Anordnung zur Durchführung des Hamburgischen Rettungsdienstgesetzes Vom 3. April 2020
- Ausfertigungsdatum:
- 03.04.2020
- Fundstelle:
- Amtl. Anz. 2020, 533
Anordnung zur Durchführung des Hamburgischen Rettungsdienstgesetzes vom 3. April 2020
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 52 der Anordnung vom 23. September 2025 (Amtl. Anz. S. 1861, 1867) |
II RettDGDAnO HA 2020
II
Die für die Gesundheit zuständige Behörde nach § 7 Absatz 1 Satz 5 Nummer 2, § 8 Absatz 2, § 10 Absatz 2 und § 11 Absatz 1 ist
die Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration.
IV RettDGDAnO HA 2020
IV
Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 452), zuletzt geändert am 14. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 119, 131), in der jeweils geltenden Fassung ist
die Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration.
I RettDGDAnO HA 2020
I
Zuständig für die Durchführung des Hamburgischen Rettungsdienstgesetzes vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 367) und der darauf gestützten Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit dort oder nachstehend nichts anderes bestimmt ist,
die Behörde für Inneres und Sport.
III RettDGDAnO HA 2020
III
Zuständig für die Überwachung der Einhaltung der Pflichten nach § 9 Absatz 1, soweit nicht der öffentliche Rettungsdienst betroffen ist, und der Auflagen und Bedingungen nach § 22 Absatz 1 Nummer 3 sind
die Bezirksämter.
V RettDGDAnO HA 2020
V
Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2020 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt die Anordnung zur Durchführung des Hamburgischen Rettungsdienstgesetzes vom 5. August 1992 (Amtl. Anz. S. 1529) in der geltenden Fassung außer Kraft.
Hamburg, den 3. April 2020
Der Senat
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.