die wegen ihrer besonderen Bedeutung (§ 8 Absatz 5 GenAktVfg) zu den Generalakten (Nummer 751 Buchstabe b) zu bringen sind.

 

 

 

b)

Eingaben, Beschwerden und ähnliche Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung

5 Jahre

-

 

 

 

 

c)

die von den Aufsichtsbehörden vorgenommenen Prüfungsverhandlungen

10 Jahre

-

 

 

 

 

d)

Fortbildungsvorgänge

5 Jahre

-

 

 

 

 

e)

sonstige Verwaltungsangelegenheiten

10 Jahre

-

 

 

 

 

f)

Berichte der Staatsanwaltschaften

20 Jahre

 

 

 

 

 

g)

Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden

2 Monate

 

 Sofern die betroffene Person in die weitere Datenspeicherung eingewilligt hat siehe Buchstabe h.

 

 

 

h)

Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden (mit Einwilligung in längere Datenspeicherung)

2 Jahre

 

 

 

753

-

weggefallen

 

 

 

 

755

-

Akten über Unfallfürsorge für Gefangene

20 Jahre

-

 

 

756

-

Akten über

 

 

 

 

 

 

a)

die Prüfung von Beamtinnen und Beamten einschließlich der Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten

10 Jahre

-

Zu den Buchstaben a und b: Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten können nach 5 Jahren vernichtet werden.

 

 

 

b)

die Prüfung von Amtsanwälten einschließlich der Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten

10 Jahre

-

 

757

-

Schriftgut über die Erhebung von statistischen Daten in Ermittlungsverfahren und Verfahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz bei den Staats- und Amtsanwaltschaften

 

 

 

 

 

 

a)

Jahrestabellen nach dem Kalenderjahr

5 Jahre

-

 

 

 

 

b)

sonstige Tabellen und Durchschriften der Monatsübersichten

2 Jahre

-

 

 

758

StrEs

Akten über Ansprüche auf Entschädigung nach dem Strafentschädigungsgesetz (StrEG)

5 Jahre

-

 

 

Justizvollzugsbehörden

 

A. Allgemeines

 

801

-

Die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke, namentlich die Kalender, Tagebücher, Eingangslisten und Posteingangsbücher

5 Jahre

-

 

 

B. Justizverwaltungssachen

 

811

-

a)

Generalakten (Abschnitt B der Anweisung zum Generalaktenplan) mit Ausnahme der unter Buchstabe b bezeichneten Beiakten

20 Jahre

-

 

 

 

 

b)

Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung

5 Jahre

-

 

 

812

-

Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C der Anweisung zum Generalaktenplan) über

 

 

 

 

 

 

a)

Eingaben, Beschwerden und ähnliche Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung

5 Jahre

-

 

 

 

 

b)

sonstige Verwaltungsangelegenheiten

10 Jahre

-

 

 

 

 

c)

Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden

2 Monate

-

 Sofern die betroffene Person in die weitere Datenspeicherung eingewilligt hat siehe Buchstabe d.

 

 

 

d)

Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden (mit Einwilligung in längere Datenspeicherung)

2 Jahre

-

 

 

813

-

weggefallen

 

 

 

 

814

-

Akten über das Auswahlverfahren bei der Einstellung von Beamten und über die Prüfung von Beamten einschließlich der Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten

10 Jahre

-

Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten können nach 5 Jahren vernichtet werden.

 

815

-

Akten über Unfallfürsorge für Gefangene und Arrestanten

20 Jahre

-

 

 

C. Besondere Bestimmungen für Justizvollzugsanstalten

 

821

-

Gefangenenbücher, Gefangenenkarteien und Transportbücher

10 Jahre

-

Zu den Nummern 821 bis 824:
Bei Vorliegen besonderer Umstände kann (nur) unter den Voraussetzungen des § 184 Absatz 3 Satz 2 StVollzG in Verbindung mit dem Hamburgischen Strafvollzugsgesetz eine längere Aufbewahrungsfrist angeordnet werden.

 

822

 

a)

Zugangsbücher, Abgangsbücher, Belegungsbücher, Abgangskalender, Verzeichnisse der Beurlaubungen, Verzeichnisse der Entweichungen, Verzeichnisse über Freigang, Verzeichnisse über Ausgang, Verzeichnisse der Disziplinarmaßnahmen, Verzeichnisse der besonderen Sicherheitsmaßnahmen

2 Jahre

 

 

 

 

b)

die Nachweise über die den Gefangenen abgenommenen Gegenstände und Gelder, Krankenbücher

5 Jahre

-

 

 

823

-

Personalakten der Gefangenen

10 Jahre

-

 

 

824

-

Gesundheitsakten und Krankenblätter über Gefangene

 

 

 

 

 

 

a)

wenn ausschließlich Abschiebungshaft vollzogen worden ist oder wenn für diese im Anschluss an sonstige Freiheitsentziehung eine gesonderte Gesundheitsakte oder ein gesondertes Krankenblatt angelegt worden ist

10 Jahre

-

 

 

 

 

b)

im Übrigen

20 Jahre

-

 

 

825

-

Kriminologische Untersuchungsakten

30 Jahre

-

 

 

826

-

Sammelakten mit den Begleitumschlägen der eingehenden Briefe an Untersuchungsgefangene, soweit auf ihnen keine Verfügung über etwaige Einlagen getroffen worden ist, und Sprechscheine der Gefangenen

1 Jahr

-

Auf Anordnung der Behördenleitung der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz können die Begleitumschläge statt in Sammelakten auch in Kartons oder anderen Behältnissen geordnet aufbewahrt werden.

 

D. Besondere Bestimmungen für Jugendarrestanstalten

 

831

-

Jugendarrestbücher für Jugendarrestanstalten und Freizeitarresträume, Namenverzeichnisse

10 Jahre

-

 

 

832

-

a)

Zu- und Abgangsbücher, Belegungsbücher, Jugendarrestkalender

2 Jahre

-

 

 

 

 

b)

die Nachweise über die den Arrestanten abgenommenen Gegenstände und Gelder

2 Jahre

 

 

 

833

-

Personalakten der Arrestanten

10 Jahre

 

 

 

§ 1

§ 1(1) Die Aufbewahrungsfristen bestimmen sich nach der Anlage. Dabei handelt es sich um Höchstfristen. (2) Die Aufbewahrungsfristen für die Personalakten der Beschäftigten, der Beamten und Beamtinnen, der Richter und Richterinnen sowie der Referendare und Referendarinnen richten sich nach § 91 des Hamburgisches Beamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 346, 348), in der jeweils geltenden Fassung, auch in Verbindung mit 1. § 8 des Hamburgisches Richtergesetzes vom 2. Mai 1991 (HmbGVBl. S. 169), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405, 436),2. § 28 Absatz 3 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes vom 5. Juli 1990 (HmbGVBl. S. 133, 165, 226), zuletzt geändert am 21. September 2010 (HmbGVBl. S. 545), und3. § 37 Absatz 1 des Hamburgischen Justizausbildungsgesetzes vom 11. Juni 2003 (HmbGVBl. S. 156), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405, 438), in der jeweils geltenden Fassung.(3) Die Aufbewahrungsfristen für das Disziplinarvorgänge betreffende Schriftgut der Justizverwaltung bestimmen sich nach § 79 des Hamburgischen Disziplinargesetzes vom 18. Februar 2004 (HmbGVBl. S. 69), zuletzt geändert am 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23, 105), in der jeweils geltenden Fassung. (4) Für Aufbewahrungsfristen für Akten und elektronische Akten nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz gilt § 7 der Rechtsdienstleistungsverordnung vom 19. Juni 2008 (BGBl. I S. 1069), geändert am 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749, 2757), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 3

§ 3(1) Die Aufbewahrungsfrist für das Schriftgut in Straf- und Bußgeldsachen beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die verfahrensbeendende Entscheidung - bei mehreren Beschuldigten oder Betroffenen die letzte Entscheidung - rechtskräftig geworden ist. Sofern die verfahrensbeendende Entscheidung keiner Rechtskraftbescheinigung bedarf, beginnt die Aufbewahrungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die das Verfahren beendende Entscheidung getroffen worden ist. (2) Wird nachträglich auf eine Gesamtstrafe erkannt, ist die Aufbewahrungsfrist für das Schriftgut über die in die Entscheidung einbezogenen Verurteilungen nach dem Tage der Rechtskraft der Gesamtstrafenentscheidung neu zu bestimmen. (3) Ist zum Zeitpunkt des Weglegens der Akten die nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 bestimmte Aufbewahrungsfrist für die Aufbewahrung des Schriftgutes bereits abgelaufen, oder endet diese mit Ablauf des Kalenderjahres der Weglegung oder der beiden darauf folgenden Kalenderjahre, so ist das Schriftgut vom Beginn des auf die Weglegung folgenden Kalenderjahres für drei weitere Kalenderjahre aufzubewahren. Dies gilt nicht in den Fällen der Nummer 46 Buchstabe a des Abschnitts I der Anlage.

Anlage JSchrAufbVO

Anlage

Abschnitt II - Zusatzbestimmung zum automatisierten Mahnverfahren

Abschnitt II
Zusatzbestimmung zum automatisierten Mahnverfahren

In Ergänzung zu den Bestimmungen nach Abschnitt I gilt Folgendes:

Für die im Rahmen der Bearbeitung des maschinellen Mahnverfahrens anfallenden Daten sowie das entsprechende Schriftgut sind die Aufbewahrungsbestimmungen wie folgt anzuwenden:

Die Aufbewahrungsfrist beginnt anstelle des in § 4 bezeichneten Zeitpunktes für die schriftlichen Belege mit dem Tage der Belegerfassungen, für die Daten mit dem Tag der letzten inhaltlichen Änderung.

Abschnitt I Nummer 12 ist für das automatisierte Mahnverfahren in folgender Fassung anzuwenden:

1

2

3

4

5

6

Nr.

Registerzeichen

Angelegenheit

Aufbewahrungsfrist

Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke

Bemerkungen

12

-

Automatisierte Mahnverfahren

 

 

 

 

 

a)

Gesamtheit der ein Verfahren betreffenden elektronisch gespeicherten Daten oder eine vollständige Wiedergabe der Verfahrensdaten

2 Jahre

Maschinell erlassene Vollstreckungsbescheide
und das Datum der Zustellung

 

 

 

b)

die Daten oder eine vollständige Wiedergabe des maschinell erlassenen Vollstreckungsbescheids und das Datum der Zustellung

30 Jahre

-

 

 

 

c)

Widersprüche und Klagbegründungen

2 Jahre

-

 

 

 

d)

Monierungsantworten und Anträge auf Neuzustellung eines Mahnbescheides, auf Neuzustellung eines Vollstreckungsbescheides

3 Monate

-

 

 

 

e)

sonstige Belege

6 Monate

-

 

 

 

f)

für Fälle, die nicht maschinell weiterbearbeitet werden können (Nicht-EDV-Fälle), gelten die Bestimmungen des Abschnitts I entsprechend

 

-

 

 

 

g)

Eingangs- und Ausgangsdateien im elektronischen Datenaustausch

6 Monate

-

Die Frist beginnt am Ende des Monats, in dem die Dateien empfangen beziehungsweise abgesandt wurden.

Abschnitt III - Aufbewahrungsfristen für das Schriftgut der Fachgerichtsbarkeiten

Abschnitt III
Aufbewahrungsfristen für das Schriftgut der Fachgerichtsbarkeiten

1

2

3

4

5

6

Nr.

Registerzeichen

Angelegenheit

Aufbewahrungsfrist

Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke

Bemerkungen

1

 

Allgemeine Aufbewahrungsfristen der Fachgerichtsbarkeiten

 

 

 

1.1

 

Allgemeine Register

 

 

 

1.1.1

AR

Akten über Angelegenheiten, die in das allgemeine Register eingetragen sind

5 Jahre

-

 

1.1.2

-

Die Aktenregister mit den dazugehörigen Namensverzeichnissen und sonstigen Verzeichnissen

keine

-

 

1.1.3

-

Die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke, namentlich die Kalender, Tagebücher, Aktenausgabebücher, Eingangslisten und Posteingangsbücher

5 Jahre

-

 

1.2

-

Justizverwaltungssachen

 

 

 

1.2.1

-

Generalakten (Abschnitt B der Anweisung zum Generalaktenplan)

 

 

 

 

 

a)

über Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen)

50 Jahre

-

 

 

 

b)

über sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter Buchstabe c bezeichneten Beiakten

30 Jahre

-

 

 

 

c)

Beiakten über Vorgänge von untergeordneter Bedeutung, Presseäußerungen und dergleichen

10 Jahre

-

 

1.2.2

-

Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C der Anweisung zum Generalaktenplan) über

 

 

 

 

 

a)

Eingaben, Beschwerden, Warenangebote und ähnliche Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung

5 Jahre

-

 

 

 

b)

die von Aufsichtsbehörden aufgenommenen Prüfungsverhandlungen

10 Jahre

-

 

 

 

c)

sonstige Verwaltungsangelegenheiten

30 Jahre

-

 

 

 

d)

Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden

2 Monate

 Sofern die betroffene Person in die weitere Datenspeicherung eingewilligt hat siehe Buchstabe e.

 

 

e)

Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden (mit Einwilligung in längere Datenspeicherung)

2 Jahre

 

1.2.3

-

Schriftgut über die Zählkartenerhebung, soweit diese in den Gerichten geführt werden

 

 

 

 

 

a)

Jahrestabellen nach dem Kalenderjahr

5 Jahre

-

 

 

 

b)

sonstige Tabellen und Durchschriften der Monatsübersichten

2 Jahre

 

 

2

 

Verwaltungsgerichtsbarkeit

 

 

 

2.1

-

Verwaltungsgericht

 

 

 

2.1.1

 

Verfahrenssachen

 

 

 

2.1.1.1

 

Akten über Verfahren, die

 

 

 

 

 

a)

im Hinblick auf die Art des öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses von besonderer Bedeutung sind (zum Beispiel Streitigkeiten aus den Sachgebieten des Straßen- und Wegerechts, des Wasser- und Wasserverbandsrechts, des Jagd- und Fischereirechts, des Bergrechts und des Grundstücks-(Enteignungs-) rechts)

50 Jahre

-

 

 

 

b)

sonstige Rechtsverhältnisse betreffen

5 Jahre

-

 

 

 

c)

Für Akten über Verfahren, die keine zukunftsbezogene Bedeutung haben, kann vom Präsidenten des Verwaltungsgerichts abweichend von den in Nummer 2.1.1.1 Buchstaben a und b genannten Fristen eine kürzere Aufbewahrungsfrist bestimmt werden.

 

 

 

2.1.1.2

-

Urteile, ein Verfahren beendende Beschlüsse oder Bescheide, Vergleiche und zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel; ferner Schriftstücke, auf die in der Entscheidungsformel oder in einem gerichtlichen Vergleich Bezug genommen ist.

Zu den Urteilen im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen sowie Leseabschriften, sofern das volle Rubrum in keinem anderen in der Sache aufzubewahrenden Schriftstücke enthalten ist.

30 Jahre

-

 

2.1.1.3

-

Akten über Dienstordnungssachen (gerichtliche Verfahren)

50 Jahre

-

 

2.1.2

-

Dienststrafsachen und Berufsgerichtssachen

 

 

 

2.1.2.1

-

Akten der Fachkammern für Disziplinarsachen

 

 

 

 

 

a)

über Disziplinarverfahren, in denen auf Entfernung aus dem Dienst erkannt worden ist

50 Jahre

 

-

 

 

b)

über alle anderen Disziplinarverfahren

30 Jahre

 

 

 

 

c)

über Versetzungs- und Prüfungsverfahren

30 Jahre

 

 

2.1.2.2

-

Akten über berufsgerichtliche Verfahren

 

 

 

 

 

a)

in denen auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt worden ist

50 Jahre

-

 

 

 

b)

alle Übrigen

30 Jahre

-

 

2.2.

 

Oberverwaltungsgericht

 

 

 

2.2.1

-

Verfahrenssachen

 

 

 

2.2.1.1

-

Akten über erstinstanzliche Verfahren

 

 

 

 

 

a)

Flurbereinigungssachen und sonstige Klageverfahren

50 Jahre

-

 

 

 

b)

Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, es sei denn, dass Klage- und Antragsverfahren in einer Akte geführt werden

10 Jahre

Die in Nummer 2.2.1.5 bezeichneten Schriftstücke.

 

2.2.1.2

-

Sammelakten und Blattsammlungen mit den in der Berufungsinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken

10 Jahre

Die in Nummer 2.2.1.5 bezeichneten Schriftstücke.

 

2.2.1.3

-

Sammelakten und Blattsammlungen mit den in der Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken

10 Jahre

Die in Nummer 2.2.1.5 bezeichneten Schriftstücke.

 

2.2.1.4

-

Akten über Anträge außerhalb eines anhängigen Berufungsverfahrens, die nicht Bestandteil der Hauptakten geworden sind

5 Jahre

Die in Nummer 2.2.1.5 bezeichneten Schriftstücke.

 

2.2.1.5

-

Urteile, ein Verfahren beendende Beschlüsse oder Bescheide, Vergleiche und zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, ferner Schriftstücke auf die in der Entscheidungsformel oder in einem gerichtlichen Vergleich Bezug genommen worden ist.

Zu den Urteilen im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen sowie Leseabschriften, sofern das volle Rubrum in keinem anderen in der Sache aufzubewahrenden Schriftstück enthalten ist.

50 Jahre

-

 

2.2.1.6

-

Akten in Dienstordnungssachen (gerichtliche Verfahren)

50 Jahre

-

 

2.2.2

-

Dienststrafsachen und Berufsgerichtssachen

 

 

 

2.2.2.1

-

Akten der Disziplinargerichte

 

 

 

 

 

a)

über Disziplinarverfahren, in denen auf Entfernung aus dem Dienst erkannt worden ist

50 Jahre

-

 

 

 

b)

über alle anderen Disziplinarverfahren

50 Jahre

-

 

 

 

c)

über Versetzungs- und Prüfungsverfahren

50 Jahre

-

 

2.2.2.2

-

Sammelakten und Blattsammlungen über berufsgerichtliche Verfahren

20 Jahre

-

 

3

-

Sozialgerichtsbarkeit

 

 

 

3.1

 

Sozialgericht

 

 

 

3.1.1

 

Verfahrenssachen

 

 

 

3.1.1.1

-

a)

Prozessakten

10 Jahre

Die in Nummer 3.1.1.2 bezeichneten Schriftstücke.

 

 

 

b)

Akten betreffend Beweissicherungsverfahren

30 Jahre

 

 

3.1.1.2

 

Rechtskräftige Urteile und Gerichtsbescheide (einschließlich der beglaubigten Urteilsabschriften der oberen Instanzen), rechtskräftige Beschlüsse in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (einschließlich der beglaubigten Beschlussabschriften der oberen Instanzen), prozessbeendende Beschlüsse, Anerkenntnisse (einschließlich Schriftstücke, auf die in den Anerkenntnissen Bezug genommen ist), Vergleiche (einschließlich Schriftstücke, auf die in den Vergleichen Bezug genommen ist), Gutachten in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und der Unfallversicherung (mit ergänzenden ärztlichen Unterlagen), zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, ferner Schriftstücke, auf die in der Entscheidungsformel Bezug genommen ist.

30 Jahre

 

 

3.1.2

-

Dienststrafsachen

 

 

 

3.1.2.1

 

Akten über Dienststrafsachen

50 Jahre

-

 

3.2

-

Landessozialgericht

 

 

 

3.2.1

 

Verfahrenssachen

 

 

 

3.2.1.1

-

Prozessakten von erstinstanzlichen Verfahren

10 Jahre

Die in Nummer 3.2.1.4 bezeichneten Schriftstücke.

 

3.2.1.2

 

Sammelakten und Blattsammlungen mit den in der Berufungs- oder Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken

10 Jahre

Die in Nummer 3.2.1.4 bezeichneten Schriftstücke.

 

3.2.1.3

 

Akten über Anträge außerhalb eines anhängigen Berufungsverfahrens, die nicht Bestandteil der Hauptakten geworden sind

5 Jahre

Die in Nummer 3.2.1.4 bezeichneten Schriftstücke.

 

3.2.1.4

 

Rechtskräftige Urteile (einschließlich der beglaubigten Urteilsabschriften der oberen Instanzen), prozessbeendende Beschlüsse, Anerkenntnisse (einschließlich Schriftstücke, auf die in den Anerkenntnissen Bezug genommen ist), Vergleiche (einschließlich Schriftstücke, auf die in den Vergleichen Bezug genommen ist), zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, ferner Schriftstücke, auf die in der Entscheidungsformel Bezug genommen ist.

30 Jahre

 

 

3.2.2

-

Dienststrafsachen

 

 

 

3.2.2.1

 

Akten über Dienststrafsachen

50 Jahre

-

 

4

-

Finanzgerichtsbarkeit

 

 

 

4.1

 

Finanzgericht

 

 

 

4.1.1

 

Verfahrenssachen

 

 

 

 

 

a)

Akten über Rechtssachen, soweit diese durch Antrags- oder Klagerücknahme oder einen Kostenbeschluss nach § 138 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beendet worden ist

5 Jahre

Die in Buchstabe b bezeichneten Schriftstücke.

 

 

 

b)

Beschlüsse aus den Akten zu Buchstabe a

5 Jahre

 

 

 

 

c)

Sonstige Akten über Rechtssachen

10 Jahre

Die in Buchstabe d bezeichneten Schriftstücke.

 

 

 

d)

Urteile und zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, ferner Schriftstücke, auf die in der Entscheidungsformel Bezug genommen worden ist.

30 Jahre

 

 

 

 

Zu den Urteilen im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen sowie Leseabschriften, sofern das volle Rubrum in keinem anderen in der Sache aufzubewahrenden Schriftstück enthalten ist.

 

 

 

4.1.2

-

Dienststrafsachen

 

 

 

4.1.2.1

 

Akten über Dienststrafsachen

50 Jahre

-

 

5

-

Arbeitsgerichtsbarkeit

 

 

 

5.1

 

Arbeitsgericht

 

 

 

5.1.1

 

Verfahrenssachen

 

 

 

5.1.1.1

 

Akten

5 Jahre

Die in Nummer 5.1.1.2 bezeichneten Schriftstücke.

 

5.1.1.2

 

Urteile, ein Verfahren beendende Beschlüsse oder Bescheide, Vergleiche und zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, ferner Schriftstücke auf die in der Entscheidungsformel oder in einem gerichtlichen Vergleich Bezug genommen worden ist.

Zu den Urteilen im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen sowie Leseabschriften, sofern das volle Rubrum in keinem anderen in der Sache aufzubewahrenden Schriftstück enthalten ist.

30 Jahre

-

 

5.1.1.3

 

Sammelakten im Sinne von § 7 der Aktenordnung für die Arbeitsgerichte (AktO-ArbG) über die bei dem Arbeitsgericht niedergelegten Schiedssprüche (§ 108 des Arbeitsgerichtsgesetzes - ArbGG)

30 Jahre

 

 

5.1.2

-

Statistische Unterlagen

 

 

 

5.1.2.1

 

Statische Unterlagen

 

 

 

 

 

a)

soweit sie nicht unter Buchstabe b aufgeführt sind

10 Jahre

-

 

 

 

b)

Unterlagen über Vorgänge von vorübergehender Bedeutung

5 Jahre

-

 

5.2

-

Landesarbeitsgericht

 

 

 

5.2.1

 

Verfahrenssachen

 

 

 

5.2.1.1

 

Akten

5 Jahre

Die in Nummer 5.2.1.2 bezeichneten Schriftstücke.

 

5.2.1.2

 

Urteile, ein Verfahren beendende Beschlüsse oder Bescheide, Vergleiche und zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, ferner Schriftstücke, auf die in der Entscheidungsformel oder in einem gerichtlichen Vergleich Bezug genommen worden ist.

Zu den Urteilen im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen sowie Leseabschriften, sofern das volle Rubrum in keinem anderen in der Sache aufzubewahrenden Schriftstück enthalten ist.

30 Jahre

 

 

5.2.2

-

Statistische Unterlagen

 

 

 

5.2.2.1

 

a)

soweit sie nicht unter Buchstabe b aufgeführt sind

10 Jahre

-

 

 

 

b)

Unterlagen über Vorgänge von vorübergehender Bedeutung

5 Jahre

-

 

§ 4

§ 4(1) Die Aufbewahrungsfristen für das in § 3 nicht genannte Schriftgut beginnen mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem nach Beendigung des Verfahrens das Weglegen der Akten angeordnet worden ist. Für Personalakten beginnen sie mit deren Abschluss. (2) Als Kalenderjahr der Weglegung gilt 1. bei Prüfungsarbeiten und sonstigen Prüfungsunterlagen das Kalenderjahr, in dem die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an den Prüfling erfolgt ist, im Falle der Wiederholungsprüfung das Kalenderjahr, in dem das Ergebnis der letzten Prüfung bekannt gegeben worden ist;2. bei Hinterlegungen das Kalenderjahr, in dem die Hinterlegung beendet worden oder der Anspruch auf Herausgabe erloschen ist;3. bei Büchern über Urkundenverwahrungen (Nummer 225 des Abschnitts I der Anlage) das Kalenderjahr, in dem alle darin verzeichneten Fälle erledigt sind;4. bei Gefangenenbüchern mit den dazugehörigen Gefangenenkarteien und bei den Listen über die den Gefangenen abgenommenen Gegenstände sowie bei Büchern und Nachweisen über die den Gefangenen abgenommenen Gelder das Kalenderjahr, in dem der Vollzug bezüglich aller darin aufgeführten Gefangenen beendet ist;5. für Sammelakten oder Akten mit den Unterlagen über die Schöffenwahl, Schöffenauslosung und Schöffengeschäftsstelle (§ 1 Absatz 4 der Aktenordnung mit ergänzenden Vorschriften; Anweisungen für die Verwaltung des Schriftguts bei den Geschäftsstellen der Gerichte und Staatsanwaltschaften - AktO Amtliche Ausgabe der Justizbehörde vom 3. Januar 1977 in der ab dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung, zuletzt geändert am 25. März 2014 - HmbJVBl. S. 58 das Kalenderjahr des Ablaufs der jeweiligen Wahlperiode;6. für Akten über sonstige Angelegenheiten, für die die Weglegung nicht durch besondere Vorschrift geregelt oder verfügt ist, das Kalenderjahr, in dem die letzte Verfügung zur Sache ergangen ist oder die Angelegenheit ihre Erledigung gefunden hat;7. bei Aktenregistern mit den dazugehörigen Namensverzeichnissen und sonstigen Verzeichnissen das Kalenderjahr, in dem alle darin verzeichneten oder dazugehörigen Akten und die aus diesen zur längeren Aufbewahrung herausgenommenen Schriftstücke vernichtet oder an das Staatsarchiv abgeliefert worden sind. (3) Soweit sich aus dem Hamburgischen Beamtengesetz, auch in Verbindung mit anderen Vorschriften, die auf das Hamburgische Beamtengesetz Bezug nehmen, nichts anderes ergibt, sind Personalakten abgeschlossen, 1. wenn die beziehungsweise der Beschäftigte a) aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden ist, mit Ablauf des Kalenderjahres des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze;b) im Falle der Weiterbeschäftigung über das Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze hinaus gilt die Personalakte als abgeschlossen mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Beschäftigungsverhältnis endet;c) im Falle des vorherigen Todes gilt die Personalakte als abgeschlossen mit dem Ablauf des Todesjahres; 2. wenn die Notarin beziehungsweise der Notar, die Notarassessorin beziehungsweise der Notarassessor oder der Rechtsbeistand a) aus dem Amt oder dem Beruf ausgeschieden ist, mit Ablauf des Kalenderjahres der Vollendung des 70. Lebensjahres;b) im Falle der Tätigkeit über das 70. Lebensjahr hinaus mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Amts- oder Berufsverhältnis endet;c) im Falle des vorherigen Todes mit Ablauf des Todesjahres;d) im Falle einer Notariatsverwaltung - § 56 der Bundesnotarordnung (BNotO) vom 13. Februar 1937 (BGBl. III 303-1), zuletzt geändert am 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2255), in der jeweils geltenden Fassung - nach deren Abwicklung; 3. wenn es sich um eine juristische Person oder eine Personenvereinigung handelt, mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Löschung im Handelsregister oder Partnerschaftsregister eingetragen oder die Auseinandersetzung abgeschlossen ist;4. wenn der Referendar beziehungsweise die Referendarin aus dem Vorbereitungsdienst ausgeschieden ist beziehungsweise diesen beendet hat. (4) Bei automationsunterstützter Schriftgutverwaltung kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Aufbewahrungsfrist auch von einem früheren Zeitpunkt (zum Beispiel vom Datum der Weglegungsverfügung) an berechnet werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Behördenleitung. Entsprechendes gilt auch bei der automationsunterstützten Schriftgutverwaltung in Straf- und Bußgeldsachen. (5) Soweit eine Aufbewahrungsfrist von unter einem Jahr bestimmt wurde, beginnt die Aufbewahrungsfrist abweichend von Absatz 1 mit Ablauf des Monats, in dem die verfahrensbeendende Entscheidung ergangen ist. (6) Für Vormundschaften, Pflegschaften und Beistandschaften über Minderjährige sowie für die zur Zuständigkeit des Familiengerichts (bis zum 31. August 2009: gegebenenfalls Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts) gehörenden Angelegenheiten sonstiger Fürsorge für ein unter elterlicher Sorge stehendes Kind beginnt die Aufbewahrungsfrist abweichend von Absatz 1 mit dem Kalenderjahr, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die ehemals minderjährige Person - soweit mehrere Geschwister vorhanden sind, die jüngste, an der Angelegenheit beteiligte, ehemals minderjährige Person - das 21. Lebensjahr vollendet hat, auch wenn die Sache auf andere Weise vorher endete. (7) Wird ein Verfahren aufgenommen oder fortgesetzt, nachdem die Akten bereits weggelegt sind (zum Beispiel durch einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens), so beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie erneut weggelegt worden sind, eine neue Aufbewahrungsfrist.

Eingangsformel JSchrAufbVO

Auf Grund von § 3 Absatz 1 Satz 1 des Hamburgischen Justizschriftgutaufbewahrungsgesetzes vom 8. Juni 2010 (HmbGVBl. S. 430) in Verbindung mit der Weiterübertragungsverordnung - Justizschriftgutaufbewahrung vom 3. August 2010 (HmbGVBl. S. 504) wird verordnet:

§ 2

§ 2(1) Die Aufbewahrungsbestimmungen finden auch Anwendung, wenn Schriftgut zur Ersetzung der Urschrift als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt wird, soweit in dieser Verordnung keine abweichenden Regelungen getroffen sind. Gelten für Akten und Aktenteile unterschiedliche Aufbewahrungsfristen, so bestimmt sich die Aufbewahrungsfrist für den die Urschriften dieser Akten oder Aktenteile ersetzenden Bild- oder anderen Datenträger nach der jeweils längsten Aufbewahrungsfrist. Daher sollen nur Akten und Aktenteile, deren Aufbewahrungsfrist zu einem ähnlichen Zeitpunkt endet, auf einem Bild- beziehungsweise anderen Datenträger zusammen aufbewahrt werden. (2) Erscheint eine Aufbewahrungsfrist im Einzelfall aus besonderen Gründen zu kurz, so kann bei der Weglegung eine längere Aufbewahrungsfrist durch die Richterin beziehungsweise den Richter oder die Sachbearbeiterin beziehungsweise den Sachbearbeiter bestimmt werden. Dasselbe gilt, wenn Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, einen Antrag auf längere Aufbewahrung stellen. Die Behördenleitung kann auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten auch eine kürzere Aufbewahrungsfrist anordnen, wenn Belange anderer Verfahrensbeteiligter oder Dritter nicht berührt sind und das öffentliche Interesse einer solchen Anordnung nicht entgegensteht. Die Entscheidung zur Fristverlängerung beziehungsweise -verkürzung ist zu begründen und zu dokumentieren. (3) Soweit nach der Anlage eine Aufbewahrungsfrist nicht angeordnet ist, ist das Schriftgut unmittelbar nach seiner Weglegung nach den dazu erlassenen besonderen Vorschriften auszusondern. (4) Schriftgut im Sinne dieser Verordnung sind Aktenregister, öffentliche Register, Grundbücher, Namensverzeichnisse, Kalender, Karteien, Urkunden, Akten und Blattsammlungen sowie einzelne Schriftstücke, Bücher, Drucksachen, Karten, Pläne, Zeichnungen, Lichtbilder, Filme, Schallplatten, Tonbänder und sonstige Gegenstände, die Bestandteile oder Anlagen der Akten geworden sind.

§ 5

§ 5Für die Ablieferung von Schriftgut an das Staatsarchiv gelten die dafür erlassenen besonderen Vorschriften.

§ 6

§ 6Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Hamburg, den 12. April 2011. Die Justizbehörde

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.