Anordnung über Zuständigkeiten in Angelegenheiten der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen Vom 1. März 2024
- Ausfertigungsdatum:
- 01.03.2024
- Fundstelle:
- Amtl. Anz. 2024, 282
I RelGemZustAnO HA 2024
I
Zuständige Behörde in Angelegenheiten der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen mit Ausnahme der Verwaltung von Kirchensteuern ist, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist,
der Senat - Senatskanzlei -.
II RelGemZustAnO HA 2024
II
Zuständige Behörde für den Vollzug des Gesetzes über den Austritt aus Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts vom 5. März 1962 (HmbGVBl. S. 65), zuletzt geändert am 20. Februar 2024 (HmbGVBl. S. 42), in der jeweils geltenden Fassung ist
das Amt Hamburg Service.
III RelGemZustAnO HA 2024
III
Diese Anordnung tritt am 1. März 2024 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt die Anordnung über Zuständigkeiten in Angelegenheiten der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen vom 7. Januar 1964 (Amtl. Anz. S. 49) außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.