RdFunkÄndStVtr12G HA · Hamburg

Gesetz zum Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag Vom 20. Mai 2009

Ausfertigungsdatum:
20.05.2009
Fundstelle:
HmbGVBl. 2009, 131
13 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Gesetz zum Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 20. Mai 2009

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Artikel 4 des Gesetzes eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. März 2010 (HmbGVBl. S. 239)
Artikel

Artikel 3Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 7 Absatz 4 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben.*)Ausgefertigt Hamburg, den 20. Mai 2009. Der Senat

Artikel

Artikel 4Die Beschreibung der Telemedienangebote nach Artikel 1 Nummer 12 (§ 11 f Absatz 7 Satz 2) und Artikel 7 Absatz 1 Sätze 1 bis 3 des Staatsvertrages ist im Amtlichen Anzeiger zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung nach Satz 1 kann dadurch ersetzt werden, dass die Beschreibung der Telemedienangebote bei der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde eingesehen und im elektronischen Portal der federführenden Rundfunkanstalt dauerhaft abgerufen werden kann; darauf ist im Amtlichen Anzeiger hinzuweisen.Ausgefertigt Hamburg, den 20. Mai 2009. Der Senat

Anlagen

Anlagen (zu § 11b, 11c und 11d des Rundfunkstaatsvertrages)

Artikel

Artikel 1Dem am 18. Dezember 2008 unterzeichneten Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird zugestimmt.

Artikel

Artikel 2Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.

Eingangsformel RdFunkÄndStVtr12G

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Protokollerklärungen - Protokollerklärung:

Protokollerklärungen

Protokollerklärung:

Protokollerklärungen

Protokollerklärung aller Länder

zum 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag

Die Länder bekräftigen den Zweck dieses Staatsvertrages, den Auftrag für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu konkretisieren. Sie stellen fest, dass mit Ausnahme des Hörfunkprogramms „DRadio Wissen" des Deutschlandradios dieser Staatsvertrag keinerlei Beauftragungen enthält, die über den Bestand von Angeboten im Sinne der KEF-Systematik hinausgehen. Die Länder begrüßen die Klarstellungen von ARD, ZDF und der KEF, dass aus diesem Grunde auch über 2012 hinaus die Finanzierung der digitalen Zusatzangebote und der Telemedien aus dem Bestand erfolgen wird.

Hinsichtlich der dem Drei-Stufen-Test unterliegenden neuen oder veränderten Angebote erwarten die Länder von den zuständigen Rundfunkgremien eine umfassende und unabhängige Bewertung, die insbesondere eine kostenbewusste Würdigung etwaiger Auswirkungen auf die Höhe der Rundfunkgebühren einschließt.

Die Länder fordern die Rundfunkanstalten weiter auf, zukünftig durch Rationalisierungsmaßnahmen erreichbare Einsparungen verstärkt zugunsten der Gebührenzahler einzusetzen, um damit eine Stabilisierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkfinanzierung zu erreichen.

Protokollerklärung aller Länder zu
§ 6 des Rundfunkstaatsvertrages

Die Länder bekräftigen ihre Auffassung, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk im Bereich Film- und Fernsehproduktionen Unternehmen sowie Urhebern und Leistungsschutzberechtigten ausgewogene Vertragsbedingungen und eine faire Aufteilung der Verwertungsrechte gewähren soll. Sie fordern die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten auf, dazu in ihren Selbstverpflichtungen nähere Aussagen zu treffen.

Protokollerklärung aller Länder zu § 11c des Rundfunkstaatsvertrages

Die Länder sind sich einig, dass im Falle einer Fortentwicklung des terrestrischen digitalen Hörfunks die Programmzahlbegrenzung gemäß § 11c Absatz 2 dergestalt angepasst wird, dass allen in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten eine angemessene Entwicklungsmöglichkeit zusätzlich eingeräumt wird.

Staatsvertrag - Zwölfter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Zwölfter ...

Staatsvertrag

Zwölfter Staatsvertrag
zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge
(Zwölfter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)

Das Land Baden-Württemberg,

der Freistaat Bayern,

das Land Berlin,

das Land Brandenburg,

die Freie Hansestadt Bremen,

die Freie und Hansestadt Hamburg,

das Land Hessen,

das Land Mecklenburg-Vorpommern,

das Land Niedersachsen,

das Land Nordrhein-Westfalen,

das Land Rheinland-Pfalz,

das Saarland,

der Freistaat Sachsen,

das Land Sachsen-Anhalt,

das Land Schleswig-Holstein

der Freistaat Thüringen

schließen nachstehenden Staatsvertrag:

Artikel

Artikel 1 Änderung des Rundfunkstaatsvertrages(Änderungsanweisungen)

Artikel

Artikel 2 Änderung des ARD-Staatsvertrages(Änderungsanweisungen)

Artikel

Artikel 3 Änderung des ZDF-Staatsvertrages(Änderungsanweisungen)

Artikel

Artikel 4 Änderung des Deutschlandradio-Staatsvertrages(Änderungsanweisungen)

Artikel

Artikel 5 Änderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages(Änderungsanweisungen)

Artikel

Artikel 6 Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages(Änderungsanweisungen)

Artikel

Artikel 7 Übergangsbestimmung, Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung(1) Die Anforderungen des § 11d des Rundfunkstaatsvertrages gelten auch für alle bestehenden Angebote, die über den 31. Mai 2009 hinaus fortgeführt werden. Dieser Bestand ist in Telemedienkonzepten den Ländern darzulegen. Für den Bestand gilt § 11f des Rundfunkstaatsvertrages entsprechend. Das Verfahren entsprechend § 11f des Rundfunkstaatsvertrages ist bis zum 31. August 2010 abzuschließen. Bis zum Abschluss des Verfahrens ist die Fortführung bestehender Angebote zulässig. Entsprechendes gilt für Angebote nach § 11c Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Nr. 4 des Rundfunkstaatsvertrages.(2) Teleshoppingkanäle, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages verbreitet werden, gelten für die Dauer von zehn Jahren als zugelassen. Der Betrieb ist der zuständigen Landesmedienanstalt anzuzeigen. Zuständig ist die Landesmedienanstalt des Landes, in der der Veranstalter seinen Sitz hat. Im Übrigen gelten die §§ 20a und 38 des Rundfunkstaatsvertrages entsprechend.(3) Für die Kündigung der in Artikel 1 bis 6 geänderten Staatsverträge sind die in diesen vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.(4) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Juni 2009 in Kraft. Sind bis zum 31. Mai 2009 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.*)(5) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.(5) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages, des ARD-Staatsvertrages, des ZDF-Staatsvertrages, des Deutschlandradio-Staatsvertrages, des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages und des Rundfunkgebührenstaatsvertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 1 bis 6 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.